Urteilskopf
117 II 256
50. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 28. Mai 1991 i.S. P. gegen I. AG (Berufung)
Regeste
Schadenersatz aus Währungsverlust. Beweislast (
Art. 8 ZGB
,
Art. 106 OR
,
Art. 55 Abs. 1 lit. c OG
).
1. Beweislast des Gläubigers für einen den Verzugszins übersteigenden Schaden (
Art. 106 OR
i.V. mit
Art. 8 ZGB
) (E. 2b).
2. Schlüsse gegen die tatsächliche Vermutung der rechtzeitigen Konversion der Fremdwährung in eine nicht entwertete Währung stellen Beweiswürdigung dar, welche vom Bundesgericht nicht überprüft werden kann. Ausnahmen davon (E. 2b).
A.-
Mit Urteil vom 2. November 1979 verpflichtete das Kantonsgericht Zug die I. AG (Beklagte) zur Leistung von Schadenersatz aus Verletzung einer kaufvertraglichen Lieferpflicht an P. (Kläger). Das Obergericht des Kantons Zug bestätigte diesen Entscheid am 4. November 1980, ebenso das Schweizerische Bundesgericht am 20. Januar 1982. Am 25. Januar 1982 überwies die Beklagte dem Kläger den geschuldeten Betrag.
B.-
Am 16. Juni 1982 belangte der Kläger die Beklagte zusätzlich auf Schadenersatz aus Währungsverlust. Das Kantonsgericht hiess die Klage am 21. August 1985 in einem Teilbetrag gut. In Gutheissung einer Berufung der Beklagten und Abweisung einer Anschlussberufung des Klägers hob das Obergericht dieses Urteil auf und wies die Klage am 23. Oktober 1990 ab. Auf eine Berufung des Klägers ist das Bundesgericht nicht eingetreten.
Aus den Erwägungen:
2.
Das Obergericht weist die Klage ab, weil es den Nachweis nicht für erbracht hält, dass der Kläger bei Leistung des Schadenersatzes vor Eintritt des Verzugs die Fremdwährung in Schweizerfranken konvertiert hätte. Vielmehr habe er mit dem Betrag seinerseits Schulden in Fremdwährung getilgt und den Restbetrag wohl auf Fremdwährungskonten belassen, da seine Geschäfte im Rohstoff- und Chemiehandel umfang- und namentlich auch summenmässig überwiegend in Dollars abgewickelt worden seien.
a) Im Berufungsverfahren ist das Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen der letzten kantonalen Instanz gebunden, wenn sie nicht offensichtlich auf Versehen beruhen, unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen (
Art. 63 Abs. 2 OG
) oder zu ergänzen sind (
Art. 64 OG
). Für eine Kritik an der Beweiswürdigung des Sachrichters ist daher, soweit nicht Vorschriften des Bundesrechts in Frage stehen, die Berufung
BGE 117 II 256 S. 258
nicht gegeben (
BGE 116 II 93
E. 2, 310 E. cc und 489 E. d,
BGE 115 II 485
E. 2a).
b) Macht der Gläubiger einen den Verzugszins übersteigenden Schaden geltend, trägt er hiefür die Beweislast (
Art. 106 OR
i.V. mit
Art. 8 ZGB
). Beansprucht er den Ersatz eines Währungsverlusts durch Entwertung, hat er folglich zu beweisen, dass er bei rechtzeitiger Leistung der Fremdwährung den kassierten Betrag in nicht entwertete Währung umgewandelt hätte. Besteht der Kursverlust auf der Währung mit gesetzlichem Kurs am Wohnort des Gläubigers, so vermutet der Richter einen solchen Schaden, indem er sich auf die Lebenserfahrung und den gewöhnlichen Lauf der Dinge stützt. Es handelt sich dabei um eine tatsächliche Vermutung (
