Urteilskopf
115 Ib 446
61. Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 28. Juni 1989 i.S. B. gegen Sportbetriebe Brünnli AG, Einwohnergemeinde Hasle bei Burgdorf und Verwaltungsgericht des Kantons Bern (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
Regeste
Art. 15 USG
, Art. 8, 13, 36 und 40 Abs. 3 LSV; Lärmschutz bei Erweiterung einer Kunsteisbahn.
Ist schon die bestehende Sportanlage sanierungsbedürftig? Diese Frage ist nur ungenügend abgeklärt worden (E. 2 und 3).
-
Art. 36 LSV
verleiht nicht nur einen Anspruch auf rechtliches Gehör, sondern statuiert eine Ermittlungspflicht der Behörden (E. 3a).
- Grundsätze zur Beurteilung von Lärmimmissionen direkt gestützt auf
Art. 15 USG
, wenn Belastungsgrenzwerte fehlen (E. 3b).
- Bei der Abklärung der Sanierungspflicht gemäss
Art. 13 Abs. 1 LSV
sind keine speziellen Massstäbe anzulegen (E. 3c).
Kann die Baubewilligung für die Erweiterungsbaute nur erteilt werden, wenn vorgängig die Sanierungspflicht abgeklärt und allenfalls die Sanierung angeordnet worden ist? Frage verneint (E. 4).
- Sowohl
Art. 8 Abs. 2 LSV
als auch
Art. 15 USG
verlangen nur bei wesentlichen, für die Lärmbelastung erheblichen Änderungen von Anlagen eine sofortige Sanierung (E. 4b, c).
Die Sportbetriebe Brünnli AG betreibt seit 1982 auf der Parzelle Nr. 1455 in der Gemeinde Hasle bei Burgdorf eine Eisbahn bzw. in den Sommermonaten Tennisplätze. Mit den Sportanlagen war seinerzeit ein kleineres Betriebsgebäude erstellt worden, dessen Flachdach als Tribüne dient. Am 16. Dezember 1986 reichten die Sportbetriebe Brünnli AG und die Einwohnergemeinde Hasle als Grundeigentümerin ein Baugesuch für ein zweites Betriebsgebäude ein, in welchem weitere Garderoben und Duschräume, ein Aufenthaltsraum sowie zwei Materialmagazine untergebracht werden sollen. Gegen das Bauvorhaben erhoben die Eheleute B., deren Wohnhaus in einer Entfernung von rund 120 m von der Eisbahn steht, Einsprache. Diese wurde am 11. August 1987 vom Regierungsstatthalter von Burgdorf abgewiesen und die Baubewilligung erteilt. Die Eheleute B. wandten sich hierauf an die Baudirektion des Kantons Bern und verlangten, dass die Baubewilligung aufgehoben werde oder allenfalls Massnahmen zur Lärmbekämpfung und Verkehrsberuhigung ergriffen würden. Im Verfahren vor der Baudirektion gaben die Baugesuchsteller die Erklärung ab, dass auf eine Benützung des Flachdachs des neuen Gebäudes als Tribüne verzichtet werde. Die Baudirektion nahm von diesem Verzicht Vormerk und wies die Beschwerde am 5. Juli 1988 ab.
Diesen Entscheid der Baudirektion fochten die Eheleute B. beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern an. Sie machten im wesentlichen
BGE 115 Ib 446 S. 448
geltend, die Erweiterung der Sportanlage verstosse gegen verschiedene Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Umweltschutz und sei daher nicht zu bewilligen; allenfalls seien bauliche Schallschutzmassnahmen zu ergreifen und Betriebsbeschränkungen anzuordnen.
Mit Urteil vom 31. Oktober 1988 wies das bernische Verwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit es auf sie eintrat. Hiegegen haben die Eheleute B. beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht und verlangt, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Streitsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanzen zurückgewiesen werde. Das Bundesgericht weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinne der Erwägungen ab.
Erwägungen:
1.
a) Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichtes stützt sich - soweit er hier in Frage steht - auf das Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG) sowie die Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV). Gegen das Urteil ist, da
Art. 54 Abs. 1 USG
auf die allgemeine bundesrechtliche Rechtsmittelordnung verweist und keiner der in den
Art. 99-101 OG
umschriebenen Ausschlussgründe gegeben ist, richtigerweise Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben worden, werden doch ausschliesslich Bundesrechtsverletzungen gerügt (
Art. 97 und 104 OG
;
BGE 114 Ib 347
ff. E. 1,
BGE 113 Ib 396
ff. E. 1).
b) Die Beschwerdeführer werden als Nachbarn der Kunsteisbahn und Einsprecher im Baubewilligungsverfahren vom angefochtenen Entscheid berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung und sind daher zur Einreichung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt (
Art. 103 lit. a OG
).
