BGE 118 IA 488 vom 26. November 1992

Datum: 26. November 1992

Artikelreferenzen:  Art. 4 BV , Art. 72 BZP, Art. 40 OG, Art. 88 OG, Art. 156 Abs. 1 OG

BGE referenzen:  120 IA 165, 121 I 225, 125 II 86, 125 I 394, 126 I 144, 131 I 153, 131 I 467, 136 III 497, 137 I 161, 139 II 404, 142 V 551 , 116 II 729, 116 IA 150, 114 IA 90, 117 IA 95, 110 IA 141, 110 IA 142, 113 IA 250, 108 IB 124, 103 IA 16, 110 IA 75, 114 IA 312, 117 IA 3, 117 IB 86, 114 IA 242, 112 IA 109, 113 IA 4, 117 IA 194, 106 IA 2, 113 IA 290, 110 IA 141, 110 IA 142, 113 IA 250, 108 IB 124, 103 IA 16, 110 IA 75, 114 IA 312, 117 IA 3, 117 IB 86, 114 IA 242, 112 IA 109, 113 IA 4, 117 IA 194, 106 IA 2, 113 IA 290

Quelle: bger.ch

Urteilskopf

118 Ia 488


64. Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 26. November 1992 i.S. B. gegen Anwaltsprüfungskommission des Kantons Luzern (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Art. 88 OG sowie Art. 40 OG i.V.m. Art. 72 BZP ; aktuelles praktisches Interesse als Voraussetzung der Anfechtung eines Prüfungsentscheides mittels staatsrechtlicher Beschwerde.
1. Hat ein Examenskandidat die Prüfung im zweiten Versuch bestanden, verfügt er nicht mehr über ein aktuelles praktisches Interesse an einer staatsrechtlichen Beschwerde gegen den ersten negativen Prüfungsentscheid. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass die Frage der Widerrechtlichkeit Bestandteil eines selbständigen Haftungsprozesses sein kann, selbst im Hinblick auf die allfällige Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen (E. 1).
2. Auch wenn die fehlende Legitimation in der Sache die Rüge der formellen Rechtsverweigerung nicht ausschliesst, befreit dies nicht davon, dass wenigstens ein aktuelles praktisches Interesse an der formellen Rüge bestehen muss (E. 2).
3. Kostenregelung, wenn die staatsrechtliche Beschwerde infolge nachträglichen Wegfalls des Interesses abzuschreiben ist (E. 4).

Sachverhalt ab Seite 489

BGE 118 Ia 488 S. 489
Im Oktober 1991 absolvierte B. den schriftlichen Teil der Anwaltsprüfung des Kantons Luzern. Mit Schreiben vom 29. Oktober 1991 teilte ihm die Anwaltsprüfungskommission des Kantons Luzern mit, dass der schriftliche Teil der Prüfung nicht bestanden und in allen vier Fächern (ZGB/OR, StGB/StPO, SchKG, Verwaltungsrecht) zu wiederholen sei.
Am 28. November 1991 erhob B. staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht. Im wesentlichen beantragt er, die ungenügenden Bewertungen in den Fächern ZGB/OR und Verwaltungsrecht sowie die Auflage der Prüfungskommission, die schriftlichen Prüfungen in allen Fächern zu wiederholen, seien aufzuheben.
BGE 118 Ia 488 S. 490
In ihrer Vernehmlassung vom 21. Januar 1992 schliesst die Anwaltsprüfungskommission auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.
Auf Begehren von B. ordnete der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts am 5. Februar 1992 einen zweiten Schriftwechsel an. In Replik vom 27. März 1992 und Duplik vom 15. Mai 1992 halten die Parteien im wesentlichen an ihren Standpunkten fest. Die Anwaltsprüfungskommission wies zudem darauf hin, dass B. in der Zwischenzeit die Anwaltsprüfung des Kantons Luzern bestanden habe und ihm vom Obergericht das Anwaltspatent erteilt worden sei.
Auf schriftliche Anfrage des Instruktionsrichters vom 15. Juli 1992 hin teilte B. dem Bundesgericht am 27. August 1992 mit, dass er vollumfänglich an seiner Beschwerde festhalte. Dabei nahm er eingehend zur Frage Stellung, ob er überhaupt noch über ein aktuelles Interesse an der Beschwerde verfüge.

