BGE 116 II 1 vom 18. Januar 1990

Datum: 18. Januar 1990

BGE referenzen:  121 III 13, 122 III 449, 123 III 385, 135 III 385

Quelle: bger.ch

Urteilskopf

116 II 1


1. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 18. Januar 1990 i.S. Schmid gegen Tages-Anzeiger für Stadt und Kanton Zürich AG (Berufung)

Regeste

Gegendarstellung: Zeitpunkt der Anrufung des Richters ( Art. 28l ZGB ).
Ruft der Betroffene den Richter erst an nach Ablauf einer Frist von zwanzig Tagen vom Zeitpunkt an gerechnet, da das Medienunternehmen die Veröffentlichung der Gegendarstellung abgelehnt hat, ist im Sinne einer Tatsachenvermutung davon auszugehen, dass er an der gerichtlichen Geltendmachung des Gegendarstellungsrechts kein schützenswertes Interesse (mehr) hat, und - sofern er nicht das Gegenteil nachzuweisen vermag - seinem Begehren nicht stattzugeben.

Sachverhalt ab Seite 1

BGE 116 II 1 S. 1
In der Ausgabe vom 8. Juni 1988 der in Zürich erscheinenden Tageszeitung "Tages-Anzeiger" wurde unter dem Titel "100 Arbeitnehmer kämpfen um ihre Pensionskassengelder" und dem Untertitel "Millionenklage gegen Stiftungsrat von Eschler-Urania" ein Artikel über das Verschwinden von Pensionskassengeldern bei der Eschler-Urania AG veröffentlicht. Der Artikel enthielt unter der Überschrift "Streik machte Schlagzeilen" einen Abschnitt mit folgendem Wortlaut:
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"Wie man eine Liegenschaft über ihren Wert hinaus belehnt, hatte Saupe möglicherweise vom Zürcher Immobilienhändler Stefan Götz gelernt. Der wegen derlei Tricks zu Gefängnisstrafen verurteilte Götz war von 1980 bis 1982 Eigentümer der Eschler-Urania AG und hatte die serbelnde Autozubehörfirma von einem Geschäftsfreund übernommen - dem Luzerner Financier Ralph Schmid. Unter Schmid geriet die Firma zum ersten Mal in die Schlagzeilen: 12 EU-Angestellte streikten im Mai 1979, weil sie während Jahren weder den Teuerungsausgleich noch eine Reallohnerhöhung erhalten hatten."
Mit Schreiben vom 8. Juli 1988 liess Ralph Schmid durch seinen Anwalt einen Gegendarstellungstext vorlegen und der Redaktion der Zeitung unter Androhung rechtlicher Schritte im Weigerungsfall das Gesuch stellen, diesen zu veröffentlichen.
Die Zeitung lehnte dieses Gesuch mit Schreiben vom 12. Juli 1988 unter Hinweis auf Art. 28i Abs. 1 ZGB als verspätet ab. Am 15. Juli 1988 liess Ralph Schmid sein Begehren erneuern, wobei er bestritt, dass es verspätet gestellt worden sei. In seiner Antwort vom 22. Juli 1988 hielt der Chefredaktor der Zeitung daran fest, dass das Gesuch um Gegendarstellung verspätet sei; er legte überdies dar, dass die Zeitung die Veröffentlichung der gewünschten Gegendarstellung auch aus materiellen Gründen ablehne.
Mit Eingabe vom 24. August 1988 erhob Ralph Schmid beim Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirks Zürich gegen die Tages-Anzeiger für Stadt und Kanton Zürich AG Klage mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte sei unter Androhung von Bestrafung wegen Ungehorsams gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, in einer ihrer nächsten Ausgaben des "Tages-Anzeigers" die von ihm verlangte Gegendarstellung zu veröffentlichen. Nachdem das Verfahren auf Ersuchen der Parteien während rund zwei Monaten geruht hatte, wies der Einzelrichter das klägerische Begehren mit Verfügung vom 8. Februar 1989 ab.