2.
a) Die Beschwerdeführer haben im kantonalen Verfahren und in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht, der Betrieb auf der Eisbahn und auf den Zufahrtsstrassen zur Sportanlage sei bereits heute - unabhängig von der geplanten Erweiterung - mit derart starkem Lärm verbunden, dass Sanierungsmassnahmen angeordnet werden müssten. Die nach
Art. 15 USG
zulässigen Immissionsgrenzwerte seien bei weitem überschritten. Das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt offensichtlich unvollständig und teilweise unrichtig festgestellt: Es seien weder Messungen durchgeführt noch Gutachten eingeholt und auch die
BGE 115 Ib 446 S. 449
massgebenden Immissionsgrenzwerte nicht festgelegt worden. Die Feststellung, die Anwohner würden durch den Lärm in ihrem Wohlbefinden nicht wesentlich gestört, sei wirklichkeitsfremd.
b) Das Verwaltungsgericht hat die Sanierungsbedürftigkeit der bestehenden Eisbahn- und Tennisanlage im angefochtenen Entscheid verneint. Hiezu wird ausgeführt, Sanierungsmassnahmen seien nur anzuordnen, falls die Anlage wesentlich zur Überschreitung des Immissionsgrenzwertes beitrage und soweit die Sanierung technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar sei, wobei allerdings die Immissionsgrenzwerte in der Regel nicht überschritten werden sollten (
Art. 13 Abs. 1 und 2 LSV
). Nun habe zwar der Verordnungsgeber in den Anhängen zur Lärmschutzverordnung die Belastungsgrenzwerte für verschiedene Lärmarten festgelegt, doch gebe es keine Werte für Sport- und Freizeitanlagen. Fehlten Belastungsgrenzwerte, so beurteile die Vollzugsbehörde die Lärmimmissionen nach der Vorschrift von
Art. 15 USG
, gemäss welcher der Lärm die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören dürfe. Da eine Sanierung nach
Art. 13 Abs. 1 LSV
nur dann angezeigt sei, wenn die bestehende Anlage "wesentlich" zur Überschreitung der Grenzwerte beitrage, dürften an die Erheblichkeit der Störung des Wohlbefindens der Bevölkerung strengere Massstäbe angelegt werden, als wenn es um die Zulässigkeit einer neuen Anlage ginge.
Im vorliegenden Fall sei, wie das Verwaltungsgericht weiter darlegt, keine solche wesentliche Störung des Wohlbefindens der Anwohner anzunehmen. Die Sportbetriebe Brünnli AG habe sich verpflichtet, die Sportanlage um 22 Uhr und den Parkplatz ab 22.30 Uhr zu schliessen. Musik über Lautsprecher ertöne nur am Mittwoch, Samstag und Sonntag von 14-16 Uhr. Der bestehende Kiosk werde in den Aufenthaltsraum verlegt und bleibe nur bis 20 Uhr offen, sofern keine Hockeyspiele stattfänden. Durch diese Betriebsbeschränkungen werde ein emissionsarmer Betrieb gewährleistet und bleibe insbesondere die Nachtruhe gewahrt. Auch aus dem Umstand, dass nur die Einsprache der Beschwerdeführer gegen die Erweiterungsbaute aufrechterhalten worden sei, ergebe sich, dass der Betrieb von den Anwohnern im allgemeinen akzeptiert werde und die Immissionen sie in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich störten. Im übrigen fiele als wirksame Sanierungsmassnahme vor allem eine Überdeckung der gesamten Anlage in Betracht und solle später einmal eine solche vorgenommen werden. Es wäre indessen unverhältnismässig, eine derart kostspielige
BGE 115 Ib 446 S. 450
Massnahme bereits heute anzuordnen. Das gleiche gelte für die lärmdämmenden neuen Banden, die von den Beschwerdeführern verlangt würden. Dass die Parzelle der Beschwerdeführer in der Zone W2 liege, was wohl der Empfindlichkeitsstufe II entsprechen dürfte, bedeute schliesslich nicht, dass diese von der nah gelegenen Sportanlage überhaupt keine Immissionen hinzunehmen hätten. Vielmehr ergebe eine Würdigung der gesamten Umstände, dass der Sportbetrieb zu keiner unzulässigen Lärmbelastung führe und für die Anlage keine Sanierungspflicht gemäss
Art. 13 LSV
bestehe.