BGE 109 II 440
E. 2).
Die natürliche Vermutung dient der Beweiserleichterung, hat aber keine Umkehr der Beweislast zur Folge (
BGE 109 II 443
E. c mit Hinweisen; KUMMER, N. 362 ff. zu
Art. 8 ZGB
; POUDRET, COJ, N. 4.3.3 zu
Art. 43 OG
). Die daraus gezogenen Schlüsse stellen grundsätzlich Beweiswürdigung und nicht Anwendung von Bundesrecht dar, sind daher insoweit auch nicht mit Berufung anfechtbar (
BGE 110 II 4
E. b). Die natürliche Vermutung ist damit letztlich eine Erscheinungsform des Indizienbeweises (KUMMER, N. 365 f. zu
Art. 8 ZGB
; DESCHENAUX, SPR II, S. 264), welchen das Bundesgericht im Berufungsverfahren im allgemeinen nicht überprüfen kann (
BGE 114 II 291
,
BGE 109 II 344
/5).
Eine Ausnahme macht die Rechtsprechung für Schlüsse aus der allgemeinen Lebenserfahrung, aus Erfahrungssätzen, welche über den konkreten Sachverhalt hinaus Bedeutung haben und gleichsam die Funktion von Normen übernehmen; solche Schlüsse überprüft das Bundesgericht im Berufungsverfahren frei (
BGE 112 II 278
,
BGE 111 II 74
E. a). Diese Regelfunktion kommt einem Erfahrungssatz indessen bloss zu, wenn das in ihm enthaltene hypothetische Urteil, welches aus den in andern Fällen gemachten Erfahrungen gewonnen wird, in gleich gelagerten Fällen allgemeine Geltung für die Zukunft beansprucht (
BGE 69 II 204
E. 5), wenn der Erfahrungssatz einen solchen Abstraktionsgrad erreicht hat, dass er normativen Charakter trägt (KUMMER, N. 99a zu
Art. 8 ZGB
; DESCHENAUX, La distinction du fait et du droit dans les procédures de recours au Tribunal fédéral, S. 42 ff.). Wo der Sachrichter sich demgegenüber bloss auf die allgemeine Lebenserfahrung stützt, um aus den Gesamtumständen des konkreten Falls oder den bewiesenen Indizien auf einen bestimmten Sachverhalt
BGE 117 II 256 S. 259
zu schliessen, liegt unüberprüfbare Beweiswürdigung vor; diese beruht zwar insoweit auch weitgehend auf allgemeiner Lebenserfahrung, ohne dass dies aber zur Aufhebung der für das Berufungsverfahren vom Gesetz vorgeschriebenen Kognitionsbeschränkung führt (
BGE 115 II 449
E. 5b,
BGE 107 II 274
E. b; vgl. auch POUDRET, COJ, N. 4.2.1.8 und 4.2.4 zu
Art. 63 OG
).
c) Das Obergericht geht in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von der natürlichen Vermutung einer Konversion des geschuldeten Dollarbetrags in Landeswährung aus, zieht jedoch aufgrund der erhobenen Beweise in Zweifel, dass der Kläger sich unter den konkret nachgewiesenen Umständen entsprechend dieser Vermutung verhalten hätte; es erachtet den Gegenbeweis damit als hinreichend erbracht und den Hauptbeweis trotz der natürlichen Vermutung nicht als erstellt. Dabei stellt es an das Mass des Gegenbeweises bundesrechtskonforme Anforderungen (
BGE 100 II 356
mit Hinweisen,
BGE 76 II 194
E. 3; KUMMER, N. 107 zu
Art. 8 ZGB
). Die Schlussfolgerung aber, dass die Konversion als Voraussetzung des beanspruchten Schadenersatzes nicht hinreichend sicher nachgewiesen sei, beruht diesfalls auf Beweiswürdigung, welche das Bundesgericht im Berufungsverfahren nicht überprüfen kann; deren Ergebnis kann somit nicht mit Berufung angefochten werden (
Art. 55 Abs. 1 lit. c OG
), so dass darauf nicht einzutreten ist.