Urteilskopf
117 II 192
40. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 9. April 1991 i.S. Münsterkellerei AG gegen Justizdirektion des Kantons Bern (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
Regeste
Firmenänderung; Grundsätze der Firmenwahrheit und Firmenklarheit (
Art. 944 Abs. 1,
Art. 950 OR
,
Art. 38 Abs. 1 HRegV
).
1. Das firmenrechtliche Wahrheitsgebot beherrscht sowohl die Firmenbezeichnung als auch die Firmenführung (E. 3).
2. In casu verletzt die Firmenbezeichnung "Münsterkellerei AG" die firmenrechtlichen Grundsätze nicht (E. 4).
Erwägungen:
1.
Die Münsterkellerei AG mit Sitz in Bern wurde 1981 gegründet und bezweckt nach ihren Statuten den Betrieb einer Weinkellerei, den Import von und den Handel mit Weinen, Spirituosen und sonstigen Getränken sowie den An- und Verkauf von
BGE 117 II 192 S. 193
Glaswaren, Fachliteratur und fachbezogenen Zubehörartikeln etc. Die Gesellschaft übernahm eine Einzelfirma, welche an der Münstergasse in Bern eine Weinkellerei mit einem Ladengeschäft betrieben hatte. Im Hinblick auf diese Übernahme hatte die Eidgenössische Weinhandelskommission der zu gründenden Gesellschaft mit Schreiben vom 13. Oktober 1980 gestattet, die Bezeichnung "Münsterkellerei" zu verwenden. Auch registerrechtlich blieb die entsprechende Firma unbeanstandet.
Mit Eingabe vom 13. November 1985 machte der Kantonschemiker Bern das Handelsregisteramt Bern darauf aufmerksam, die Eidgenössische Weinhandelskommission habe festgestellt, dass die Münsterkellerei AG nicht mehr über einen Keller verfüge, welcher mit den notwendigen Einrichtungen für die Einlagerung, Pflege und Abfüllung der offenen Weine versehen sei. Pflege und Abfüllung der Weine erfolgten durch die Coop Bern im Lohnverhältnis. Die Firma wirke daher täuschend und verstosse auch gegen
Art. 15 Abs. 2 und
Art. 336 Abs. 1 der Verordnung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LMV; SR 817.02)
. Gestützt darauf forderte das Handelsregisteramt die Münsterkellerei AG am 7. Juli 1986 auf, Firma und Zweckbestimmung zu ändern. Diesem Begehren widersetzte sich die Gesellschaft.
Mit Entscheid vom 20. Juli 1990 wies die Justizdirektion des Kantons Bern als kantonale Aufsichtsbehörde in Handelsregistersachen die Münsterkellerei AG an, bis zum 31. Dezember 1990 Firma und Zweckbestimmung dahingehend abzuändern, dass die Bezeichnungen "Kellerei" und "Betrieb einer Weinkellerei" darin nicht mehr enthalten seien.
Eine eidgenössische Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Münsterkellerei AG heisst das Bundesgericht gut und hebt den Entscheid der Justizdirektion auf.
3.
a) Aktiengesellschaften können ihre Firma unter Wahrung der allgemeinen Grundsätze der Firmenbildung frei wählen (
Art. 950 Abs. 1 OR
). Neben dem gesetzlich vorgeschriebenen wesentlichen Inhalt darf jede Firma u.a. Angaben enthalten, die auf die Natur des Unternehmens hinweisen oder eine Phantasiebezeichnung darstellen, sofern der Inhalt der Firma der Wahrheit entspricht, keine Täuschungen verursachen kann und keinem öffentlichen Interesse zuwiderläuft (
Art. 944 Abs. 1 OR
;
Art. 38 Abs. 1 HRegV
). Ob diese Schranken der Firmenbildung im Einzelfalle gewahrt oder überschritten sind, beurteilt sich nach dem Eindruck des Durchschnittslesers; dass es tatsächlich zu
BGE 117 II 192 S. 194
Täuschungen komme oder diese sogar einen Dritten schädigen müssten, ist nicht erforderlich (
BGE 114 II 287
E. 2b,
BGE 113 II 180
E. 2 und 282, je mit Hinweisen). Hingegen darf eine bestimmte Bezeichnung vernünftigerweise nicht zu Täuschungen Anlass geben (
BGE 108 II 134
E. 5; ACHERMANN, Die Täuschungsgefahr im Firmenrecht, BN 1985, S. 47 ff., 49).
Ausfluss des firmenrechtlichen Täuschungsverbots sind die Gebote der Firmenwahrheit und der Firmenklarheit; danach darf die Firma einerseits den tatsächlichen Gegebenheiten nicht widersprechen, hat ihnen anderseits aber auch möglichst deutlich Ausdruck zu geben (MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER, Grundriss des schweizerischen Gesellschaftsrechts, 6. Aufl. 1989, S. 120 Rz. 131). Das Wahrheitsgebot verbietet dabei grundsätzlich, eine tatsächlich nicht ausgeübte Tätigkeit in der Firma vorzugeben. Lediglich bei neueröffneten Unternehmen lässt die Rechtsprechung genügen, dass die angegebene Tätigkeit ernsthaft beabsichtigt ist (
BGE 68 I 121
).
