Urteilskopf
117 Ia 393
61. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 20. August 1991 i.S. J. gegen Stadtgemeinde Zürich sowie Obergericht (II. Zivilkammer) und Kassationsgericht des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde)
Regeste
1. Art. 86 f. OG. Letztinstanzlichkeit des angefochtenen Entscheides.
Ob der Entscheid einer unteren kantonalen Instanz neben dem letztinstanzlichen Entscheid im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren mitangefochten werden kann, hängt von der Überprüfungsbefugnis der letzten kantonalen Rechtsmittelinstanz ab (E. 1b).
2.
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
.
Anforderungen an die Substantiierung einer staatsrechtlichen Beschwerde (E. 1c).
Im Umfeld der Jugendunruhen im Zusammenhang mit der Schliessung des "Autonomen Jugendzentrums" in Zürich kam es am Abend des 10. Juli 1981 am Limmatquai zu Sachbeschädigungen, Auseinandersetzungen mit der Polizei und Festnahmen. J. veranlasste am 3. August 1981 eine Strafuntersuchung gegen mehrere Polizeibeamte sowie gegen Unbekannt. Er machte geltend, er sei während und nach seiner Festnahme am 10./11. Juli
BGE 117 Ia 393 S. 394
1981 von Polizisten massiv geschlagen, getreten und beschimpft worden. Das betreffende Strafverfahren wurde von der Bezirksanwaltschaft Zürich am 6. März 1984 eingestellt.
Mit Klage vom 20. November 1985 verlangte J. von der Stadtgemeinde Zürich die Bezahlung einer Genugtuungsentschädigung von Fr. 10'000.-- sowie Schadenersatz von Fr. 3'400.-- nebst Zinsen. Das Bezirksgericht Zürich und das Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich wiesen die Klage mit Urteilen vom 4. September 1987 bzw. 5. September 1989 ab. Am 10. Oktober 1990 wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich eine von J. gegen das zweitinstanzliche Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ab.
Gegen die Urteile des Kassations- und des Obergerichtes gelangte J. mit staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht. Er rügt eine Verletzung von
Art. 4 BV
, Art. 7 der zürcherischen Kantonsverfassung,
Art. 3 und 5 EMRK
sowie des ungeschriebenen verfassungsmässigen Rechtes der persönlichen Freiheit. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.
Aus den Erwägungen:
1.
a) Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde von Amtes wegen und mit freier Kognition (
BGE 116 Ia 79
E. 1;
BGE 114 Ia 81
E. 1, 223 E. 1b, 462 E. 1).
b) Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen das Urteil des Kassationsgerichtes des Kantons Zürich vom 10. Oktober 1990 als auch gegen das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 5. September 1989.
Mit der staatsrechtlichen Beschwerde kann - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - nur ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid angefochten werden (Art. 86 f. OG). Der Entscheid einer unteren Instanz kann dann mitangefochten werden, wenn die letzte kantonale Rechtsmittelinstanz nicht alle Fragen, die Gegenstand der staatsrechtlichen Beschwerde bilden, beurteilen konnte, oder wenn sie die Rügen nur mit einer engeren Kognition, als sie dem Bundesgericht zukommt, zu überprüfen befugt war. In solchen Fällen kann ausnahmsweise auch das vorangegangene kantonale Sachurteil mitangefochten werden. War jedoch die Überprüfungsbefugnis der letzten kantonalen Behörde nicht beschränkter als diejenige des Bundesgerichtes im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, so kann sich die Beschwerde nur
BGE 117 Ia 393 S. 395
gegen den letzten kantonalen Entscheid richten (
BGE 115 Ia 414
f.;
BGE 114 Ia 311
E. 3a mit Hinweisen).
aa) Die Kognition, über die das Kassationsgericht bei der Beurteilung der Nichtigkeitsbeschwerde gemäss
§ 281 ff. ZPO
/ZH verfügte, war nicht eingeschränkter als die Überprüfungsbefugnis, die dem Bundesgericht bei Entscheid über die Rüge der Verletzung von
Art. 4 BV
zukommt (vgl. STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 1982, N 45 f. zu § 281; OSCAR VOGEL, Grundriss des Zivilprozessrechts, 2. Aufl., Bern 1988, S. 290 f.). Soweit mit der staatsrechtlichen Beschwerde auch das Urteil des Obergerichtes als gegen
Art. 4 BV
verstossend gerügt wird, kann daher nicht darauf eingetreten werden.
