Urteilskopf
117 V 194
23. Auszug aus dem Urteil vom 22. August 1991 i.S. M. gegen Ausgleichskasse Schweizer Wirteverband und Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen, Basel
Regeste
Art. 28 Abs. 2 und Abs. 3 IVG
in Verbindung mit Art. 27 f. IVV;
Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BV
,
Art. 163 ZGB
: Anwendbare Methode der Invaliditätsbemessung. Massgebende Grundsätze bei der Beantwortung der Frage, ob ein Versicherter als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätiger oder als Nichterwerbstätiger einzustufen ist:
- für die Beweiswürdigung nach Erfahrungssätzen;
- für die Mitberücksichtigung des eherechtlichen Anspruches der Ehefrau auf Änderung der bisherigen Aufgabenverteilung.
Aus den Erwägungen:
3.
b) Ob ein Versicherter als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätiger oder als Nichterwerbstätiger einzustufen sei - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung
BGE 117 V 194 S. 195
(Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) Anlass geben würde -, ergibt sich aus der Prüfung, was der Versicherte - bei den im übrigen unveränderten gegebenen Umständen - täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (
BGE 104 V 150
,
BGE 98 V 264
Erw. 1 und 268 Erw. 1c). Diese Frage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (ZAK 1989 S. 116 Erw. 2b).
Ob die Beschwerdeführerin als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige zu betrachten ist, beurteilt sich praxisgemäss nicht danach, ob sie vor ihrer Heirat erwerbstätig war oder nicht. Diese Tatsache kann allenfalls ein Indiz darstellen. Entscheidend ist vielmehr jene Tätigkeit, welche die Versicherte ausüben würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Es ist demnach zu prüfen, ob die Versicherte ohne Invalidität mit Rücksicht auf die gesamten Umstände (dazu gehören die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse) vorwiegend erwerbstätig oder im Haushalt beschäftigt wäre (
BGE 98 V 263
Erw. 1 und 268 Erw. 1c; ZAK 1975 S. 206 Erw. 1b; vgl. auch unveröffentlichte Erw. 3a des in
BGE 115 V 62
auszugsweise publizierten Urteils S. vom 15. Februar 1989). Für die Beurteilung und Festlegung des von Versicherten im Gesundheitsfall mutmasslich ausgeübten Aufgabenbereiches sind ausser der finanziellen Notwendigkeit, eine Erwerbstätigkeit wiederaufzunehmen oder auszudehnen, auch allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der Versicherten nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (ZAK 1985 S. 468 Erw. 1). Denn Tatfragen, über die sich gemäss der Natur der Dinge nur Hypothesen aufstellen lassen, beurteilen sich nach Erfahrungssätzen (GULDENER, Beweiswürdigung und Beweislast nach schweizerischem Zivilprozessrecht, S. 13). Es gibt Tatsachen, mit deren Vorhandensein nach den Erfahrungen des Lebens so sehr zu rechnen ist, dass ihr Vorhandensein so lange vorausgesetzt werden darf, als nicht Umstände nachgewiesen sind, welche es unwahrscheinlich machen, dass sie sich verwirklicht haben. Es sind dies die Tatsachen, für
BGE 117 V 194 S. 196
welche die natürliche Vermutung streitet. Sie dürfen dem Urteil zugrunde gelegt werden, auch wenn sie nicht durch ein Beweismittel nachgewiesen sind (GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, S. 322; vgl. auch KUMMER, Zivilprozessrecht, 4. Aufl., S. 141 f.; WALDER-BOHNER, Zivilprozessrecht, S. 336, N 36). Diese zivilprozessuale Beweiswürdigungsregel ist auch im Sozialversicherungsrecht anzuwenden.
4.
Bei verheirateten Versicherten ist überdies die eherechtliche Aufgaben- und Rollenverteilung im Rahmen der ehelichen Gemeinschaft zu beachten.