b) Stimmt die Eintragung im Handelsregister mit den Tatsachen nicht mehr überein, sind die gebotenen Änderungen oder Löschungen von Amtes wegen zu veranlassen oder vorzunehmen (
Art. 60 HRegV
;
BGE 100 Ib 31
E. 1 und 34 E. 5). Das Wahrheitsgebot beherrscht auch die Firmenführung. Entspricht die Struktur des Unternehmens nicht mehr dem Inhalt der Firma, wird der Grundsatz der Firmenwahrheit verletzt und in der Regel gleichzeitig eine Täuschungsgefahr geschaffen, welcher mit einer Anpassung der Firma an die veränderten Verhältnisse Rechnung zu tragen ist. Gleiches gilt für den Fall, dass die statutarische Zweckangabe unwahr wird (Entscheid des Bundesgerichts vom 7. Dezember 1948 auszugsweise publiziert in SAG 21/1948/9, 133 ff.; FORSTMOSER, Schweizerisches Aktienrecht I/1, S. 68 Rz. 22 und S. 359 Rz. 94).
Hat das Bundesgericht auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde hin über die Notwendigkeit einer Firmenänderung zu befinden (Art. 60 Abs. 4 i.V. mit
Art. 58 Abs. 2 HRegV
), so prüft es die Rechtsfragen einer Verletzung des Gebots der Firmenwahrheit oder des Verbots einer Täuschungsgefahr frei, übt aber Zurückhaltung, soweit örtliche oder persönliche Verhältnisse zu würdigen sind, denen die Verwaltungsbehörden näher stehen (
BGE 101 Ib 367
E. 5a).
4.
a) Nach den Richtlinien der Eidgenössischen Weinhandelskommission sind Firmenbezeichnungen, die auf einen Keller
BGE 117 II 192 S. 195
(cave) hinweisen, nur zulässig, wenn die Firma über einen Keller - mit oder ohne Kelterungs- und Abfüllanlagen - verfügt. Die Angabe "Kellereien" oder "caves" sei demgegenüber nur für Firmen zulässig, deren Keller mit den erwähnten Anlagen versehen sind (Jahresbericht 1980, S. 13). Die Justizdirektion übernimmt im angefochtenen Entscheid diese Begriffsbestimmung. Der Begriff sei nur dann firmen- und zwecktauglich, wenn das Unternehmen über eigene Räume, Anlagen, Einrichtungen und Fachpersonal verfüge, um die Kelterung, Pflege und Abfüllung des Weins vorzunehmen; mit der Beauftragung eines Dritten sei diese Voraussetzung nicht mehr erfüllt, auch dann nicht, wenn sich der Auftraggeber hiefür als verantwortlich bezeichne. Der Käufer dürfe vielmehr davon ausgehen, dass das Unternehmen den Wein selbst keltere, pflege und abfülle. Da die Beschwerdeführerin diese Voraussetzungen nicht mehr erfülle, verstosse ihre Firma auch gegen
Art. 15 LMV
. Zudem widersprächen die bisherige Firma und der Gesellschaftszweck den Intentionen der für den Weinhandel strengen wirtschaftspolizeilichen Vorschriften des Bundes.
Die Beschwerdeführerin geht im wesentlichen von demselben Begriff der Kellerei aus, hält aber dafür, ihr Betrieb erfülle die Voraussetzungen, da es firmenrechtlich nicht darauf ankomme, ob der Inhaber die Offenweine selbst lagere, behandle und abfülle oder diese Arbeiten durch einen weisungsgebundenen Dritten ausführen lasse.
Das Eidgenössische Amt für das Handelsregister (EHRA) schliesst sich den Erwägungen im angefochtenen Entscheid an und weist zusätzlich darauf hin, dass die Firma auch insoweit täuschend wirke, als die Beschwerdeführerin jedenfalls im Nachbarbereich des Berner Münsters keine Kellerei betreibe, selbst wenn die ihr in den Räumlichkeiten der Coop zur Verfügung stehenden Anlagen den Begriff erfüllen sollten.
b) Der Firmenbestandteil "Münsterkellerei" enthält einerseits eine Ortsangabe (Münster), anderseits eine Sachbezeichnung (Kellerei). Beides muss wahr sein und darf zu keinen Täuschungen Anlass geben, soll die Firma zulässig sein.
