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Dossiernummer: Datum: 10. Oktober 1991 Sprache: de
Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Ausschluss der Öffentlichkeit von der Verhandlung. Eine sinngemässe Auslegung von Art. 6 Ziff. 1 Satz 2 EMRK ergibt, dass es im Einzelfall zulässig sein kann, nur das allgemeine Publikum, nicht aber die Presse von der Gerichtsverhandlung auszuschliessen.

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