Urteilskopf
115 II 321
59. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 3. November 1989 i.S. X. gegen X. (Berufung).
Regeste
Ehevertragliche Zuweisung des ganzen Vorschlags an den überlebenden Ehegatten (Art. 214 Abs. 3 aZGB; Art. 10 Abs. 3 SchlTZGB).
Eine unter der Herrschaft des alten Eherechts durch Ehevertrag begründete Zuweisung des ganzen Vorschlags an den überlebenden Ehegatten, die Pflichtteilsansprüche eines nichtgemeinsamen Kindes verletzt, unterliegt der Herabsetzung.
Aus den Erwägungen:
3.
Das Bundesgericht hat in
BGE 102 II 313
ff. festgehalten, dass die ehevertragliche Zuweisung des ganzen Vorschlags an den überlebenden Ehegatten wie eine Verfügung von Todes wegen insoweit der Herabsetzung unterliege, als Pflichtteilsrechte der Nachkommen verletzt seien. Diese Rechtsprechung wurde trotz der in der Lehre erhobenen Einwände einige Jahre später bestätigt (
BGE 106 II 272
ff., insbes. S. 277 f.). In beiden Fällen war es - wie hier - um den Erbanspruch einer Person gegangen, die das Kind nur eines der am Ehevertrag beteiligten Gatten war. Das neue Eherecht, das seit 1. Januar 1988 in Kraft steht, sieht in
Art. 216 Abs. 2 ZGB
ausdrücklich vor, dass Vereinbarungen zwischen Ehegatten über eine von der gesetzlichen Regelung (
Art. 215 ZGB
) abweichende Beteiligung am Vorschlag die Pflichtteilsansprüche der nichtgemeinsamen Kinder und deren Nachkommen nicht beeinträchtigen dürfen. Eheverträge, die wie der vorliegende noch unter der Herrschaft des früheren Rechts abgeschlossen worden sind, behalten zwar grundsätzlich ihre Gültigkeit (Art. 10 Abs. 1 SchlTZGB), gemäss Art. 10 Abs. 3 SchlTZGB jedoch ebenfalls nur unter dem Vorbehalt der Pflichtteilsansprüche der nichtgemeinsamen Kinder und ihrer Nachkommen (zu Bedeutung und Tragweite dieser Bestimmung DRUEY, Das neue Erbrecht und seine Übergangsordnung, in: Hausheer (Hrsg.), Vom alten zum neuen Eherecht, Bern 1986, S. 176). Art. 10 Abs. 3 SchlTZGB soll nach Auffassung des Parlaments auch auf Fälle wie den vorliegenden, wo der Todesfall nach Verabschiedung des neuen Rechts, aber noch vor dessen Inkraftsetzung eingetreten ist, Anwendung finden (DRUEY, a.a.O. S. 176/177). Unter diesen
BGE 115 II 321 S. 323
Umständen erscheint die Auffassung des Obergerichts, der strittige Ehevertrag unterliege der Herabsetzung, jedenfalls dem Ergebnis nach in keiner Weise als bundesrechtswidrig...