3.
Die Frage, ob eine bestehende Anlage sanierungsbedürftig sei, beurteilt sich, wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, gemäss
Art. 13 Abs. 1 LSV
in erster Linie danach, ob die Anlage wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitrage oder nicht. Die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen - zu deren Ermittlung die Vollzugsbehörde verpflichtet ist, falls eine Überschreitung der massgebenden Belastungsgrenzwerte anzunehmen ist (
Art. 36 Abs. 1 LSV
) - werden durch Berechnungen oder Messungen bestimmt und als Beurteilungspegel Lr oder Lmax umschrieben (
Art. 38 Abs. 1 LSV
). Dieser ist nach
Art. 40 Abs. 1 LSV
den in den Anhängen zur Lärmschutzverordnung festgelegten Belastungsgrenzwerten gegenüberzustellen. Fehlen Belastungsgrenzwerte, so beurteilt gemäss
Art. 40 Abs. 3 LSV
die Vollzugsbehörde die Lärmimmissionen nach
Art. 15 USG
, wonach die Immissionsgrenzwerte für Lärm so festzulegen sind, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören.
a) Zur Ermittlungspflicht hat das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit dem Begehren der Beschwerdeführer um zusätzliche Beweiserhebungen ausgeführt, die Vorschrift von
Art. 36 LSV
gewährleiste lediglich den Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie verpflichte die Behörde oder das Gericht, die form- und fristgerecht angebotenen, sich auf wesentliche Tatsachen beziehenden Beweise abzunehmen oder solche von Amtes wegen zu erheben, verbiete es indessen nicht, das Beweisverfahren zu schliessen, wenn aufgrund der Lage der Akten, der eigenen Kenntnis oder der bereits abgenommenen Beweise der rechtlich erhebliche Sachverhalt für genügend geklärt erachtet werde. Bei der antizipierten Beweiswürdigung stehe den Behörden und Gerichten ebenso wie bei der Würdigung von bereits erhobenen Beweisen ein weiter Spielraum des Ermessens zu.
Mit dieser einschränkenden Auslegung wird das Verwaltungsgericht jedoch der Vorschrift von
Art. 36 LSV
nicht gerecht. Wohl verlangt die Frage, ob Grund zur Annahme bestehe, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten würden, eine vorweggenommene Würdigung der Lärmsituation und spielt bei dieser das Ermessen eine gewisse Rolle. Ist diese Frage aber einmal bejaht, so schreibt die Lärmschutzverordnung insbesondere in den Art. 38-40 sowie in den Anhängen 2-7 im einzelnen vor, wie die Aussenlärmimmissionen zu ermitteln sind; insofern verbleibt der Behörde bei der Durchführung des Beweis- bzw. Ermittlungsverfahrens grundsätzlich kein Ermessensspielraum.
Im angefochtenen Entscheid wird die Ermittlungspflicht im Sinne von
Art. 36 LSV
für den vorliegenden Fall weder ausdrücklich bejaht noch verneint. Da sich das Verwaltungsgericht jedoch selbst in Anwendung von
Art. 40 Abs. 3 LSV
gestützt auf
Art. 15 USG
mit der Lärmsituation auseinandergesetzt hat, ist anzunehmen, dass es an sich vom Bestehen der Ermittlungspflicht ausging. In der Tat kann wohl nicht ausgeschlossen werden, dass die Aussenlärmimmissionen einer ungedeckten Eisbahn, die in den Wintermonaten täglich bis 22 Uhr in Betrieb ist und auf der rund 80 Meisterschaftsspiele stattfinden, die für Wohnzonen massgebenden Immissionsgrenzwerte erreichen oder überschreiten.