aa) Von dem vorliegend im wesentlichen übereinstimmenden Verständnis des Begriffs "Kellerei" abzuweichen, besteht keine Veranlassung. Der aus der spätmittelhochdeutschen "kellerie" als Gesamtheit der Kellerräume hervorgegangene Begriff hat sich in den Weinbaugebieten für die Bezeichnung des Wirtschaftsbetriebes, eines Weinguts mit umfangreichen Kellern, in denen Wein in
BGE 117 II 192 S. 196
Fässern entwickelt, behandelt und gelagert wird, durchgesetzt (DUDEN, Das grosse Wörterbuch der deutschen Sprache, Band 4). Er wird ausserhalb der Anbaugebiete traditionell für Betriebe verwendet, welche Offenwein selbst lagern, behandeln und abfüllen. Von keiner Seite wird geltend gemacht, diese Wortdeutung sei nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht mehr zeitgemäss; es kann daher offenbleiben, ob der Begriff "Kellerei" vom Publikum eher undifferenziert als allgemeingültige Bezeichnung für einen kommerziellen Weinkeller verstanden wird.
Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin seit der Gründung im Jahre 1981 über Offenwein-Kontingente für den Import von Naturwein aus Frankreich und Italien verfügt und diese Importweine bei der Coop Bern eingelagert und abgefüllt werden. Die Stahltanks und Holzfässer sind mit "Münsterkellerei" bezeichnet; die Abfüllung und allfällige Kellerbehandlung erfolgen nach Degustation und Weisungen der Beschwerdeführerin. Es stellt sich die Frage, ob diese Drittbehandlung des Weins der Beschwerdeführerin nach dem firmenrechtlichen Wahrheitsgebot erlaubt, sich weiterhin als "Kellerei" zu bezeichnen. Dies ist zu bejahen. Das Täuschungsverbot ist namentlich verletzt, wenn die Firma den tatsächlichen Gegebenheiten widerspricht, insbesondere eine bestimmte Aktivität der Unternehmung vortäuscht. Besteht die kennzeichnende Tätigkeit einer Kellerei aber nach dem Gesagten darin, Offenwein zu lagern, zu behandeln und abzufüllen, kann es jedenfalls bei der Aktiengesellschaft nicht darauf ankommen, durch wen und - im Rahmen der Sachbezeichnung - wo diese Tätigkeit ausgeführt wird; entscheidend ist, dass sie auf Weisung, unter Aufsicht und unter der Verantwortung der Gesellschaft und ihrer Organe erfolgt. Die juristische Person handelt zwangsläufig durch Organe, Hilfspersonen oder Dritte. In welchem Rechtsverhältnis diese zu ihr stehen, ist firmenrechtlich nicht entscheidend. Massgebend ist die Selbständigkeit der Tätigkeit, die indessen nicht bereits entfällt, wenn sie durch Personen erfolgt, welche in einem andern Arbeitsverhältnis stehen. Die Aktiengesellschaft darf sich für ihre Zweckverfolgung und -verwirklichung auch einer anderen juristischen Person bedienen, ohne dass sie dadurch ihre Selbständigkeit verliert. Die Eigenständigkeit der Kellerei der Beschwerdeführerin aber ist dadurch gewährleistet, dass ihre Weine in besonders gekennzeichneten Behältern, unabhängig von den Weinen der Coop Bern, gelagert und durch die Beauftragte nur nach Weisung der Beschwerdeführerin behandelt
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werden. Das Publikum wird mithin nicht dadurch getäuscht, dass eine eigene Weinbehandlung bloss vorgeschoben wäre.
Die eidgenössische Lebensmittelpolizeigesetzgebung geht nicht von einem abweichenden Täuschungs- und Wahrheitsbegriff (
Art. 15 und 336 LMV
) aus (vgl.
BGE 111 IV 106
,
BGE 107 IV 203
E. d,
BGE 104 IV 143
E. b). Dies um so weniger, als diese Gesetzgebung kennzeichnungsrechtlich in erster Linie auf die Wahrheit der Herkunftsbezeichnung ausgelegt ist (DANIEL GAY, Le statut du vin, Diss. Lausanne 1985, S. 132 ff.).
bb) Die Beschwerdeführerin hält ihr Verkaufsgeschäft und nach ihrer unwidersprochen gebliebenen Sachdarstellung einen Teil ihres Flaschenlagers im Nachbarbereich des Berner Münsters, nicht dagegen das für die Kellerei massgebende Tank- und Fasslager mit den Abfüllvorrichtungen. Das EHRA hält dafür, unter diesen Gegebenheiten beruhe der Firmenbestandteil "Münsterkellerei" auf einer unwahren und damit unzulässigen Ortsangabe.
