Art. 159 Abs. 2 OG: Ersatz von Expertenkosten. Der vor dem Eidg. Versicherungsgericht obsiegenden Partei, die sich auf ein privates Gutachten stützt, sind alle notwendigen Expertenkosten (Expertenhonorar und andere Kosten) unter dem Titel Parteientschädigung im Sinne von Art. 159 OG zu ersetzen (Änderung der Rechtsprechung).