In Abweisung eines Rekurses des Klägers bestätigte das Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich am 4. Juli 1989 den Entscheid der ersten Instanz.
Das Bundesgericht weist die vom Kläger gegen den obergerichtlichen Beschluss erhobene Berufung ab.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. a) Das Obergericht ist davon ausgegangen, dass der Kläger mit seinem an die Beklagte gerichteten Ersuchen vom 8. Juli 1988, eine Gegendarstellung zu veröffentlichen, die Frist nach Art. 28i Abs. 1 ZGB gewahrt habe. Indessen habe der Kläger mit
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der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs auf Gegendarstellung zu lange zugewartet. Da vieles von den Umständen des Einzelfalles abhänge, sehe das Gesetz zu Recht keine eigentliche Klage- oder Verwirkungsfrist vor. Es sei jedoch Sache des Klägers, dafür zu sorgen, dass die Gegendarstellung so bald als möglich veröffentlicht werde. Solle nämlich einer Tatsachendarstellung eine anderslautende gegenübergestellt werden, so sei im Interesse des Betroffenen, aber auch im Interesse des zur Gegendarstellung verpflichteten Mediums und der Leser darauf zu achten, dass die beiden Darstellungen in einem zeitlich überschaubaren Zusammenhang stünden. Die Vorinstanz hält weiter dafür, dass zur Klageeinleitung ein Zeitraum von einer bis höchstens drei Wochen ausreichend sein dürfte. Als Richtlinie sei grundsätzlich die Frist von zwanzig Tagen heranzuziehen, die Art. 28i Abs. 1 ZGB für die Absendung der Gegendarstellung an das Medienunternehmen vorschreibe. Im vorliegenden Fall bestehe kein Anlass, die Frist für die Klageerhebung länger anzusetzen. Von der ersten ablehnenden Stellungnahme der Beklagten an habe der Kläger bis zur Klageanhebung sechs Wochen zugewartet und damit seinen Anspruch auf Gegendarstellung verwirkt.
b) In der Berufung wendet der Kläger im wesentlichen ein, er habe erst nach Erhalt des Schreibens der Beklagten vom 22. Juli 1988 die Gewissheit gehabt, dass diese die Veröffentlichung der verlangten Gegendarstellung endgültig ablehne; das Schreiben sei erst am Montag, dem 25. Juli 1988, in Empfang genommen worden. Vier Wochen später, nach dem Ende der allgemeinen Ferienzeit und nach weiteren Instruktionen, die sein Anwalt im Ausland - d.h. in Monte Carlo, seinem Wohnort - habe einholen müssen, sei die Klage am 24. August 1988 eingereicht worden. Zu berücksichtigen sei dabei auch, dass die Post in Frankreich und Monaco während der Sommermonate nur sehr schleppend funktioniere.
Der Kläger führt weiter aus, dass ausdrücklich verzichtet worden sei, im Schweizerischen Zivilgesetzbuch eine Frist zur Klageeinreichung festzulegen. Eine Fristversäumnis könne aber auch deshalb nicht angenommen werden, weil das Gesetz dem Betroffenen die Möglichkeit einräume, die gewünschte Gegendarstellung innerhalb von drei Monaten nach Verbreitung der beanstandeten Äusserung an das Massenmedium abzusenden. Diese Frist sei hier eingehalten, und es sei nicht einzusehen, weshalb die Frist zur Klageeinreichung knapper zu bemessen sei.
