Art. 394 Abs. 3 OR; Angemessenheit eines Honorars. 1. Leistungen eines Anwalts, die nicht in einem gerichtlichen Verfahren erbracht werden, sind mangels Honorarvereinbarung nicht aufgrund des kantonalen Rechts über die Anwaltsgebühren, sondern nach Art. 394 Abs. 3 OR zu vergüten (E. 4a).
2. Ist ein nach allgemeinen Grundsätzen bemessenes Honorar auch im Vergleich mit dem Verbandstarif angemessen (E. 4c), kann offenbleiben, inwieweit dieser im Rahmen von Art. 394 Abs. 3 OR überhaupt als regelbildende Übung in Betracht kommt (E. 4b).