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Dossiernummer: Datum: 22. März 1989 Sprache: it
Persönliche Freiheit; Verlängerung der Untersuchungshaft. Recht auf Einsicht in die Akten des Verfahrens; Art. 4 BV und 5 Ziff. 4 EMRK. 1. Ausnahme von der kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde und Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts (E. 1). 2. Begriff des Verfahrens vor einem Gericht i. S. von Art. 5 Ziff. 4 EMRK (E. 2a). 3. Verhältnis zwischen den durch die Verfassung gewährleisteten Individualrechten und den in der EMRK enthaltenen Grundsätzen (E. 3). 4. Prozessuale Minimalanforderungen an die gerichtliche Überprüfung von Freiheitsentziehungen gemäss Art. 5 Ziff. 4 EMRK, insbesondere hinsichtlich des rechtlichen Gehörs und der kontradiktorischen Natur des Verfahrens; Untersuchung der Rechtsprechung der Strassburger Organe (E. 4). 5. a) Art. 4 BV: Recht des verhafteten Angeschuldigten, Einsicht in die wesentlichen Akten zu nehmen, welche dem die Haftverlängerung beantragenden oder verfügenden Beamten zur Verfügung standen; mögliche Beschränkungen des Einsichtsrechts zum Schutze öffentlicher oder entgegenstehender privater Interessen (E. 5). b) Aufgabe der in BGE 101 Ia 17/18 bestätigten bisherigen Rechtsprechung angesichts der Fortentwicklung des auf Art. 4 BV und die entsprechenden Grundsätze der EMRK gestützten Anspruchs des Untersuchungshäftlings auf rechtliches Gehör (E. 6eb). 6. Im vorliegenden Fall sind die in Art. 5 Ziff. 4 EMRK enthaltenen Verfahrensgarantien und der sich aus Art. 4 BV ergebende Gehörsanspruch verletzt worden (E. 6).

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