Liste der BGE

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Dossiernummer: Datum: 9. Oktober 1991 Sprache: de
Art. 4 BV (Rechtsgleichheit, Willkür); Untersuchungs- und Sicherheitshaftregime bei vorzeitigem Strafvollzug; Kollusionsgefahr. 1. Es verstösst nicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot, dass Untersuchungs- und Sicherheitshäftlinge im vorzeitigen Strafvollzug nicht dem gleichen Haftregime (insbesondere der gleichen Urlaubsregelung) unterstellt werden wie Gefangene im ordentlichen Strafvollzug (E. 3). 2. Kollusionsgefahr, welche der Gewährung von Urlaub im vorzeitigen Strafvollzug entgegensteht, kann auch nach Abschluss der Untersuchung noch weiterbestehen (E. 4b). Die theoretische Möglichkeit, dass der Angeschuldigte in Freiheit oder im Urlaub kolludieren könnte, genügt jedoch nicht, um die Fortsetzung der Haft oder die Nichtgewährung von Urlaub während des vorzeitigen Strafvollzuges zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für eine solche Gefahr sprechen (E. 4c). Willkürliche Annahme von Kollusionsgefahr im vorliegenden Fall verneint.
Dossiernummer: Datum: 20. August 1991 Sprache: fr
Genfer Urteil betreffend Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft. Falsche Rechtsmittelbelehrung; Einsprache erhoben anstelle einer Berufung. 1. Unter gewissen Bedingungen schützt der Grundsatz von Treu und Glauben denjenigen, der sich auf eine falsche Auskunft der Behörde verlassen hat. Der Irrtum kann in der falschen Angabe des zu ergreifenden Rechtsmittels bestehen (E. 2). 2. Da Art. 363 der Genfer ZPO nicht in klarer Weise das Säumnisurteil bei einem Entscheid betreffend Eheschutzmassnahmen ausschliesst und damit auch nicht die Einsprachemöglichkeit, konnten sich die Partei und deren Bevollmächtigter darauf verlassen, dass dieses irrtümlicherweise von der Behörde angegebene Rechtsmittel zur Verfügung steht. Umdeutung der irrtümlichen Rechtsvorkehr? (E. 3).
Dossiernummer: Datum: 22. Juli 1991 Sprache: de
Art. 4 BV; Parteientschädigung im Zivilprozess. Es ist willkürlich, einer Partei eine Parteientschädigung allein deswegen zu verweigern, weil sie für Rechtsschutz versichert ist (E. 3).
Dossiernummer: Datum: 3. Juli 1991 Sprache: de
Art. 4 BV. Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Der von Art. 4 BV garantierte Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist grundsätzlich auch für das nichtstreitige Verwaltungsverfahren betreffend Rückversetzung in den Massnahmenvollzug bzw. Vollzug der aufgeschobenen Strafe (Art. 45 Ziff. 3 Abs. 1 StGB) gewährleistet (E. 5a). Voraussetzungen für die Bejahung eines unmittelbar aus der Bundesverfassung fliessenden Anspruches auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Zusammenfassung, E. 5b). Die Notwendigkeit der Verbeiständung ist im vorliegenden Fall zu bejahen: Die zuständige Behörde hat in einem früheren Verfahrensstadium den Antrag gestellt, die aufgeschobene Freiheitsstrafe sei zu vollziehen, obwohl aus den Akten schwerwiegende Indizien für die Massnahmebedürftigkeit des Beschwerdeführers ersichtlich sind. Es stellen sich somit schwierige Tat- und Rechtsfragen (E. 5b/bb-cc).
Dossiernummer: Datum: 18. Juni 1991 Sprache: de
§ 105 lit. a ZPO/AG; Art. 4 BV. Sicherstellung von Parteikosten. Nach § 105 lit. a ZPO/AG hat die Partei, die als Klägerin oder Widerklägerin auftritt, der Gegenpartei auf deren Begehren für die Parteikosten Sicherheit zu leisten, wenn sie in der Schweiz keinen Wohnsitz hat. Diese Kautionspflicht wird nur durch einen effektiven Wohnsitz in der Schweiz ausgeschlossen. Ein kantonaler Entscheid, der einen bloss fiktiven Wohnsitz im Sinne von Art. 24 Abs. 1 ZGB genügen lässt, verletzt das aus Art. 4 BV fliessende Willkürverbot.
Dossiernummer: Datum: 14. Juni 1991 Sprache: de
Art. 87 OG; Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid. Art. 87 OG kommt selbst dann zur Anwendung, wenn ein Zwischenentscheid nur in bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen angefochten wird (E. 1a). Der Umstand, dass über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des letztinstanzlichen Rückweisungsentscheides im neuen kantonalen Verfahren nicht mehr entschieden werden kann, stellt keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil dar; dieser Kostenentscheid kann im Anschluss an das neue kantonale Urteil mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden, gegebenenfalls direkt nach einem unterinstanzlichen Entscheid (E. 1b).
