Urteilskopf
117 Ia 135
24. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 6. Juni 1991 i.S. T. gegen K. und neun Mitbeteiligte sowie Obergericht des Kantons Thurgau (staatsrechtliche Beschwerde)
Regeste
Art. 4 BV
; Begriff des Geschädigten im Strafprozess, willkürliche Auslegung von kantonalem Recht.
Es ist willkürlich, den Begriff des Geschädigten im Strafprozess entgegen der allgemein herrschenden Lehre und Praxis auszulegen und dabei auch von einer bestehenden kantonalen Praxis zum Geschädigtenbegriff ohne sachliche Begründung abzuweichen.
Im Verlaufe des Frühjahrs 1988 verbreitete K. bzw. die von ihm geleitete St. Michaelsvereinigung mehrere Botschaften mit religiösem
BGE 117 Ia 135 S. 136
Hintergrund, welche mittels Schreiben an die Bevölkerung gelangten. Darin wurden u.a. Katastrophen prophezeit, die über Europa hereinbrechen sollten; nicht zuletzt eine angekündigte sogenannte "Kindsentrückung" führte zu gewisser Besorgnis und Unruhe. Auf Muttertag, den 8. Mai 1988, war im Zusammenhang mit den Prophezeiungen die Landung eines grossen Raumschiffes vor dem Gebetshaus der St. Michaelsvereinigung in Dozwil vorausgesagt. Nachdem die Stimmung durch reisserische Artikel in der Boulevardpresse zusätzlich aufgeheizt worden war, kam es zwischen dem 6. und 8. Mai 1988 vor dem Versammlungsgebäude der St. Michaelsvereinigung zu krawallähnlichen Ausschreitungen mit massiven Sachbeschädigungen. Der damals achtzehnjährige Lehrling T. beteiligte sich an den Ausschreitungen, indem er eine leere Bierflasche auf den Platz vor dem Gebetshaus der St. Michaelsvereinigung warf. Die Flasche zerschellte auf dem Platz, ohne weiteren Schaden anzurichten.
Am 12. Februar 1990 sprach das Bezirksgericht Arbon T. des Landfriedensbruches schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse. Ausserdem hiess es adhäsionsweise eine Schadenersatzforderung der St. Michaelsvereinigung, von K. und von weiteren Geschädigten in der Höhe von Fr. 20'926.95 gut. Die Forderung wurde T. mit der Begründung auferlegt, jeder Teilnehmer einer gewalttätigen Zusammenrottung sei für sämtlichen dabei angerichteten Schaden grundsätzlich solidarisch haftbar, ungeachtet des Masses seiner eigenen Mitwirkung. T. erhob gegen die adhäsionsweise Auferlegung von Schadenersatz Berufung an das Obergericht des Kantons Thurgau. Dieses wies die Berufung mit Urteil vom 6. November 1990 ab. Das Bundesgericht heisst die dagegen von T. erhobene Willkürbeschwerde gut
aus folgenden Erwägungen:
2.
a) Gemäss der Praxis der Anklagekammer des Kantons Thurgau ist als Geschädigter im Sinne der thurgauischen Strafprozessordnung nur diejenige Person anzusehen, welcher durch die inkriminierte Handlung unmittelbar ein Nachteil zugefügt worden ist. Das Bundesgericht hat diese Auffassung im Zusammenhang mit der Auslegung von
§ 205 Abs. 1 StPO
/TG (betreffend die Beschwerdelegitimation des Geschädigten) verschiedentlich gestützt und festgehalten, sie entspreche sowohl dem Willen des historischen Gesetzgebers wie auch der im schweizerischen Strafprozessrecht
BGE 117 Ia 135 S. 137
allgemein geltenden Konzeption (unveröffentlichte Urteile vom 6. Januar 1988 i.S. W. J. und Mitb., E. 2 sowie vom 11. August 1987 i.S. W. J., E. 2; zur analogen Zürcher Praxis betreffend
§ 395 Abs. 1 StPO
/ZH vgl. auch unveröffentlichtes Urteil vom 8. Januar 1988 i.S. L. B., E. 2). Als Geschädigter ist nach vorherrschender Auffassung nur der unmittelbar Geschädigte zu verstehen, d.h. der Träger des durch die Strafdrohung geschützten Rechtsgutes, gegen das sich die Straftat ihrem Begriff nach richtet (CLAUDE BAUMANN, Die Stellung des Geschädigten im schweizerischen Strafprozess, Diss. ZH 1958, S. 21 f.; Peter Brunner, Die Stellung des Geschädigten im zürcherischen Offizial- und subsidiären Privatstrafklageverfahren, Diss. ZH 1976, S. 27; HERMANN BÜRGI, Die Behördenorganisation und das ordentliche Verfahren nach der Revision des thurgauischen Strafprozessrechts, Diss. ZH 1973, S. 72 ff.; A. HARTMANN, Die Stellung des Geschädigten sowie von Dritten im zürcherischen Strafprozess, Kriminalistik 1970, Sonderdruck, S. 4; ROBERT HAUSER, Kurzlehrbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., S. 82 f.; HAUSER/HAUSER, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz vom 29. Januar 1911, S. 293; PETER LITSCHGI, Die Rechtsmittel im thurgauischen Strafprozess, Diss. ZH 1975, S. 19; NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des st. gallischen Strafprozessrechts, St. Gallen 1988, S. 112; GÉRARD PIQUEREZ, Précis de procédure pénale suisse, Lausanne 1987, S. 265 f.; JOLANTA SAMOCHOWIEC, Die Stellung des Verletzten im Strafprozess aus rechtsvergleichender Sicht, ZStrR 104/1987, S. 416 ff., S. 432; NIKLAUS SCHMID, Strafprozessrecht, Zürich 1989, N 502, 508 f.; vgl. für die deutsche Lehre auch LÖWE-ROSENBERG, StPO-Grosskommentar, 24. Aufl. 1989,
§ 172 N 51
f.; teilweise a. M. ZBJV 96/1960, S. 332).