b) Dass der Verordnungsgeber für Sport- und Freizeitanlagen keine Belastungsgrenzwerte und keine Grundsätze zur Bemessung des Beurteilungspegels festgesetzt, sondern auf
Art. 15 USG
verwiesen hat, bedeutet nicht, dass über die Störwirkung einer solchen Anlage nur aufgrund des subjektiven Empfindens der Behörde oder einzelner Personen entschieden werden könne. Zwar sind nach
Art. 15 USG
die Immissionsgrenzwerte für Lärm so festzulegen, dass die sie nicht erreichenden Immissionen nach dem Stand der Wissenschaft "oder nach der Erfahrung" das Wohlbefinden der Bevölkerung nicht erheblich stören. Da jedoch auf das Wohlbefinden der Bevölkerung abzustellen ist, wobei gemäss
Art. 13 Abs. 2 USG
auch auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit Rücksicht zu nehmen ist, können nur allgemeine Erfahrungswerte und nicht bloss Meinungen einzelner als Massstab beigezogen werden. Das heisst, dass auch bei der Beurteilung von Lärmimmissionen direkt gestützt auf
Art. 15 USG
objektivierte Kriterien anzuwenden sind (vgl. Entscheid vom 17. Mai 1988 E. 3c, publ. in ZBl 90/1989 S. 226). Zwar kann der Behörde nicht zugemutet werden, in jedem Einzelfall - ähnlich wie bei der Festlegung
BGE 115 Ib 446 S. 452
der Belastungsgrenzwerte und Beurteilungspegel durch den Verordnungsgeber - zahlreiche Messungen, umfangreiche Befragungen und aufwendige Auswertungen der Ergebnisse durchzuführen oder durchführen zu lassen (s. hiezu CHRISTOPH ZÄCH, Kommentar zu
Art. 15 USG
;
BGE 114 Ib 37
E. 3b). Andererseits wird eine rechtsgleiche Handhabung der Sanierungsvorschriften, die eine direkte Anwendung von
Art. 15 USG
voraussetzen, nur gewährleistet werden können, falls bei der Beurteilung der Lärmsituation möglichst weitgehend auf bereits bekannte Grössen abgestellt wird. So vermögen etwa die in den Anhängen 3-6 LSV festgelegten Immissionsgrenzwerte - obschon sie nicht direkt anwendbar sind - und die je nach Lärmart unterschiedlichen Korrekturformeln für die Beurteilungspegel wertvolle Anhaltspunkte zu vermitteln. Stehen genügend Erfahrungswerte zur Verfügung, darf allerdings auch auf Messungen verzichtet werden, beispielsweise wenn auf die Aussagen einer repräsentativen Zahl der vom Lärm betroffenen Personen über die Störwirkung abgestellt werden kann oder wenn die Ergebnisse früherer Untersuchungen über andere Anlagen bekannt sind, die mit der in Frage stehenden verglichen werden können.
Im Hinblick auf diese Grundsätze erscheinen die Sachverhaltsfeststellungen, die das Verwaltungsgericht seinem Entscheid über die Sanierungsbedürftigkeit der Eisbahn zugrunde gelegt hat, als ungenügend. Es sind weder Messungen noch Befragungen vorgenommen, noch ist auf Untersuchungen bei anderen Sportanlagen abgestellt worden. Das vom Verwaltungsgericht mitberücksichtigte Parteigutachten sagt nichts über die heutige Lärmsituation aus. Dass einzig die Beschwerdeführer Einsprache gegen die Erweiterungsbaute erhoben haben, erlaubt für sich allein den Schluss noch nicht, die übrigen Anwohner fühlten sich durch den von der Eisbahn ausgehenden Lärm nicht gestört. Ebenso bedeutet der Umstand, dass die Nachtruhe gewahrt bleibt, nicht unbedingt, dass die Belästigung tagsüber nicht zu einer erheblichen Störung des Wohlbefindens führen könnte. Wenn schliesslich das Verwaltungsgericht von unverhältnismässig hohen Kosten einer Überdeckung der Eisbahn oder der Ersetzung der Banden spricht, so ist dies eine Frage, die nicht bei der Prüfung der Sanierungsbedürftigkeit, sondern nach deren Feststellung bei der Auswahl der geeigneten Sanierungsmassnahmen abzuklären ist. Die im angefochtenen Urteil angestellten Überlegungen lassen jedenfalls einen Entscheid darüber, ob die Immissionsgrenzwerte überschritten werden, nicht zu.
