Liste der BGE

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Dossiernummer: Datum: 14. November 1991 Sprache: de
Art. 87 OG. 1. Der Entscheid, mit dem ein Urteil von einer Rechtsmittelinstanz aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, ist ein Zwischenentscheid, der für den Betroffenen keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge hat. Auf eine dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde ist daher nicht einzutreten (E. 1). 2. Eine Ausnahme ist nur dann gegeben, wenn die sachliche Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz streitig ist, was im vorliegenden Fall nicht zutrifft (E. 2).
Dossiernummer: Datum: 20. August 1991 Sprache: de
1. Art. 86 f. OG. Letztinstanzlichkeit des angefochtenen Entscheides. Ob der Entscheid einer unteren kantonalen Instanz neben dem letztinstanzlichen Entscheid im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren mitangefochten werden kann, hängt von der Überprüfungsbefugnis der letzten kantonalen Rechtsmittelinstanz ab (E. 1b). 2. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG. Anforderungen an die Substantiierung einer staatsrechtlichen Beschwerde (E. 1c).

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