BGE 116 IV 177 vom 17. Juli 1990

Datum: 17. Juli 1990

Artikelreferenzen:  Art. 41 StGB , Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB, Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP, Art. 277bis Abs. 2 BStP, Art. 277ter Abs. 2 BStP

BGE referenzen:  107 IV 91, 117 IV 97, 134 IV 140 , 107 IV 91, 100 IV 196

Quelle: bger.ch

Urteilskopf

116 IV 177


34. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 17. Juli 1990 i.S. S. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 41 Ziff. 1 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB.
Bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten im Rahmen von Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB darf nicht nur, sondern muss die mögliche Warnwirkung der neuen zu vollziehenden Strafe mitberücksichtigt werden. Das gleiche gilt auch umgekehrt in bezug auf die Wirkung des Vollzuges einer Strafe aufgrund des Widerrufes des bedingten Strafvollzuges (Bestätigung der Rechtsprechung).

Sachverhalt ab Seite 177

BGE 116 IV 177 S. 177
S. wurde vom Kantonsgerichtsausschuss Graubünden am 21. Februar 1990 im Berufungsverfahren wegen Handels mit insgesamt ca. 1825 g Haschisch und Marihuana (begangen im Oktober 1987 und Oktober/November 1988) und eines versuchten Einbruchdiebstahls (begangen im Februar 1989) zu fünf Monaten Gefängnis unbedingt und zu einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt; gleichzeitig wurde der bedingte Vollzug für je eine Gefängnisstrafe von drei Tagen und eine solche von zwei Monaten aus den Jahren 1986 und 1987 widerrufen.
BGE 116 IV 177 S. 178
Das Bundesgericht weist eine dagegen erhobene eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde bezüglich des Widerrufs der beiden früheren Strafen (zufolge Verneinung eines leichten Falles im Sinne von Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB ) ab, heisst sie hingegen bezüglich der Verweigerung des bedingten Vollzuges für die neue Strafe gut, aus folgenden

Erwägungen

Erwägungen:

3. d) Der Beschwerdeführer rügt zu Recht, das angefochtene Urteil verletze Bundesrecht, wenn ihm für die neu ausgefällte Strafe von 5 Monaten Gefängnis und einer Busse von Fr. 300.-- der bedingte Strafaufschub bzw. die bedingte vorzeitige Löschung im Strafregister verweigert wurde. Er führt an, inwiefern dies nach seiner Auffassung der Fall ist, und genügt damit seiner Begründungspflicht nach Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP . An diese Begründung ist das Bundesgericht nicht gebunden ( Art. 277bis Abs. 2 BStP ), d.h. es hat das Recht von Amtes wegen anzuwenden (iura novit curia).
Der angefochtene Entscheid verletzt Bundesrecht, weil die Vorinstanz es zu prüfen unterliess, ob eine günstige Prognose für das künftige Verhalten des Beschwerdeführers gestellt werden könne, wenn die beiden Gefängnisstrafen von 3 Tagen und von 2 Monaten infolge Widerrufs des bedingten Strafvollzuges vollzogen werden. Bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten im Rahmen von Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB darf nicht nur, sondern muss die mögliche Warnungswirkung der neuen zu vollziehenden Strafe mitberücksichtigt werden ( BGE 107 IV 91 mit Hinweisen). Das gleiche muss in bezug auf die Wirkung des Vollzuges einer Strafe aufgrund des Widerrufes des bedingten Strafaufschubes, wie dies hier der Fall ist, gelten (so bereits BGE 100 IV 196 ).
Das angefochtene Urteil des Kantonsgerichtsausschusses Graubünden ist daher aufzuheben. Die Vorinstanz hat die Frage der Gewährung des bedingten Strafvollzugs im dargelegten Sinne ( Art. 277ter Abs. 2 BStP ) neu zu beurteilen und wird dabei insbesondere in bezug auf die Bewährung des Beschwerdeführers am Arbeitsplatz auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des neuen Urteils abzustellen haben, so dass offenbleiben kann, ob die in der Nichtigkeitsbeschwerde vorgebrachte entsprechende Rüge heute zu schützen wäre oder nicht; das gleiche gilt für die Dauer der Probezeit.

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