bb) Demgegenüber überprüft das Bundesgericht die Anwendung von kantonalem Verfassungsrecht grundsätzlich frei (
BGE 114 Ia 170
E. 2b;
BGE 112 Ia 342
E. 2 mit Hinweisen); ebenso besteht freie Kognition bei der Beurteilung von schwerwiegenden Eingriffen in die persönliche Freiheit (
BGE 114 Ia 283
E. 3;
BGE 112 Ia 162
f. E. 3a mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die kantonalen Instanzen hätten das Recht auf persönliche Freiheit,
Art. 7 KV/ZH
sowie
Art. 3 und 5 EMRK
verletzt, reicht die Kognition des Bundesgerichtes somit weiter als diejenige des Kassationsgerichtes, war doch bei der Beurteilung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde lediglich zu prüfen, ob die Vorinstanz gegen "klares materielles Recht" verstossen hatte (
§ 281 Ziff. 3 ZPO
). Insofern könnte das Urteil des Obergerichtes mitangefochten werden. Dem Eintreten auf die genannten Rügen stehen jedoch die nachfolgenden Gründe entgegen (E. 1c).
c) Weil das staatsrechtliche Beschwerdeverfahren nicht das vorangegangene kantonale Verfahren weiterführt, sondern als ausserordentliches Rechtsmittel ein selbständiges staatsgerichtliches Verfahren darstellt, das der Kontrolle kantonaler Hoheitsakte unter dem spezifischen Aspekt ihrer Verfassungsmässigkeit dient, prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (
BGE 115 Ia 14
E. 2b, 30 und 100 E. 5a). Zur tatsächlichen und rechtlichen Substantiierung von staatsrechtlichen Beschwerden hat der Beschwerdeführer gemäss
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
ausser dem wesentlichen Sachverhalt nicht nur die als verletzt behaupteten Rechtssätze zu nennen, sondern auch darzulegen, inwiefern diese Rechtssätze bzw. Rechte verletzt sein sollen (
BGE 115 Ia 14
E. 2;
BGE 110 Ia 3
E. 2a).
Diesen gesetzlichen Anforderungen vermag die Beschwerde nicht in allen Teilen zu genügen. Namentlich setzt sich der Beschwerdeführer mit der von ihm angerufenen verfassungsmässigen Garantie der persönlichen Freiheit bzw. mit
Art. 3 und 5 EMRK
und den Bestimmungen von
Art. 7 KV/ZH
sowie
Art. 5 Ziff. 5 EMRK
, welche bei rechtswidriger Festnahme einen Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung gewährleisten, nicht in einer den genannten Anforderungen genügenden Form auseinander. Er legt nicht dar, inwiefern die kantonalen Instanzen mit der - in erster Linie aus Beweisgründen erfolgten - Klageabweisung gegen die erwähnten verfassungsmässigen Individualrechte verstossen haben sollen. Mit Bezug auf jene Rügen kann daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
Wie aus den nachfolgenden Erwägungen ergeht, wäre die Beschwerde aber insoweit ohnehin unbegründet. Das Kassationsgericht ist nämlich ohne Verletzung von
Art. 4 BV
zum Schluss gekommen, dass die Verhaftung des Beschwerdeführers rechtmässig erfolgt sei und dass die von ihm behaupteten massiven Übergriffe durch Polizeibeamte nicht rechtsgenüglich bewiesen seien. Damit erwiese sich selbst bei Eintreten auf die entsprechenden Rügen der Vorwurf der Verletzung der persönlichen Freiheit und des Folterverbotes als ebenso unbegründet wie der Anspruch des Beschwerdeführers auf Schadenersatz und Genugtuung.
d) Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und brauchen nicht weiter erörtert zu werden. Auf die Beschwerde ist daher im aufgezeigten Umfang - nämlich hinsichtlich der Rügen der Verletzung von
Art. 4 BV
durch das Urteil des Kassationsgerichtes - einzutreten.