c) Übrigens hat das Verwaltungsgericht bei der Untersuchung der heutigen Lärmbelastung auf den Wortlaut von
Art. 13 Abs. 1 LSV
hingewiesen, wonach Sanierungen bei Anlagen anzuordnen sind, die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen, und aus diesem geschlossen, dass an die Erheblichkeit der Störung des Wohlbefindens strengere Massstäbe anzulegen seien, wenn die Sanierungspflicht in Frage stehe als wenn eine Neuanlage zu beurteilen sei. Dem ist zum einen entgegenzuhalten, dass bei der Errichtung neuer ortsfester Anlagen in der Regel die Planungs- und nicht die Immissionsgrenzwerte einzuhalten sind (
Art. 23 und
Art. 25 Abs. 1 USG
). Zum anderen ergibt sich aus den Artikeln 13 und 15 USG klar, dass der nach diesen Bestimmungen festgelegte Immissionsgrenzwert für die Beurteilung aller schädlichen oder lästigen Einwirkungen gelten soll und keine unterschiedlichen Werte für Sanierungsmassnahmen einerseits und Vorsorge- oder Planungsmassnahmen andererseits Anwendung finden sollen. Allfällige Erleichterungen für Sanierungen im Einzelfall sind entsprechend den Bestimmungen von
Art. 17 USG
und
Art. 14 LSV
und nicht durch unterschiedliche Festlegung des Immissionsgrenzwertes zu gewähren. Aus dem Text von
Art. 13 Abs. 1 LSV
lässt sich denn auch nichts anderes ableiten: Es ist hier nicht von einer wesentlichen Überschreitung der Immissionsgrenzwerte die Rede, sondern von Anlagen, die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen; das bedeutet, dass nach dieser Vorschrift auch Anlagen sanierungsbedürftig sein können, die zusammen mit anderen bestehenden Anlagen schädlichen oder lästigen, d.h. den Immissionsgrenzwert überschreitenden Lärm verursachen und wesentlich zum Gesamtlärm beitragen.
d) Erweist sich somit, dass die Frage der Sanierungsbedürftigkeit der bestehenden Sportanlage im Sinne von
Art. 13 LSV
nur ungenügend abgeklärt worden ist, so steht den Beschwerdeführern weiterhin das Recht zu, Sanierungsmassnahmen zu verlangen, und wird die Vollzugsbehörde die entsprechenden notwendigen Ermittlungen vornehmen müssen.
Ergeben diese Ermittlungen, dass der massgebende Immissionsgrenzwert nicht überschritten wird, so darf daraus noch nicht geschlossen werden, dass nichts gegen den Lärm zu unternehmen sei. Wie das Bundesgericht in
BGE 113 Ib 400
E. 3 hervorgehoben hat, sind Schutzmassnahmen nicht erst zu ergreifen, wenn die Umweltbelastung schädlich oder lästig wird, sondern sollen auch die bloss unnötigen Emissionen vermieden werden. Unabhängig
BGE 115 Ib 446 S. 454
von der bestehenden Umweltbelastung werden daher direkt gestützt auf
Art. 11 Abs. 2 und
Art. 12 Abs. 2 USG
Betriebs- oder andere Beschränkungen zu erlassen sein (wie Verbot des Einsatzes von Lärminstrumenten bei Eishockeyspielen, frühere Schliessung der Eisbahn am Sonntagabend usw.), falls sich erweist, dass diese technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind.
Stellt sich dagegen nach weiteren Abklärungen heraus, dass die Lärmbelastung den Immissionsgrenzwert übersteigt, sind Sanierungsmassnahmen im Sinne von
Art. 13 ff. LSV
anzuordnen. Je nach Dringlichkeit werden diese sofort oder erst später, spätestens aber vor Ablauf von 15 Jahren nach Inkrafttreten der Lärmschutzverordnung durchgeführt werden müssen (
Art. 17 LSV
).
4.
Zu prüfen bleibt, welchen Einfluss das Ermittlungs- und eventuelle Sanierungsverfahren auf das Erweiterungsprojekt habe, insbesondere ob - wie die Beschwerdeführer geltend machen - die zusätzlichen Ermittlungen bereits im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens vorgenommen werden müssten und die Erteilung der Baubewilligung für das zusätzliche Betriebsgebäude von der allfälligen Sanierung abhängig zu machen sei.
a) Für die Änderung bestehender lärmerzeugender Anlagen wird in
Art. 8 Abs. 1 LSV
in erster Linie vorausgesetzt, dass die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Unter diesem Gesichtswinkel steht, was auch die Beschwerdeführer nicht bestreiten, dem Bauvorhaben nichts entgegen. Das neue Betriebsgebäude erzeugt selbst keinen Lärm; es wird sogar die von der Eisbahn ausgehenden Emissionen in geringem Masse abzuschirmen vermögen. Die Benutzer werden sich vor allem im Innern des neuen Gebäudes aufhalten und keinen zusätzlichen Aussenlärm verursachen. Etwas anderes gälte, wenn - wie ursprünglich vorgesehen - das Dach des Neubaus ebenfalls als Tribüne ausgestaltet würde. Nachdem aber auf dieses Vorhaben verzichtet worden ist, sind aufgrund von
Art. 8 Abs. 1 LSV
keine weiteren vorsorglichen Lärmschutzmassnahmen erforderlich.