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3. Aus der Botschaft vom 5. Mai 1982 über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Persönlichkeitsschutz: Art. 28 ZGB und 49 OR) ergibt sich, dass auf die Festsetzung einer Frist für die klageweise Geltendmachung des Gegendarstellungsanspruchs bewusst verzichtet worden ist. Es heisst darin wörtlich (BBl 1982 II S. 679 f.):
"Der Entwurf nennt keine Frist für die Klageerhebung, weil es Sache des Klägers ist, dafür zu sorgen, dass die Gegendarstellung sobald als möglich veröffentlicht wird. Wer dabei offensichtlich zögert, zeigt, dass er auf die Ausübung seines Rechts verzichtet. Er kann vom Richter nur noch verlangen, dass dieser die Veröffentlichung einer Berichtigung - im Rahmen einer Unterlassungs- oder Feststellungsklage - anordnet (Art. 28a Abs. 2); damit aber muss er die Widerrechtlichkeit nachweisen."
Unter Hinweis auf diese Stelle der bundesrätlichen Botschaft hat auch das Bundesamt für Justiz in seinem an die Kantone gerichteten Zirkularschreiben vom 16. April 1984 zur Gesetzesnovelle (abgedruckt bei KARL MATTHIAS HOTZ, Kommentar zum Recht auf Gegendarstellung (ZGB 28g-l), S. 126 ff.) festgehalten, das Gesetz habe bewusst keine bestimmte Klagefrist vorgesehen, und es wird im erwähnten Rundschreiben weiter davon ausgegangen, die Kantone könnten hierüber nicht ergänzend legiferieren (a.a.O., S. 130). PIERRE TERCIER (Le nouveau droit de la personnalité, S. 221, Randziffer 1669) erklärt, dass die Befristung von den konkreten Umständen abhänge: Da einerseits die Frage einer Gegendarstellung dem Grundsatz nach geprüft und der Text im Hinblick auf das an das Medienunternehmen gerichtete Gesuch um Veröffentlichung aufgesetzt sein werde und andererseits das Gesetz ein einfaches, schnelles Verfahren vorschreibe, könne von einer kurzen Frist ausgegangen werden. Der erwähnte Autor hält dafür, dass die Zeitspanne jedenfalls nicht länger sein könne als die in Art. 28i Abs. 1 ZGB für das Absenden des Gegendarstellungstextes an das Medienunternehmen vorgesehenen zwanzig Tage; in den häufigsten Fällen würden etwa zehn Tage ausreichen, und zwar von der endgültigen Weigerung des Medienunternehmens, im Falle von Stillschweigen vom Zeitpunkt an gerechnet, da eine Antwort vernünftigerweise hätte erwartet werden können. Nach ANDREAS BUCHER (Natürliche Personen und Persönlichkeitsschutz, S. 190, Randziffer 701) hat der Richter das zu seiner Anrufung erforderliche Interesse des Klägers "nach den Umständen und in analoger Berücksichtigung der in Art. 28i Abs. 1 (ZGB) vorgesehenen Fristen" zu beurteilen, und KARL MATTHIAS HOTZ
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(a.a.O., S. 103) ist der Auffassung, es könne grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Frist zur Klageanhebung kurz zu bemessen sei, da der Kläger noch ein schützenswertes Interesse müsse nachweisen können; "ungefähr zehn Tage" hält er für ausreichend. Ein allzulanges Zögern mit der Klageerhebung könnte nach Ansicht von RICHARD FRANK (Persönlichkeitsschutz heute, S. 141, Randziffer 333) aufgrund des Sinnes des Gegendarstellungsrechts als Verzicht darauf ausgelegt werden. Von den gleichen Überlegungen hat sich auch das Zürcher Obergericht in zwei Entscheiden aus dem Jahre 1986 leiten lassen (ZR 85/1986 Nr. 103, S. 260, E. 3, und 86/1987 Nr. 50, S. 117 f., E. e).

