Urteilskopf
117 Ia 295
47. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 22. Juli 1991 i.S. B. gegen V. und Obergericht (Ausschuss) des Kantons Basel-Landschaft (staatsrechtliche Beschwerde)
Regeste
Art. 4 BV
; Parteientschädigung im Zivilprozess.
Es ist willkürlich, einer Partei eine Parteientschädigung allein deswegen zu verweigern, weil sie für Rechtsschutz versichert ist (E. 3).
In einem Forderungsprozess gegen B. drang V. erst- und zweitinstanzlich nur mit einem Zehntel seiner Forderung von rund Fr. 3'000.-- durch. Er wurde von beiden kantonalen Instanzen mit 3/4 der Gerichtskosten belastet, und die Parteikosten wurden wettgeschlagen. Zur Verlegung der Parteikosten findet sich im erstinstanzlichen Urteil keine Begründung. Das Obergericht führte zur Begründung an, eine Parteientschädigung falle ohnehin ausser Betracht, weil der Beklagte bei einer Rechtsschutzversicherung versichert und der ihn vertretende Anwalt Angestellter dieser Versicherung sei, die für die Vertretungskosten im Rahmen ihrer vertraglichen Pflichten aufzukommen habe.
Gegen das obergerichtliche Urteil hat B. staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von
Art. 4 BV
eingereicht. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde, soweit es auf sie eintritt, gut.
Aus den Erwägungen:
3.
Gemäss
§ 211 ZPO
/BL kann "der unterliegenden Partei in dem Masse, als sie im Unrecht erfunden wird, im Urteil die Bezahlung einer in fester Summe anzugebenden Entschädigung an die Gegenpartei auferlegt werden (ausserordentliche Prozesskosten)".
Für die Verweigerung einer Prozessentschädigung an eine Partei allein deswegen, weil sie für Rechtsschutz versichert ist, bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt. Eine solche Annahme lässt sich entgegen der Auffassung des Obergerichts auch nicht aus
Art. 1 der Verordnung über die Rechtsschutzversicherung (SR 961.22)
ableiten, ist dort doch einzig umschrieben, welche Versicherungen der Bewilligungspflicht nach diesem Erlass unterstehen; über Voraussetzungen und Ausmass der Versicherungsleistungen ist weder generell noch für den Einzelfall etwas gesagt. Es versteht sich jedoch von selbst, dass jeder Versicherte nur sein eigenes Kostenrisiko und nicht auch dasjenige seiner Gegenpartei durch die Versicherung abdecken lässt, dass er ihr gegenüber folglich nur Anspruch auf Ersatz derjenigen Gerichts- und Parteikosten hat, die nach Massgabe des Kostenentscheides auf ihn entfallen. Es verhält sich damit nicht anders, als wenn einer Partei das Kostenrisiko durch eine Haftpflichtversicherung, eine Gewerkschaft, eine andere Vereinigung oder eine Drittperson abgenommen wird. Einem Prinzip des Zivilprozessrechts entspricht es, dass grundsätzlich jede Partei die andere nach Massgabe ihres Unterliegens zu entschädigen hat. Der Umstand, dass der obsiegenden Partei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt worden ist, befreit die unterliegende dabei nicht von der Leistung einer Prozessentschädigung. Entsprechendes hat für den Fall zu gelten, in dem die obsiegende Partei eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen und dafür Prämien bezahlt hat.
Mit der vom Obergericht gegebenen Begründung lässt sich der angefochtene Entscheid nicht halten. Da auch keine weiteren Erwägungen vorliegen, die ihn wenigstens im Ergebnis zu stützen vermöchten, erweist er sich als willkürlich im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts und ist als verfassungswidrig aufzuheben. Ob und in welcher Höhe dem Beklagten nach Massgabe des
BGE 117 Ia 295 S. 297
Prozessausganges eine Entschädigung zuzusprechen und ob allenfalls zwischen dem Anspruch für das erstinstanzliche und demjenigen für das zweitinstanzliche Verfahren zu unterscheiden sei, wird das Obergericht unter Preisgabe der als willkürlich erkannten Erwägung neu zu entscheiden haben. Bei der Bemessung der Entschädigung wird gegebenenfalls auch dem Umstand Rechnung getragen werden können, dass der Vertreter der Beklagten als Anwalt im Anstellungsverhältnis zu ihr tätig ist.