Dossiernummer: Datum: 31. Mai 1991 Sprache: de
Art. 4 Abs. 1 und 2 BV; gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit; rechtliches Gehör; Basler Kindergärtnerinnen. 1. Tragweite von Art. 4 Abs. 2 BV (E. 2). 2. Die vom Bundesgericht zu Art. 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 BV entwickelte Rechtsprechung, wonach trotz Feststellung einer Verletzung dieser Bestimmung durch den Richter unter gewissen Voraussetzungen von einer Gutheissung der Beschwerde abgesehen werden kann, findet keine Anwendung auf Art. 4 Abs. 2 Satz 3 BV. Aus dieser Bestimmung ergibt sich ein direkt klagbarer Anspruch, der unmittelbar aufgrund der Verfassung sowohl gegenüber dem privaten wie dem öffentlichen Arbeitgeber durchsetzbar ist (E. 3). 3. Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichteinholen eines Gutachtens (E. 4).
Dossiernummer: Datum: 31. Mai 1991 Sprache: de
Art. 4 Abs. 2 Satz 3 BV; gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit; Berner Arbeitslehrerinnen. 1. Tragweite von Art. 4 Abs. 2 Satz 3 BV. Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichtes (E. 2). 2. Ein Vorsprung in der Ausbildung kann einen höheren Lohn rechtfertigen, sofern die bessere Ausbildung vom Arbeitsplatz gefordert oder für die Arbeit, die verrichtet werden muss, von Nutzen ist. Entsprechend den Fächern, in denen die Primarlehrer nach dem bernischen Recht unterrichtsberechtigt sind, ist deren Ausbildung breiter als jene der Arbeitslehrerinnen. Die Unterschiede in der Ausbildung sind auf die berufliche Tätigkeit ausgerichtet, die beim Primarlehrer mehr und breitere Fachkenntnisse voraussetzt als bei der Arbeitslehrerin (E. 3 und 4).
Dossiernummer: Datum: 29. Mai 1991 Sprache: de
Art. 113 Abs. 1 Ziff. 1 BV und Art. 83 lit. a OG: Kompetenzkonflikt zwischen Bund und Kanton Basel-Landschaft; Verordnung über die Behandlung von Staatsschutzakten des Bundes. 1. Verfahren der staatsrechtlichen Klage: Zulässigkeit der Klage im vorliegenden Fall (E. 1b); Parteien (E. 1c); Anwendung von Art. 91-96 OG (E. 1d). 2. Gegenstand des Verfahrens der staatsrechtlichen Klage bildet einzig die Frage nach der Kompetenzabgrenzung zwischen Bund und Kanton hinsichtlich der Einsicht in die Staatsschutzakten. Organstreitigkeiten und gesetzliche Grundlage der Überwachung sind nicht zu prüfen (E. 2). 3. Der Bund als Gemeinwesen ist für die Sorge auf dem Gebiete seiner innern und äussern Sicherheit aufgrund einer ungeschriebenen Kompetenz zuständig (E. 4a, b und d); Praxis der Ausübung dieser Zuständigkeit (E. 4c); Grenzen dieser Bundeskompetenz, insbesondere hinsichtlich der kantonalen Befugnisse (E. 5). 4. Der Bund ist für die Behandlung der Staatsschutzakten zuständig (E. 6). Er kann materielle und formelle Regeln für deren Einsichtnahme erlassen; die Zentralisierung der Beurteilung von Einsichtsgesuchen und der Einbezug der von den kantonalen Behörden angelegten Akten sind kompetenzgemäss (E. 7). Der Bund hat sich mit dem Erlass der Verordnung über die Behandlung von Staatsschutzakten im Rahmen seiner Zuständigkeit gehalten. 5. Folgen der Gutheissung der staatsrechtlichen Klage (E. 8 und 9).
Dossiernummer: Datum: 29. Mai 1991 Sprache: fr
Art. 3 und Art. 11 der Verordnung vom 5. März 1990 über die Behandlung von Staatsschutzakten des Bundes; Kompetenzkonflikt. 1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens der staatsrechtlichen Klage bildet einzig die Frage, ob die streitige Kompetenz dem Bund oder den Kantonen zukomme. Es ist insbesondere nicht zu prüfen, ob die Verordnung mit den verfassungsmässigen Rechten im Einklang steht (E. 1b). 2. Zur Wahrung der innern und äussern Sicherheit verfügt der Bund über eine ungeschriebene Zuständigkeit, welche kantonale Kompetenzen auf dem gleichen Gebiet ausschliesst (E. 3). 3. Diese Zuständigkeit umfasst auch die Kompetenz, über die Behandlung der Staatsschutzakten zu befinden. Die streitige Verordnung, welche die Einsicht der Betroffenen umschreibt, das Einsichtsverfahren regelt und auch die von den kantonalen Behörden im Auftrag des Bundes angelegten Akten mit einbezieht (Art. 3 und 11), wahrt den Zuständigkeitsbereich des Bundes (E. 4).
