Urteilskopf
117 II 421
78. Urteil der I. Zivilabteilung vom 26. November 1991 i.S. Fritz und Renate S. gegen Helena M. (zivilrechtliche Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste
Art. 274d Abs. 2 und
Art. 274f Abs. 1 OR
. Entscheid über Kostenauflage und Parteientschädigung bei mutwilliger Prozessführung vor der Schlichtungsbehörde in Mietsachen.
Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Schlichtungsverfahrens entscheidet zunächst die Schlichtungsbehörde selbst. Die unterliegende Partei kann daraufhin jedoch gestützt auf
Art. 274f Abs. 1 OR
innert dreissig Tagen den Richter anrufen (E. 2).
A.-
Fritz und Renate S. sind Mieter einer Wohnung in Winterthur. Mit Formular vom 18. Dezember 1990 zeigte ihnen die Vermieterin, Helena M., eine Mietzinserhöhung an, welche die Mieter mit Eingabe vom 10. Januar 1991 bei der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirks Winterthur anfochten. An der Verhandlung vom 19. März 1991 akzeptierten die Mieter zwar eine Mietzinserhöhung von Fr. 47.-- monatlich, doch wurden sich die Parteien hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens nicht einig. Die Schlichtungsbehörde stellte deshalb fest, dass keine Einigung habe erzielt werden können. Den Antrag der Mieter, Helena M. sei wegen mutwilliger Prozessführung zur Bezahlung einer angemessenen Prozessentschädigung zu verpflichten, wies die Schlichtungsbehörde ab.
Helena M. gelangte in der Folge nicht ans Mietgericht, weshalb die Mietzinserhöhung nicht wirksam wurde. Dagegen riefen Fritz und Renate S. das Mietgericht des Bezirks Winterthur an mit dem Begehren, die Kosten des Schlichtungsverfahrens seien der Beklagten aufzuerlegen und diese sei zu verpflichten, den Klägern eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen. Das Mietgericht behandelte die Eingabe als Nichtigkeitsbeschwerde und trat darauf mit Beschluss vom 7. Juni 1991 mangels Einhaltung der zehntägigen Beschwerdefrist nicht ein.
Auf die von Fritz und Renate S. gegen diesen Entscheid ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich am 19. Juli 1991 wiederum nicht ein, weil gegen den Entscheid einer Kassationsinstanz keine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde mehr möglich sei.
B.-
Fritz und Renate S. haben gegen den Beschluss des Mietgerichts ebenfalls eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde erhoben, mit welcher sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz verlangen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Auf die Beschwerde ist einzutreten. Der angefochtene Entscheid ist letztinstanzlich im Sinne von
Art. 68 Abs. 1 OG
, da er keinem ordentlichen kantonalen Rechtsmittel unterliegt. Die eidgenössische Berufung wäre ebenfalls nicht offengestanden, da einerseits der Entscheid von einem unteren kantonalen Gericht gefällt worden ist (
Art. 48 Abs. 1 OG
) und anderseits der Streitwert unter Fr. 8'000.-- liegen dürfte (
Art. 46 OG
). Einem Eintreten auf
BGE 117 II 421 S. 423
die Nichtigkeitsbeschwerde steht daher auch deren Subsidiarität nicht entgegen (
Art. 68 Abs. 1 OG
). Die Beschwerdeführer machen geltend, das Mietgericht habe statt des massgebenden eidgenössischen Rechts kantonales Recht angewendet. Damit rufen sie einen zulässigen Nichtigkeitsgrund an (
Art. 68 Abs. 1 lit. a OG
).
2.
Das Mietgericht führt im angefochtenen Beschluss aus, da die Schlichtungsbehörde in der Sache selbst keinen Entscheid gefällt habe und es nur noch um die Frage der Kosten- und Entschädigungsfolgen gehe, sei gemäss ständiger Gerichtspraxis lediglich das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde gegeben, wobei die Beschwerdefrist nach den massgebenden kantonalrechtlichen Bestimmungen zehn Tage betrage. Die Beschwerdeführer rügen, das Mietgericht habe, statt
Art. 274f Abs. 1 OR
anzuwenden, zu Unrecht auf kantonales Prozessrecht abgestellt.
a) Art. 27 des inzwischen durch die Mietrechtsrevision vom 15. Dezember 1989 aufgehobenen Bundesbeschlusses über Massnahmen gegen Missbräuche im Mietwesen (BMM) ermächtigte die Kantone, für den Fall mutwilliger Beanspruchung der Schlichtungsbehörde Parteientschädigungen vorzusehen. Das neue Recht beschränkt sich demgegenüber nicht auf eine blosse Ermächtigung an die Kantone.
Art. 274d Abs. 2 OR
enthält vielmehr eine abschliessende bundesrechtliche Regelung dahin, dass bei mutwilliger Prozessführung die fehlbare Partei zur gänzlichen oder teilweisen Übernahme der Verfahrenskosten und zur Leistung einer Parteientschädigung an die andere Partei verpflichtet werden kann.
Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift ergibt sich, dass nach dem Willen des Gesetzgebers über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Schlichtungsverfahrens zunächst die Schlichtungsbehörde selbst entscheidet. Art. 274d Abs. 3 des bundesrätlichen Entwurfs vom 27. März 1985 sah ausdrücklich vor, dass die Schlichtungsbehörde bei mutwilliger Prozessführung der fehlbaren Partei eine Busse und die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegen sowie der andern Partei eine Parteientschädigung zusprechen könne (BBl 1985 I S. 1516). In der von den eidgenössischen Räten verabschiedeten Fassung des Gesetzestextes erscheint diese Bestimmung in passiver Formulierung (
Art. 274d Abs. 2 OR
); dafür, dass damit ihr Inhalt geändert werden sollte, ergeben sich aus den Materialien keine Anhaltspunkte (vgl. Amtl.Bull. SR 1988 S. 179 f.; Amtl.Bull. NR 1989 S. 542 ff.).
Zu beachten ist jedoch, dass die Schlichtungsbehörde - wie das Bundesgericht im Urteil vom 15. Oktober 1991 i.S. v. W. gegen M. (
BGE 117 II 506
E. b) erkannt hat - keine Entscheidungsinstanz ist, die einem ordentlichen Gericht vergleichbar wäre. Die primäre Aufgabe der Schlichtungsbehörde besteht darin, die Parteien zu einer einvernehmlichen Beilegung ihrer Streitigkeit zu bewegen. Wo das Gesetz der Schlichtungsbehörde Entscheidungsbefugnisse einräumt (
Art. 259i Abs. 1 und
Art. 273 Abs. 4 OR
), kommt ihr Entscheid nur zum Tragen, wenn eine Anrufung des Richters unterbleibt (
Art. 259i Abs. 2,
Art. 273 Abs. 5 OR
). Gelangt dagegen die unterliegende Partei innert dreissig Tagen an den Richter (
Art. 274f Abs. 1 OR
), so überprüft dieser nicht das Erkenntnis der Schlichtungsbehörde, sondern beurteilt die Streitsache von Grund auf. Der Entscheid der Schlichtungsbehörde stellt lediglich einen "prima facie-Vorentscheid" dar, dem für das richterliche Verfahren bloss insofern Bedeutung zukommt, als er die Verteilung der Parteirollen festlegt (Votum Bundesrat Koller in Amtl.Bull. NR 1989 S. 545; bundesrätliche Botschaft in BBl 1985 I S. 1467; GMÜR, Kündigungsschutz - Prozessuales rund um den "Entscheid" der Schlichtungsbehörde, MP 1990, S. 132). Dem entspricht, dass die Kantone für die Entscheide der Schlichtungsbehörde ein summarisches Verfahren vorsehen (so auch § 10 der zürcherischen Verordnung über die Paritätischen Schlichtungsbehörden in Miet- und Pachtsachen vom 27. Juni 1990), das durch Beweismittelbeschränkungen gekennzeichnet ist und dem Verfahren gleicht, in welchem über vorläufigen Rechtsschutz aufgrund glaubhaft zu machender Ansprüche befunden wird (GMÜR, a.a.O., S. 121 ff., insbesondere 125 f.). Der Schlichtungsbehörde steht mithin, soweit sie nicht ohnehin bloss Beratungs- und Schlichtungsfunktion hat, in der Sache nirgends eine umfassende Prüfung zu. Damit aber erscheint es ebenfalls als ausgeschlossen, dass sie abschliessend über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens entscheidet, hängt doch die Frage, ob einer Partei Mutwilligkeit vorzuwerfen ist, massgeblich von der Begründetheit dessen ab, was sie in der Sache geltend macht. Auch der Entscheid der Schlichtungsbehörde über Verfahrenskosten und Parteientschädigung ist daher zwangsläufig nur ein "prima facie-Vorentscheid", welcher der unterliegenden Partei die Möglichkeit eröffnet, gemäss
Art. 274f Abs. 1 OR
den Richter anzurufen. Die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz geht fehl. Könnte der Entscheid der Schlichtungsbehörde lediglich mit einem
BGE 117 II 421 S. 425
ausserordentlichen kantonalen Rechtsmittel angefochten werden, so würde dies bedeuten, dass keine Instanz mit voller Kognition über den bundesrechtlichen Anspruch auf Parteientschädigung entscheiden könnte, den
Art. 274d Abs. 2 OR
den Parteien eines Schlichtungsverfahrens für den Fall mutwilliger Prozessführung der Gegenpartei verleiht.
b) Indem das Mietgericht nur eine Nichtigkeitsbeschwerde mit beschränkter Prüfung zugelassen hat und statt von der dreissigtägigen Frist gemäss
Art. 274f Abs. 1 OR
von einer zehntägigen kantonalrechtlichen Beschwerdefrist ausgegangen ist, hat es im Sinne von
Art. 68 Abs. 1 lit. a OG
statt des massgebenden eidgenössischen Rechts kantonales Recht angewendet. Der angefochtene Entscheid ist deshalb aufzuheben und die Streitsache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (
Art. 73 Abs. 2 OG
).