4. a) Nachdem bewusst davon abgesehen worden ist, eine starre Frist für die Einreichung der Klage auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung in das Schweizerische Zivilgesetzbuch aufzunehmen, darf eine solche auch nicht auf dem Wege der Lückenfüllung durch die Rechtsprechung eingeführt werden. In Übereinstimmung mit den angeführten Lehrmeinungen rechtfertigt es sich jedoch anzunehmen, wer mit der gerichtlichen Geltendmachung des Gegendarstellungsanspruchs allzulange zögere, verzichte in aller Regel auf diesen Anspruch oder habe, anders ausgedrückt, ein schutzwürdiges Interesse an dessen Durchsetzung verloren (so auch die oben zitierte bundesrätliche Botschaft). Es besteht für den Betroffenen in der Tat kein vernünftiger Grund dafür, mit der Klageerhebung zuzuwarten. Aus dem Wesen des Gegendarstellungsrechts als solchem ergibt sich die Notwendigkeit zu raschem Handeln, soll die Gegendarstellung überhaupt noch eine Wirkung erzielen können. Dazu kommt, dass gestützt auf Art. 28i Abs. 1 ZGB der Text der Gegendarstellung zuhanden des Medienunternehmens bereits schriftlich hat formuliert werden müssen und dass die Anrufung des Richters auch sonst nicht mit grösseren Schwierigkeiten verbunden ist. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass die Klage beim Richter am eigenen Wohnsitz angehoben werden kann ( Art. 28l Abs. 2 ZGB ), was im vorliegenden Fall wegen des ausländischen Wohnsitzes des Klägers allerdings nicht zum Tragen kommen konnte. Aus den angeführten Gründen ist für die gerichtliche Geltendmachung des Gegendarstellungsrechts keine längere Frist erforderlich als jene, die für das direkt an das Medienunternehmen zu richtende Begehren um Veröffentlichung der Gegendarstellung vorgesehen ist und gemäss Art. 28i Abs. 1 ZGB zwanzig Tage beträgt. Es ist deshalb denjenigen Autoren zuzustimmen, die von einer höchstens
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zwanzigtägigen Frist ausgehen, und zwar vom Zeitpunkt an gerechnet, in welchem das Medienunternehmen die Veröffentlichung der Gegendarstellung abgelehnt hat oder, im Falle des Stillschweigens, vernünftigerweise von einer Ablehnung ausgegangen werden musste. Der Hinweis des Klägers auf die absolute Verwirkungsfrist von drei Monaten gemäss Art. 28i Abs. 1 ZGB ist unbehelflich. Im Vordergrund steht hier nicht die Frage, wie lange nach dem Erscheinen einer Tatsachendarstellung die Veröffentlichung einer Gegendarstellung im äussersten Fall noch erwirkt werden kann, sondern es geht darum, innert welcher Zeit der Betroffene tätig werden muss, wenn er einmal von den über ihn verbreiteten Äusserungen Kenntnis erhalten hat.
b) Bei der in Analogie zu Art. 28i Abs. 1 ZGB auf zwanzig Tage zu bemessenden Frist für die Klageeinreichung kann es sich nicht um eine eigentliche Verwirkungsfrist handeln. Anders entscheiden würde auf eine unzulässige Lückenfüllung hinauslaufen. Hingegen erscheint es als gerechtfertigt, nach Ablauf einer zwanzigtägigen Frist von der Vermutung auszugehen, der Betroffene habe an der gerichtlichen Geltendmachung des Gegendarstellungsrechts kein schützenswertes Interesse mehr. Erhebt er in der Folge dennoch Klage, ist es an ihm nachzuweisen, dass er an der Veröffentlichung der Gegendarstellung entgegen dieser Vermutung ein ausreichendes Interesse bewahrt hat. Ein solches Interesse wäre beispielsweise zu bejahen, wenn sich die Verzögerung der Klageeinleitung auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung der Gegendarstellung von vornherein nicht auswirken kann, weil die nächste Ausgabe einer Zeitschrift ohnehin erst in mehreren Monaten erscheint. Ein schützenswertes Interesse an der Weiterverfolgung des Gegendarstellungsanspruchs ist ferner etwa dann gegeben, wenn der Betroffene nachzuweisen vermag, dass er trotz einstweiliger Ablehnung seines Gegendarstellungsbegehrens durch das Medienunternehmen ernsthafte Gründe zur Annahme hatte, dem Gesuch um Veröffentlichung werde in absehbarer Zeit doch noch entsprochen werden. In solchen Fällen ginge die Aufrechterhaltung der Vermutung, dass ein ausreichendes Rechtsschutzinteresse dahingefallen sei, zu weit.
c) Viele Ähnlichkeiten mit dem Gesagten weist übrigens die in der Bundesrepublik Deutschland geltende Regelung auf. Auch in den dortigen Landespressegesetzen ist zur Anrufung des Richters keine Frist vorgesehen für den Fall, dass das direkt an die Presse zu richtende Verlangen nach Abdruck der Gegendarstellung
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abgelehnt worden ist. In der Bundesrepublik Deutschland ist das Gegendarstellungsrecht im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Verfügung durchzusetzen. Nach der Rechtsprechung kann eine derartige Verfügung dann nicht mehr beantragt werden, wenn die Gegendarstellung ihre Wirkung beim Leser nicht mehr zu erzielen vermöchte, weil dieser die beanstandeten Äusserungen nicht mehr in Erinnerung hat. Es muss mit andern Worten noch ein Aktualitätsbezug gegeben sein. Da aber in der Bundesrepublik Deutschland für das Abdruckverlangen gegenüber dem Presseunternehmen keine nach Tagen bestimmte Frist vorgesehen ist, fehlt dort die in der Schweiz vorhandene Möglichkeit, für die Beurteilung, ob das gerichtliche Verfahren rechtzeitig eingeleitet worden sei, in analoger Weise auf eine gesetzlich festgelegte Frist abzustellen (zur Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland vgl. LÖFFLER/RICKER, Handbuch des Presserechts, 2. Aufl., München 1986, S. 151; RENATE DAMM, Der Gegendarstellungsanspruch in der Entwicklung der neueren Rechtsprechung, in: Presserecht und Pressefreiheit, Festschrift für Martin Löffler, München 1980, S. 32 ff., insbes. S. 35).

