Rodungsbewilligung; Interessenabwägung und Pflicht zur Koordination der Verfahren. 1. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Teilentscheid (E. 1).
2. a) Voraussetzungen für die Erteilung einer Rodungsbewilligung, Art. 26 FPolV (E. 2).
b) Die Interessenabwägung nach Art. 25 FPolV muss umfassend sein und von der nämlichen Behörde ausgehen (E. 2a).
c) Bei der Erteilung einer Rodungsbewilligung ist die Koordination mit den übrigen, nach kantonalem und eidgenössischem Recht notwendigen Bewilligungsverfahren sicherzustellen (E. 2b).