Auch Ortsangaben in der Firma unterstehen dem Wahrheitsgebot und dem Täuschungsverbot. Dies gilt namentlich dort, wo sie vom Publikum als Hinweis auf den Sitz des Unternehmens aufgefasst werden; wird der Sitz verlegt, ist die Firma zu ändern (
BGE 113 II 180
E. 2,
BGE 100 Ib 242
E. 4). Nicht sitz- oder betriebsbezogene Ortsbezeichnungen sind dagegen in einer Firma im allgemeinen zulässig, sofern sie nicht zu Täuschungen Anlass geben können, was anhand der besonderen Umstände des Einzelfalles zu beurteilen ist (
BGE 108 II 133
E. 4). Zu Täuschungen Anlass gibt eine Ortsbezeichnung insbesondere dann, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum - nicht nur die Kunden (
BGE 108 II 132
E. 3a,
BGE 95 I 280
E. 5) - dadurch fehlgeleitet oder auf Beziehungen hingewiesen wird, die den tatsächlichen Gegebenheiten widersprechen. Abgelehnt wurden daher beispielsweise die Firmenbestandteile "Croix d'Ouchy" für ein Restaurant in ca. 300 m Entfernung von der entsprechenden Strassenkreuzung in Lausanne, da sich im unmittelbaren Kreuzungsbereich bereits ein gleichnamiges Lokal befand (unveröffentlichter Entscheid des Bundesgerichts vom 30. Oktober 1972 i.S. EJPD c. M.), "Fraumünster" für eine dem katholischen Gedankengut verpflichtete Verlagsbuchhandlung in Zürich (
BGE 77 I 158
) oder "Universitätsbuchhandlung" zufolge Widerspruchs zu den ideellen Anliegen der Universität Bern (unveröffentlichter Entscheid des Bundesgerichts vom 13. Juni 1939 i.S. T. gegen Regierungsrat Bern, bestätigt in
BGE 77 I 162
E. 2 und
BGE 100 Ib 33
E. 4). Dagegen wurde der Bachtel-Versand AG die
BGE 117 II 192 S. 198
Beibehaltung ihrer Firma trotz Sitzverlegung vom Fuss des gleichnamigen Berges nach Oberuzwil gestattet, da ein Zusammenhang zwischen der Ortsbezeichnung und der Tätigkeit der Unternehmung aus dem Durchschnittsverständnis heraus zu verneinen war (
BGE 108 II 130
).
Die Beschwerdeführerin ist nach ihrem statutarischen Zweck im wesentlichen ein Handelsunternehmen der Wein- und Spirituosenbranche. Der Betrieb einer Kellerei ist eine in den Dienst dieses Handels gestellte Tätigkeit. Dass der Handelszweck als solcher aus der Firma nicht ausdrücklich hervorgeht, ist nicht zu beanstanden, da keine irreführende Unvollständigkeit vorliegt; insbesondere wird nicht bloss eine unbedeutende Nebentätigkeit als repräsentativ vorgeschoben (
BGE 91 I 218
E. e; PATRY, SPR VIII/1, S. 159 f.; FORSTMOSER, a.a.O., S. 79 Rz. 22). Das Durchschnittspublikum geht ohne weiteres davon aus, dass eine kommerzielle Weinkellerei nicht um ihrer selbst, sondern im Hinblick auf den Absatz der Produkte betrieben wird. Das Handelsgeschäft der Beschwerdeführerin aber wird unverändert im Nachbarbereich des Berner Münsters geführt. Insoweit ist die Ortsbezeichnung wahr. Sie gibt auch nicht zu rechtserheblichen Täuschungen hinsichtlich der Kellerei Anlass, da nicht ersichtlich ist, welche Interessen des Publikums dadurch beeinträchtigt sein könnten, dass die Lagerung und die Abfüllung der Weine nicht am Verkaufsort selbst, sondern einige Kilometer davon entfernt besorgt werden. Ist somit ein räumlicher Zusammenhang zwischen der Ortsbezeichnung und dem Geschäftsbetrieb der Beschwerdeführerin unverändert gegeben, ist die Firma auch insoweit nicht zu beanstanden. Dass sodann ideelle Interessen der Münster-Kirchgemeinde durch den Weinhandel beeinträchtigt sein könnten, ist weder dargetan noch ersichtlich.
Bei diesem Ausgang kann offenbleiben, ob allenfalls auch berechtigte Interessen der Beschwerdeführerin an der Fortführung einer im Verkehr durchgesetzten Firma die Änderung als unverhältnismässig und damit unzulässig erscheinen liessen (dazu
BGE 108 II 134
E. 5,
BGE 105 II 141
E. 4 und
BGE 100 Ib 245
E. 6; BÄR, ZBJV 120/1984, S. 542/3).