Bei Delikten, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, wird angenommen, nur diejenigen Personen könnten als Geschädigte betrachtet werden, die durch derartige Delikte tatsächlich in ihren Rechten beeinträchtigt wurden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (unveröffentlichte Urteile vom 8. Januar 1988 i.S. L. B. E. 2a, vom 6. Januar 1988 i.S. W. J. und Mitb. E. 2, S. 6 sowie vom 11. August 1987 i.S. W. J. E. 2, S. 7; vgl. SJZ 71/1975 S. 283; SJZ 60/1964 S. 72 Nr. 46; ROBERT HAUSER, a.a.O., S. 82 f.; NIKLAUS SCHMID, a.a.O., N 509; auch der von den Beschwerdegegnern angerufene ältere Entscheid ZBJV 96/1960, S. 332, verlangt, dass die Verletzung
BGE 117 Ia 135 S. 138
des fraglichen privaten Rechtsgutes "durch dieselbe Handlung bewirkt" worden sein müsse). Schliesslich ist auch
Art. 28 StGB
nach ständiger Praxis des Bundesgerichtes dahingehend auszulegen, dass nur der unmittelbar Verletzte strafantragsberechtigt ist (
BGE 101 IV 407
mit Hinweisen;
BGE 98 IV 243
; vgl. BGE
BGE 111 IV 67
E. 3;
BGE 108 IV 24
f.).
b) Der Beschwerdeführer ist von den thurgauischen Gerichten wegen Landfriedensbruch verurteilt worden, weil er an einer gewalttätigen öffentlichen Zusammenrottung teilgenommen und dabei selber eine leere Bierflasche geworfen hat, welche auf dem Platz vor dem Versammlungsgebäude der St. Michaelsvereinigung zerbrochen ist und weiter keinen Schaden angerichtet hat. Weder wegen Art. 145 Abs. 1 (Grundtatbestand der Sachbeschädigung) noch wegen
Art. 145 Abs. 1bis StGB
(Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung) ist gegen den Beschwerdeführer Anklage vor Gericht erhoben worden. Es fragt sich, ob die privaten Beschwerdegegner trotzdem als Geschädigte am Strafverfahren betreffend Landfriedensbruch zugelassen werden konnten und ob ihnen in der Folge adhäsionsweise ein Schadenersatzanspruch zugesprochen werden durfte.
Vorab ist festzuhalten, dass nicht das Privatvermögen sondern die öffentliche Friedensordnung das von
Art. 260 StGB
geschützte Rechtsgut darstellt (
BGE 108 IV 38
). Dem Schutz des Privatvermögens im Falle von Gewalttätigkeiten aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung dient dagegen
Art. 145 Abs. 1bis StGB
(vgl. STEFAN TRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar,
Art. 145 N 7
mit Hinweisen). Es kommt im vorliegenden Fall dazu, dass auch das dem Beschwerdeführer konkret vorgeworfene Verhalten nicht unmittelbar zu dem von den privaten Beschwerdegegnern geltend gemachten Vermögensschaden geführt hat. Es kann somit nicht gesagt werden, dass die privaten Beschwerdegegner allein durch die gemäss
Art. 260 StGB
inkriminierte Tat einen persönlichen und unmittelbaren Nachteil erlitten haben. Für das Zustandekommen des geltend gemachten Schadens war über die gemäss
Art. 260 StGB
inkriminierte Tat hinaus ein Hinzutreten weiterer Elemente notwendig. Der das Privatvermögen schädigende Eingriff war somit nicht unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung, vielmehr konnte der zur Anklage gebrachte Sachverhalt höchstenfalls eine mittelbare Beeinträchtigung der Vermögensinteressen der privaten Beschwerdegegner nach sich ziehen.
