Urteilskopf
115 Ib 383
52. Auszug aus dem Urteil des I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 26. Mai 1989 i.S. Erben B. und Mitbeteiligte gegen Tennisclub Erlenbach, Politische Gemeinde Erlenbach sowie Baurekurskommission II und Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
Regeste
Anwendungsbereich von Verwaltungsgerichts- und staatsrechtlicher Beschwerde bei der Anfechtung der Bewilligung einer neuen ortsfesten Anlage.
Soweit der Bewilligungsentscheid sich auf Bundesumweltschutzrecht stützt oder hätte stützen sollen, ist er mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar; im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden auch Verletzungen anderer bundesrechtlicher Erlasse, insbesondere von Bundesverfassungsrecht mitbeurteilt. Für die staatsrechtliche Beschwerde bleibt in solchen Fällen grundsätzlich nur Raum, soweit die Anwendung von selbständigem kantonalem Umweltschutzrecht, von Bundes- und kantonalem Raumplanungsrecht sowie im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Normen stehende Verfahrensfehler beanstandet werden (E. 1a).
Der Tennisclub Erlenbach beabsichtigt, auf der in der Gemeinde Erlenbach zwischen der Sandfelsen- und der Forchstrasse gelegenen Parzelle GB Nr. 1022 eine Tennisanlage mit drei Spielplätzen und einem Clubhaus zu erstellen. Auf der rund 100 m entfernten Parzelle GB Nr. 4182 jenseits der Forchstrasse sollen fünfzehn Parkplätze eingerichtet werden. Gemäss der noch geltenden Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Erlenbach vom 7. Juli 1961 (BO) liegt die Parzelle für die eigentliche Tennisanlage in der Zone Nr. 1 (Einfamilienhäuser), jene für den Parkplatz in der Zone Nr. 4 (dreigeschossige Mehrfamilienhäuser).
Am 29. Januar 1985 erteilte der Gemeinderat die Baubewilligung. Dagegen wandten sich B. und Mitbeteiligte, alle Eigentümer von anstossenden oder in der Umgebung liegenden Grundstücken, mit Rekurs vom 4. März 1985 an die Baurekurskommission II. Am 24. März 1987 hiess diese den Rekurs insoweit gut, als auf dem Verbindungsweg zwischen der Forch- und der Sandfelsenstrasse ein Fahrverbot für Motorfahrzeuge angeordnet wurde; in der Hauptsache wurde der Rekurs jedoch abgewiesen. Gegen diesen Entscheid der Baurekurskommission II erhoben die Erben B. und Mitbeteiligte Beschwerde ans Verwaltungsgericht, die dieses mit Urteil vom 28. Oktober 1987 abwies.
Bereits während des Verfahrens vor der Baurekurskommission II hatte die Gemeindeversammlung Erlenbach am 18. November 1985 eine neue Bau- und Zonenordnung (nBO) festgesetzt, gemäss welcher die Parzelle GB Nr. 1022 der Freihaltezone Typus C für "Sportplatz, Freibad, Tennisplatz und dergleichen" zugewiesen wird. Da die Erben B. und Mitbeteiligte auch gegen diese neue Zonenzuteilung zunächst an die Baurekurskommission und, nachdem diese ihren Rekurs abgewiesen hatte, an den Regierungsrat rekurrierten, erwuchs die nBO indessen noch nicht in Rechtskraft.
Mit einer als staatsrechtliche Beschwerde bezeichneten Eingabe vom 8. Januar 1988 sind die Erben B. und Mitbeteiligte gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. Oktober 1987 ans Bundesgericht gelangt. Das Bundesgericht nimmt die Beschwerde als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegen und heisst sie gut.
Aus den Erwägungen:
1.
Die Beschwerdeführer bezeichnen ihre Eingabe vom 8. Januar 1988 als staatsrechtliche Beschwerde und machen dementsprechend Verletzungen ihnen zustehender verfassungsmässiger Rechte geltend, nämlich ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Willkürverbots. Die Beschwerde richtet sich freilich gegen einen Baubewilligungsentscheid für eine neue Sportanlage, deren Betrieb notwendig mit einer gewissen Lärmentwicklung verbunden sein wird. Der Lärmschutz als Teil der umfassenden Aufgabe des Umweltschutzes ist heute zu einem grossen Teil, wenn auch nicht abschliessend, im Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG) und in der Lärmschutzverordnung vom 15. Oktober 1986 (LSV) geregelt. Der Subsidiarität der staatsrechtlichen Beschwerde (
Art. 84 Abs. 2 OG
) wegen fragt sich daher zunächst, ob nicht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zum Zuge kommt und die Eingabe der Beschwerdeführer - soweit sie die Zulässigkeitsvoraussetzungen dieses Rechtsmittels erfüllt (
BGE 114 Ib 133
E. 2,
BGE 108 Ib 74
E. 1b) - als solche an die Hand zu nehmen ist.
a) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann grundsätzlich gegen Verfügungen der in
Art. 98 OG
genannten Vorinstanzen gerichtet werden, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen oder hätten stützen sollen (
Art. 97 OG
i.V.m.
