Urteilskopf
115 Ia 64
10. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 13. April 1989 i.S. M. gegen F., Staatsanwaltschaft und Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt (staatsrechtliche Beschwerde)
Regeste
Art. 4 BV
, Art. 6 Ziff. 1, 3 lit. a, e EMRK. Urteilsübersetzung.
Aus
Art. 4 BV
und
Art. 6 EMRK
folgt grundsätzlich kein Anspruch des Verurteilten auf Übersetzung eines schriftlichen Urteils in seine Sprache.
Aus den Erwägungen:
6.
a) Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, es sei ihm eine englische Ausfertigung des erstinstanzlichen Urteils auszuhändigen. Als kanadischer Staatsangehöriger sei er der deutschen Sprache nur in sehr geringem Masse mächtig. Seine deutschen Eingaben, auch seine Beschwerdeschriften ans Bundesgericht, hätte er nur dank der freundlichen Hilfe eines Mitgefangenen verfassen können. Ohne englische Fassung des erstinstanzlichen Urteils sei ihm aber eine umfassende Verteidigung vor dem Appellationsgericht nicht möglich.
b) Der Beschwerdeführer kann einen entsprechenden Antrag nicht aus
Art. 4 BV
ableiten. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt keine Pflicht der Behörde, sich im schriftlichen Verkehr mit einem Bürger, der die Amtssprache des Kantons nicht beherrscht, in dessen Sprache an ihn zu wenden. Es ist grundsätzlich seine Sache, sich amtliche Schriftstücke übersetzen zu lassen (vgl. ARTHUR HAEFLIGER, Die Sprachenfreiheit in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, in: Mélanges Henri Zwahlen, Lausanne 1977, S. 84).
c) Sodann besteht sowohl nach Auffassung des Bundesgerichtes als auch der Strassburger Organe kein in der EMRK, insbesondere nicht in Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und e EMRK gründender Anspruch auf Übersetzung eines schriftlichen Strafurteils in die Sprache des Verurteilten (unveröffentlichtes Urteil vom 26. Mai 1975 i.S. G. E. 2b; THEO VOGLER, Internationaler EMRK-Kommentar, N. 587 zu
Art. 6 EMRK
). Es wird dem neuen Verteidiger obliegen, soweit notwendig dem Beschwerdeführer das erstinstanzliche Strafurteil zu erläutern und zu übersetzen. Sollte er dazu nicht in der Lage sein und sollte der Beschwerdeführer auch nicht über die notwendigen Mittel zum Beizug eines privaten Übersetzers verfügen, kann dieser immer noch von den kantonalen Instanzen soweit nötig auf Gerichtskosten den Beizug eines solchen verlangen (vgl. ARTHUR HAEFLIGER, a.a.O., S. 84 f.; unveröffentlichtes Urteil vom 12. Juni 1979 i.S. G. E. 2a).