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Dossiernummer: Datum: 26. Januar 1989 Sprache: de
Verweigerung einer offensichtlich unrichtigen Gegendarstellung (Art. 28h Abs. 2 ZGB). 1. Eine Gegendarstellung kann nur als offensichtlich unrichtig verweigert werden, wenn das Medienunternehmen in der Lage ist, deren offensichtliche Unrichtigkeit sofort und in unwiderlegbarer Weise darzutun (E. 4a). 2. Müssen vom Richter bei Beurteilung des Wahrheitsgehalts der Gegendarstellung die rechtlichen, wirtschaftlichen und personellen Beziehungen zwischen Vertragspartnern untersucht und Verträge ausgelegt werden, so lassen sich die in der Gegendarstellung aufgestellten Behauptungen nicht als offensichtlich unrichtig bezeichnen (E. 5a und b). 3. Präzisierung des Textes der Gegendarstellung durch den Richter (E. 5c).

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