Eine solche mittelbare Beeinträchtigung vermag aber nach der dargelegten Lehre und Praxis noch keine Geschädigtenstellung zu begründen (E. 2a). Anders wäre zu entscheiden, wenn gegen den Beschwerdeführer nicht nur wegen Art. 260 sondern zusätzlich auch noch wegen
Art. 145 StGB
Anklage erhoben worden wäre. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht zwischen
Art. 145 und
Art. 260 StGB
Idealkonkurrenz (
BGE 103 IV 247
; vgl. STEFAN TRECHSEL, a.a.O.,
Art. 260 N 10
). Im vorliegenden Fall wurde zwar am 9. Mai 1988 wegen Verletzung von
Art. 145 StGB
Strafantrag gestellt, es erfolgte indessen weder bezüglich Art. 145 Abs. 1 (Antragsdelikt) noch bezüglich
Art. 145 Abs. 1bis StGB
(Offizialdelikt) eine Anklageerhebung vor Gericht. Gegen diesen Verzicht auf eine Anklageerhebung wegen Sachbeschädigung oder anderen Vermögensdelikten wurde von den privaten Beschwerdegegnern gemäss den kantonalen Akten nicht opponiert. Dass die privaten Beschwerdegegner trotzdem als Geschädigte im Strafverfahren formell zugelassen worden sind, steht nach dem Gesagten zumindest in klarem Widerspruch zur herrschenden Lehre und Praxis. Es fragt sich, ob die Anwendung des kantonalen Rechtes durch die kantonalen Instanzen darüber hinaus sogar als willkürlich zu qualifizieren ist.
c) Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre; das Bundesgericht weicht vom Entscheid der kantonalen Instanz nur ab, wenn dieser offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE
BGE 114 Ia 27
f. E. 3b; 218 E. 2a). Dabei genügt es jedoch nicht, wenn sich nur die Begründung des angefochtenen Entscheides als unhaltbar erweist. Die Aufhebung eines Entscheids rechtfertigt sich nur, wenn dieser auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (
BGE 113 Ib 311
f. E. 2a;
BGE 113 III 8
E. 1a; 84 E. 2a).
Die Rechtsanwendung der kantonalen Instanzen ist deshalb qualifiziert unrichtig und unhaltbar, weil die Auslegung des Begriffes des Geschädigten nicht nur der herrschenden Lehre und Rechtsprechung widerspricht, sondern darüber hinaus einer konstanten Praxis im Kanton Thurgau selbst. Wie bereits dargestellt, legt die Anklagekammer des Kantons Thurgau (im Zusammenhang mit der Anwendung von
§ 205 Abs. 1 StPO
/TG) den Begriff des Geschädigten nach Thurgauer Strafprozessordnung ebenfalls
BGE 117 Ia 135 S. 140
dahingehend aus, dass darunter nur diejenige Person verstanden werden kann, welcher durch die inkriminierte Handlung unmittelbar ein Nachteil zugefügt worden ist (vgl. E. 2a). Es ist willkürlich, im vorliegenden Fall den Begriff des Geschädigten entgegen der herrschenden Lehre und Rechtsprechung auszulegen und dabei sogar von einer bestehenden thurgauischen Praxis zum Geschädigtenbegriff ohne sachliche Begründung abzuweichen. Dies muss umso mehr gelten, als die kantonalen Instanzen dem Beschwerdeführer für den Vorwurf des Landfriedensbruches keinen Sachverhalt zur Last gelegt haben, der für den Vermögensschaden bei den privaten Beschwerdegegnern unmittelbar kausal gewesen sein kann. Obwohl der Beschwerdeführer auf die betreffenden Widersprüche ausdrücklich hingewiesen hat, behaupten weder die kantonalen Instanzen noch die privaten Beschwerdegegner, dass es zwingende sachliche Gründe dafür gebe, im vorliegenden Fall von einem anderen Geschädigtenbegriff auszugehen als bei der Anwendung von
§ 205 Abs. 1 StPO
/TG. Solche Gründe sind auch nicht leichthin ersichtlich (für einen einheitlichen Begriff des Geschädigten im thurgauischen Strafprozessrecht im Interesse der Rechtssicherheit plädiert jedenfalls HERMANN BÜRGI, a.a.O., S. 72). Im übrigen kann es grundsätzlich nicht Sache des Bundesgerichtes sein, im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde selbständig nach entsprechenden willkürfreien Motiven zu forschen und sie gegebenenfalls im angefochtenen Entscheid zu substituieren (vgl. dazu
BGE 112 Ia 354
f. E. bb). Die Anwendung des kantonalen Rechtes im angefochtenen Entscheid verstösst daher im Ergebnis gegen
Art. 4 BV
. Der Entscheid ist aufzuheben und die Beschwerdegegner sind für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen auf den Zivilweg zu verweisen.