Dossiernummer: Datum: 15. Mai 1991 Sprache: de
Vorentscheid im Planungs- und Baurecht, Treu und Glauben. Zürcherisches Planungs- und Baugesetz vom 7. September 1975 (PBG). 1. Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen, Voraussetzungen (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2). Nachträgliche Rechtsänderungen gehen dem Vertrauensschutz vor (E. 3). 2. Verbindlichkeit des Vorentscheids nach §§ 323 f. PBG: Wirkung gegenüber Dritten nur, wenn das für Baubewilligungen vorgeschriebene Verfahren durchgeführt wird. Der Bauherr darf ihm selbst erteilte behördliche Zusicherungen Dritten nicht entgegenhalten (E. 3).
Dossiernummer: Datum: 8. April 1991 Sprache: fr
Art. 4 BV. Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes. 1. Zusammenfassung der allgemeinen Grundsätze (E. 3a). 2. Der unentgeltliche Rechtsbeistand kann direkt aus Art. 4 BV einen Anspruch auf Rückerstattung aller Auslagen herleiten, die sich bei der Ausübung seiner Aufgabe vernünftigerweise ergeben. Diese Bestimmung wird daher durch einen Entscheid verletzt, welcher die Rückerstattung auf die vor der Gerichtsbehörde unternommenen Schritte beschränkt (E. 4).
Dossiernummer: Datum: 13. März 1991 Sprache: fr
Durchführung der Plebiszite, die zur Errichtung des Kantons Jura geführt haben; Art. 83 lit. b OG; Zuständigkeit des Bundesgerichts und Beschwerdelegitimation. 1. Zuständigkeit des Bundesgerichts zum Entscheid über ein Begehren eines Kantons, der mit staatsrechtlicher Klage i.S. von Art. 83 lit. b OG geltend macht, sein Gebiet sei aufgrund einer mangelhaft durchgeführten, eigenen Volksbefragung zu eng begrenzt worden (E. 2, 3a). 2. Die speziellen Bestimmungen des Zusatzes zur Staatsverfassung des Kantons Bern hinsichtlich des jurassischen Landesteils und der entsprechende Gewährleistungsbeschluss vom 5. Oktober 1970 unterstellen eine solche Streitigkeit nicht der bundesrätlichen Kompetenz (E. 3b). 3. Der Kanton Jura ist nicht dazu legitimiert, allfällige Abstimmungsfehler zu rügen, da er selbst nicht Stimmrechtsberechtigter ist und er sich nicht auf eine spezielle Norm berufen kann, die zu seinen Gunsten erlassen worden wäre (E. 4).
Dossiernummer: Datum: 21. Februar 1991 Sprache: de
Versetzung eines Kindes in die Kleinklasse. Persönliche Freiheit, Art. 4 und 27 Abs. 2 BV sowie Art. 2 ÜbBest. BV. Gesetz des Kantons Freiburg vom 23. Mai 1985 über den Kindergarten, die Primarschule und die Orientierungsschule (Schulgesetz). 1. Das Grundrecht der persönlichen Freiheit tritt gegenüber dem Anspruch auf genügenden Primarunterricht zurück. Zu den von der persönlichen Freiheit geschützten elementaren Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung gehört nicht, über den Besuch einer Normal- oder einer Kleinklasse selbst entscheiden zu können (E. 5). 2. Kriterien zur Bemessung eines genügenden Primarunterrichts; massgeblich ist, dass das Angebot eines der Reife des Kindes angepassten Unterrichts besteht; der Besuch der Schule muss zudem zumutbar sein (E. 6). 3. Das freiburgische Schulgesetz, das den Entscheid über die Einweisung eines Kindes in die Kompetenz der Schulbehörden stellt, ist nicht in sich selbst widersprüchlich (E. 7a u. b). 4. Die Erziehungsbefugnis der Eltern steht in bestimmten Grenzen unter dem Vorbehalt des öffentlichen Rechts. Die Regelung des freiburgischen Schulgesetzes verstösst nicht gegen die derogatorische Kraft des Bundesrechts (E. 7c). 5. Die im vorliegenden Fall verfügte Versetzung in die Kleinklasse ist weder offensichtlich unverhältnismässig noch unhaltbar (E. 7d u. e).
Dossiernummer: Datum: 13. Februar 1991 Sprache: de
Art. 87 OG; Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid. 1. Eine Verfügung, mit welcher über ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden wird, stellt einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 OG dar (E. 1). 2. Da die neben der Willkürrüge erhobene Rüge der Verletzung von Art. 22ter BV offensichtlich unbegründet ist, kommt Art. 87 OG zur Anwendung (E. 2). 3. Hinweis auf BGE 116 Ia 177; Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils verneint, da das während des Verfahrens erstellte Barackenprovisorium im Falle einer Gutheissung der Beschwerde wieder entfernt werden könnte (E. 3).

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