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Dossiernummer: Datum: 18. März 1992 Sprache: fr
Art. 5 Ziff. 4 EMRK; Widerruf einer Begnadigung. Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde (E. 1). Der Entscheid, mit dem die Behörde die Begnadigung widerruft, untersteht nicht dem Erfordernis des gerichtlichen Verfahrens i.S. von Art. 5 Ziff. 4 EMRK (E. 2b). Die Kontrolle der Rechtsmässigkeit eines solchen Entscheids ist im Strafurteil "mitenthalten" (E. 2c). Die Behörde, die dem Betroffenen im Verfahren betr. Widerruf der Begnadigung nicht die Möglichkeit gegeben hat, sich dazu zu äussern, hat den aus Art. 4 BV fliessenden Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (E. 3).
Dossiernummer: Datum: 28. Januar 1992 Sprache: de
Art. 5 Ziff. 5 EMRK, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 59 KV/ZH (rasches und billiges Verfahren zur gerichtlichen Beurteilung von Haftentschädigungsansprüchen). Das Verfahren und die gerichtliche Zuständigkeit für die Beurteilung von Genugtuungsansprüchen wegen Missachtung der Garantien von Art. 5 Ziff. 1-4 EMRK sind in Art. 5 Ziff. 5 EMRK nicht geregelt. Es verletzt weder Art. 6 Ziff. 1 EMRK noch Art. 59 KV/ZH, wenn die Gesetzgebung des Kantons Zürich die Beurteilung solcher Ansprüche nicht dem in der Strafsache erkennenden Richter, sondern den kantonalen Zivilgerichten zuweist.

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