b) Wird eine ortsfeste Anlage wesentlich geändert, so müssen nach
Art. 8 Abs. 2 LSV
die Lärmemissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden. Änderungen gelten als wesentlich, wenn zu erwarten ist, dass durch die Anlage selbst oder durch die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen
BGE 115 Ib 446 S. 455
wahrnehmbar stärkere Lärmimissionen erzeugt werden (
Art. 8 Abs. 3 LSV
). Zur Prüfung der Frage, ob die Änderung einer Anlage wesentlich sei, ist somit die zukünftige Lärmentwicklung abzuschätzen. Solche Prognosen sind vor allem dann, wenn der bestehende Lärmpegel (noch) nicht ermittelt worden ist, nicht leicht zu stellen. Im vorliegenden Fall sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass das Verwaltungsgericht in dieser Hinsicht offensichtlich falsche, unrichtig zustande gekommene oder unvollständige Sachverhalts-Feststellungen getroffen (
Art. 105 Abs. 2 OG
) oder Schlüsse gezogen hätte, durch welche der ihm zustehende Beurteilungsspielraum überschritten und dadurch Recht verletzt worden wäre (vgl.
BGE 112 Ib 519
E. 3b).
Das Verwaltungsgericht weist zu Recht darauf hin, dass die Eisbahn selbst nicht vergrössert wird und sie schon heute weitgehend ausgelastet ist. Auf die Zusicherungen des Gemeinderates von Hasle, dass der Spielbetrieb nach dem Bau des zusätzlichen Gebäudes nicht intensiviert werde, durfte abgestellt werden. Die Annahme des Gerichtes, dass der Grund für eine allfällige Zunahme der Benützer- und Zuschauerzahl nicht in den durch die zusätzlichen Garderoben und den Aufenthaltsraum gebotenen Annehmlichkeiten zu finden, sondern auf die steigende Beliebtheit der noch relativ neuen Sportanlage und des örtlichen Eishockey- Clubs zurückzuführen sei, vermag zu überzeugen. Demnach kann mit dem Verwaltungsgericht davon ausgegangen werden, dass die Änderung der Sportanlage nicht zu wahrnehmbar stärkeren Lärmimmissionen führen wird - sei es durch die Anlage selbst oder durch eine Mehrbeanspruchung der Zufahrtsstrassen (
Art. 8 Abs. 3 LSV
) - und daher nicht als wesentlich im Sinne von
Art. 8 LSV
gilt. Damit entfällt die Pflicht, eine eventuell erforderliche Sanierung schon heute, gleichzeitig mit der Projektierung und Erstellung des zusätzlichen Betriebsgebäudes, durchzuführen.
c) Dieses Ergebnis hält entgegen der Meinung der Beschwerdeführer auch vor
Art. 18 USG
stand. Wohl könnte aus dem Wortlaut von
Art. 18 USG
geschlossen werden, dass sanierungsbedürftige Anlagen bei jedem Umbau und jeglicher Erweiterung gleichzeitig saniert werden müssten, doch wird nach dem klaren Sinn und Zweck dieser Vorschrift eine sofortige Sanierung nur bei wesentlichen, für die Lärmbelastung erheblichen Änderungen verlangt (Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 31. Oktober 1979, BBl 1979 III S. 798; ANDRE SCHRADE, Kommentar zu
Art. 18 USG
N 14 ff.). Da hier das
BGE 115 Ib 446 S. 456
zusätzliche Betriebsgebäude weder die Lärmsituation beeinflusst noch allfällige Sanierungsmassnahmen erschwert, steht dessem Bau aus der Sicht von
Art. 18 USG
nichts entgegen, abgesehen davon, dass die Frage der Sanierungsbedürftigkeit der Sportanlage noch offen ist.
5.
Müssen nach dem Gesagten die zusätzlichen Ermittlungen und allfälligen Lärmschutzmassnahmen nicht schon im Rahmen der Erweiterung der Sportanlage getroffen werden, so ist die sich gegen die Baubewilligung richtende Beschwerde abzuweisen. Dementsprechend sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen und sind diese zu verpflichten, den Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung zu entrichten (
Art. 156 Abs. 1 und
Art. 159 Abs. 2 OG
).