a)
Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BV
statuiert die (formelle) Gleichberechtigung von Mann und Frau. Darüber hinaus ist der Gesetzgeber gemäss Satz 2 dieser Verfassungsbestimmung beauftragt, für die Gleichstellung der Geschlechter zu sorgen, insbesondere in Familie, Ausbildung und Arbeit. Nach diesem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot ist nicht nur die rechtliche Gleichstellung der Geschlechter gewährleistet, sondern es soll auch ihre faktische (materielle) Gleichstellung durch Chancengleichheit in den verschiedensten Lebensbereichen verwirklicht werden. Das Gleichbehandlungsgebot von Art. 4 Abs. 2 zweiter Satz BV ist auf die Schaffung gleicher Entfaltungsmöglichkeiten in der gesellschaftlichen Wirklichkeit gerichtet, damit Frauen und Männer ihre gleichen Rechte auch tatsächlich ausüben können (vgl. Botschaft des Bundesrates über die Volksinitiative "Gleiche Rechte für Mann und Frau" vom 14. November 1979, BBl 1980 I 120 und 142; Bericht des Bundesrates über das Rechtssetzungsprogramm "Gleiche Rechte für Mann und Frau" vom 26. Februar 1986, BBl 1986 I 1149 ff.; MÜLLER, Die Grundrechte der Schweizerischen Bundesverfassung, 2. Aufl., 1991, S. 227 und S. 231, Anm. 95; HANGARTNER, Grundzüge des Schweizerischen Staatsrechts, 1982, Bd. II, S. 189 f.; MÜLLER, Quotenregelungen - Rechtsetzung im Spannungsfeld von Gleichheit und Verhältnismässigkeit, ZBl 1990, S. 37 ff.). Diesem verfassungsrechtlichen, in erster Linie an den Gesetzgeber gerichteten Ziel der faktischen oder materiellen Gleichstellung von Mann und Frau ist bei der Anwendung des geltenden Rechts durch verfassungskonforme Auslegung Rechnung zu tragen.
b) Das auf den 1. Januar 1988 in Kraft getretene neue Eherecht hat die Gleichberechtigung der Ehegatten verwirklicht und auf jede gesetzlich bestimmte Aufgabenteilung verzichtet. Die Ehegatten sorgen "gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften" für den
BGE 117 V 194 S. 197
Familienunterhalt (
Art. 163 Abs. 1 ZGB
). Es ist ausdrücklich den Ehegatten überlassen, sich über die Rollenverteilung sowie über Art und Umfang ihrer Beiträge an den Unterhalt der Familie zu einigen (
Art. 163 Abs. 2 ZGB
). Die Ehefrau hat somit unter dem neuen Eherecht keinen gesetzlichen Anspruch mehr, ihren Beitrag an den Unterhalt der Familie allein durch die Führung des Haushaltes (
Art. 161 Abs. 3 ZGB
in der bis 31. Dezember 1987 gültigen Fassung) zu leisten und von einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich befreit zu sein. Es ist nach dem neuen Recht ausdrücklich den Ehegatten überlassen, sich über die für die Bestreitung ihrer eigenen und der Bedürfnisse ihrer Kinder zweckmässige und notwendige Aufgabenteilung zu verständigen (
BGE 114 II 15
Erw. 3). Mit dieser Freiheit der Ehegatten in der Ausgestaltung ihrer Partnerschaft wäre es nicht zu vereinbaren, einer traditionellen Rollenverteilung, die der Frau die Besorgung des Haushaltes zuweist, im Rahmen der Invaliditätsbemessung den Vorrang einzuräumen und die beruflich-erwerblichen Interessen der Ehefrau geringer einzustufen als diejenigen des Ehemannes (vgl. auch HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Kommentar zum Eherecht,
Art. 159 ZGB
, N 28). Eine von einem Ehegatten gewünschte Änderung der bisherigen Aufgabenverteilung hat der andere in der Regel hinzunehmen, wenn er dadurch keinen allzu gewichtigen, d.h. keinen unzumutbaren Nachteil erleidet, es sei denn, es liege ein dem persönlichen Interesse übergeordneter wichtiger Grund vor (
BGE 114 II 16
Erw. 4; HAUSHEER, Neuere Tendenzen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Bereiche der Ehescheidung, ZBJV 122/1986 S. 70). Bei einer objektiven und voraussehbaren Veränderung der Verhältnisse, so z.B. wenn die Erziehungs- und Betreuungsaufgaben mit zunehmendem Alter der Kinder ganz oder teilweise wegfallen, ist eine Änderung der bisherigen Aufgabenteilung im Sinne eines Überganges von der Hausfrauentätigkeit zu einer Teil- oder Vollerwerbstätigkeit mit gemeinsamer Besorgung des Haushaltes regelmässig zumutbar, allenfalls unter Einräumung einer gewissen Anpassungsfrist an den nicht änderungswilligen Ehegatten (HAUSHEER/REUSSER/GEISER, a.a.O.,
Art. 163 ZGB
, N 46).
Ob eine solche Änderung der bisherigen Aufgabenteilung von einer Ehefrau im Gesundheitsfall vollzogen worden wäre, ist somit auch unter eherechtlichen Gesichtspunkten aufgrund einer Gesamtwürdigung der persönlichen, beruflichen, sozialen und ökonomischen Umstände des konkreten Falles zu beurteilen, wobei
BGE 117 V 194 S. 198
keinem dieser Kriterien von vornherein vorrangige Bedeutung zukommt.