5. Seine Klage vom 24. August 1988 hat der Kläger mehr als zwanzig Tage nach dem 25. Juli 1988, d.h. dem Tag eingereicht, an dem nach seinen eigenen Angaben die vom 22. Juli 1988 datierte abschlägige Antwort der Beklagten (von seinem Rechtsvertreter) empfangen worden ist. Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, zu prüfen, ob er bereits nach der ersten Ablehnung der Beklagten im Schreiben vom 12. Juli 1988, die lediglich mit dem Hinweis auf die angebliche Verspätung des Begehrens begründet worden war, Anlass zur gerichtlichen Geltendmachung seines Anspruchs gehabt hätte. Unter den gegebenen Umständen ist im Sinne der vorstehenden Ausführungen zu vermuten, dass der Kläger im Zeitpunkt der Klageerhebung kein schützenswertes Interesse an der Veröffentlichung einer Gegendarstellung (mehr) hatte. Die gerichtliche Beurteilung ist somit auf die Frage zu beschränken, ob dem Kläger der Nachweis von Umständen gelungen sei, die ein schutzwürdiges Interesse an der Weiterverfolgung des Gegendarstellungsanspruchs zu begründen vermögen. Dabei ist zu beachten, dass ein solches hier nicht leichthin angenommen werden darf, geht es doch um die Veröffentlichung einer Gegendarstellung in einer Tageszeitung, deren Leser sich in der Regel schon nach kurzer Zeit nicht mehr an den Inhalt früher erschienener Artikel erinnern.
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Der klägerische Wohnsitz in Monaco genügt unter den gegebenen Umständen jedenfalls nicht zur Annahme, dass eine Frist von zwanzig Tagen für die Klageerhebung nicht ausgereicht hätte. Der Kläger war schon vorher durch einen Anwalt in Zürich vertreten, welcher der Beklagten in seinem Namen den Text der verlangten Gegendarstellung unterbreitet hatte. Die Einreichung der Klage war somit nicht mit grösseren Schwierigkeiten verbunden, als wenn der Kläger seinen Wohnsitz in Zürich gehabt hätte. Im übrigen wird mit Recht nicht geltend gemacht, dass der Kläger von Monaco aus mit seinem Anwalt nicht telefonisch hätte in Verbindung treten können; ob die Briefpost nur schleppend funktionierte, wie in der Berufung ausgeführt wird, ist unter diesen Umständen ohne Belang. Auch dass der Fristenlauf in die Zeit der Sommerferien fiel, vermag die verzögerte Klageerhebung nicht zu rechtfertigen, um so weniger, als der Kläger schon aufgrund der ersten Ablehnung seines Begehrens um Veröffentlichung einer Gegendarstellung im Schreiben der Beklagten vom 12. Juli 1988 Anlass hatte, ernsthaft mit der Notwendigkeit einer gerichtlichen Geltendmachung zu rechnen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Umstände dargetan sind, die es rechtfertigen würden, das Vorhandensein eines schutzwürdigen Interesses an der Veröffentlichung der Gegendarstellung auch noch dreissig Tage nach der definitiven Ablehnung des Gegendarstellungsbegehrens durch die Beklagte zu bejahen.

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