Art. 5 VwVG
;
BGE 112 Ib 165
E. 1, 237 E. 2a). Dies gilt auch für sogenannte gemischte Verfügungen, die sowohl auf kantonalem bzw. kommunalem als auch auf Bundesrecht beruhen, falls und soweit die Verletzung von unmittelbar anwendbarem Bundesrecht in Frage steht (
BGE 113 Ib 397
E. 1b mit Hinweisen). Wie das Bundesgericht schon in verschiedenen Entscheiden festgestellt hat, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde demnach auch gegen Entscheide wie etwa Baubewilligungen zulässig, soweit sich diese auf Bundesumweltschutzrecht stützen oder hätten stützen sollen (
BGE 113 Ib 397
f. E. 1b; ZBl 90/1989 S. 224 f. E. 1a,
BGE 114 Ib 216
f. E. 1, 347 E. 1). Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde innerhalb ihres sachlichen Anwendungsbereichs die Funktion der staatsrechtlichen Beschwerde übernimmt (
BGE 110 Ib 257
E. 1,
BGE 108 Ib 382
E. 1e, je mit Hinweisen), unterliegt damit auch die Anwendung der kantonalen Verfahrensbestimmungen der Überprüfung im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde; dies indessen natürlich nur hinsichtlich der Verletzung von Bundesrecht, wozu neben dem
BGE 115 Ib 383 S. 386
gesamten Bundesrecht das Verfassungsrecht und die Staatsverträge mit dem Ausland gehören (CARL HANS BRUNSCHWILER, Wie die Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Funktion der staatsrechtlichen Beschwerde übernimmt, in: Mélanges Patry, Lausanne 1988, S. 268 f.). Für die staatsrechtliche Beschwerde bleibt in solchen Fällen somit grundsätzlich nur noch Raum, soweit die Anwendung selbständigen kantonalen Umweltschutzrechts, gemäss der Regel des
Art. 34 Abs. 3 RPG
von Bundes- oder kantonalem Raumplanungsrecht sowie Verfahrensmängel im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Normen beanstandet werden (vgl.
BGE 114 Ib 217
E. 1d).
b) Nach dem soeben Ausgeführten ist zunächst zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid auf Bundesumweltschutzrecht stützt oder hätte stützen sollen. Ist dies der Fall, ist weiter zu prüfen, ob die Beschwerde daneben auch noch als staatsrechtliche Beschwerde an die Hand zu nehmen ist.
aa) Wie das Bundesgericht schon verschiedentlich festgestellt hat, sind das USG und auch die LSV auf alle Verfahren, die im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens noch nicht abgeschlossen sind, grundsätzlich unmittelbar anwendbar (
BGE 113 Ib 399
E. 3 mit Hinweisen). Der Entscheid des Verwaltungsgerichts, durch welchen das Baubewilligungsverfahren kantonal letztinstanzlich zum Abschluss gebracht wurde, erging am 28. Oktober 1987, zu einem Zeitpunkt also, in dem sowohl das USG wie die LSV bereits in Kraft waren. Das Verwaltungsgericht hätte daher seinen Entscheid - zumindest zum Teil - auf die Vorschriften des USG und der LSV stützen müssen. Es hat indessen allein auf die Regeln des kantonalen Rechts abgestellt. Die Beschwerde ist daher als Verwaltungsgerichtsbeschwerde an die Hand zu nehmen.
Gleichzeitig ist die Beschwerde als solche gutzuheissen: Indem nämlich das Verwaltungsgericht die Umweltbelastung des Projekts des Beschwerdegegners allein gestützt auf das kantonale Recht beurteilte und die vom Bundesrecht geforderten Abklärungen und Massnahmen nicht durchführte (
Art. 25 USG
, Art. 7, 40, 43 f. LSV), verletzte es im Sinne von
Art. 104 lit. a OG
Bundesrecht (
BGE 114 Ib 221
E. 4a). Im Anschluss an das bundesgerichtliche Verfahren wird das Verwaltungsgericht die vom Bundesrecht geforderten Abklärungen nachzuholen und allfällige vom Bundesrecht geforderte Massnahmen zu ergreifen oder die Sache hiezu an die Vorinstanzen zurückzuweisen haben.
Ob der angefochtene Entscheid darüber hinaus, wie die Beschwerdeführer geltend machen, in Missachtung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör ergangen und willkürlich sei, braucht bei diesem Ergebnis nicht mehr entschieden zu werden.
bb) Die Beschwerdeführer bringen in ihrer Beschwerde weder vor, der Regierungsrat habe bei seinem Entscheid selbständiges kantonales Umweltschutzrecht willkürlich angewendet, noch machen sie geltend, der Regierungsrat habe bei seinem Entscheid Raumplanungsrecht des Bundes oder des Kantons verletzt. Die Beschwerde erschöpft sich damit in ihrem Gehalt als Verwaltungsgerichtsbeschwerde, so dass sich eine Befassung mit ihr als staatsrechtliche Beschwerde erübrigt.