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Dossiernummer: Datum: 3. August 1990 Sprache: fr
Art. 88 OG; Legitimation zur Beschwerde gegen einen Nutzungsplan. Verneinung der Legitimation von Nachbarn, die das Allgemeininteresse am Schutz geschichtlicher Stätten geltend machen und, subsidiär, das finanzielle Interesse an der Erhaltung des Marktwerts ihrer eigenen Liegenschaften, welches lediglich tatsächlicher Art ist (E. 2). Art. 86 OG; Anwendung der Regel betreffend Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges auf Beschwerden wegen Verletzung der EMRK. Deckt sich die Rüge der Verletzung der EMRK materiell mit der Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 und Art. 58 BV (ohne dass der Berufung auf Art. 58 BV selbständige Tragweite zukommt), so setzt sie die Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges voraus. Im vorliegenden Fall ist die Rüge, die sich auf das regierungsrätliche Rekursverfahren bezieht, unbegründet, soweit auf sie einzutreten ist (E. 3 und E. 4). Art. 4 BV; Überprüfung von in Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen. Von der Rechtsprechung in diesem Zusammenhang aufgestellte Grundsätze. Auch wenn die Beschwerdeführer in materieller Hinsicht nicht legitimiert sind, konnten sie doch Verfahrensrechte geltend machen (Recht, ein Revisionsgesuch zu stellen, ein solches überprüfen zu lassen und einen diesbezüglichen Entscheid zu erhalten); diese formellrechtlichen Ansprüche wurden im konkreten Fall gewahrt (E. 5).

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