Erwägungen

Erwägungen:

1. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 88 OG muss der Beschwerdeführer ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids beziehungsweise an der Überprüfung der von ihm erhobenen Rügen haben, damit auf die Beschwerde eingetreten werden kann ( BGE 116 Ia 150 E. 2a; BGE 116 II 729 E. 6; BGE 114 Ia 90 E. 1b). Ein aktuelles praktisches Interesse fehlt insbesondere dann, wenn der Nachteil auch bei Gutheissung der Beschwerde nicht mehr behoben werden kann ( BGE 116 II 729 E. 6). Liegt das praktische Interesse im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vor, fällt es aber nachträglich weg, ist die Beschwerde als erledigt abzuschreiben ( Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 40 OG ).
b) Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer in der Zeit seit Einreichung der staatsrechtlichen Beschwerde die Anwaltsprüfung wiederholt und bestanden hat, fragt sich, ob er noch über ein aktuelles praktisches Interesse an der staatsrechtlichen Beschwerde verfügt. Unmittelbar hätte die Gutheissung dieser Beschwerde nur eine bessere Ausgangslage des Beschwerdeführers im damaligen Prüfungsverfahren beziehungsweise im Hinblick auf eine allfällige Examenswiederholung bewirken können. Nach inzwischen bestandener Prüfung ist jedoch nicht mehr von Belang, welche Bewertungen ihm in den früheren schriftlichen Examen zuteil wurden. Ebensowenig
BGE 118 Ia 488 S. 491
kommt es heute noch darauf an, ob bei einer erneuten Prüfung die schriftlichen Examen in allen Fächern oder nur teilweise zu wiederholen wären. Gemessen an der unmittelbaren Auswirkung der staatsrechtlichen Beschwerde auf die Prüfungssituation des Beschwerdeführers ist damit sein Interesse an der Beschwerde grundsätzlich weggefallen.
c) Der Beschwerdeführer wendet allerdings ein, er habe wegen des angefochtenen Entscheids seine Tätigkeit als Anwalt erst fünf Monate später aufnehmen können. Während dieser Zeit habe er wegen Verdienstausfalls einen Schaden erlitten; zudem habe er die Prüfungsgebühr erneut bezahlen müssen. Er habe ein aktuelles Interesse daran, dass für ein allfällig anderes Verfahren die Widerrechtlichkeit des Prüfungsentscheides festgestellt würde.
Im Interesse der Prozessökonomie kann es jedoch nicht Aufgabe des Bundesgerichts sein, eine Rechtsfrage mit einem Feststellungsurteil rein theoretisch zu entscheiden, wenn dieselbe Frage Bestandteil eines selbständigen Haftungsprozesses zu bilden vermag (vgl. BGE 110 Ia 141 ff. E. 2). Dafür könnte höchstens insoweit ein praktisches Interesse bestehen, als die Frage der Widerrechtlichkeit im Haftungsprozess selbst nicht mehr gestellt werden dürfte, beziehungsweise als ein solches Verfahren voraussetzen würde, dass alle Möglichkeiten zur Feststellung der Rechtswidrigkeit des Aktes, der die Haftung begründen soll, vorweg ergriffen worden sind.
Da sich die nach Haftungsrecht massgebliche Widerrechtlichkeit indes nicht mit der im staatsrechtlichen Verfahren ausschliesslich rügbaren Verfassungswidrigkeit deckt, kann das Ergebnis eines staatsrechtlichen Verfahrens schon von vorneherein nicht den gänzlichen Ausschluss der Widerrechtlichkeitsfrage im Schadenersatzprozess bewirken. Es erscheint weiter als zweifelhaft, ob eine allfällig vorgesehene Einschränkung der Überprüfbarkeit im Haftungsprozess auch dann gelten kann, wenn die ursprüngliche Verfügung rechtskräftig wurde, weil sie aus prozessualen Gründen gar nicht mehr angefochten werden konnte (vgl. BGE 110 Ia 142 f.).
Wie es sich damit im vorliegenden Fall verhält, kann jedoch offenbleiben, denn der Beschwerdeführer behauptet gar nicht und legt dementsprechend auch nicht dar, dass die Widerrechtlichkeit im Schadenersatzverfahren nicht mehr überprüft werden könnte. Er belegt somit sein angebliches praktisches Interesse an der staatsrechtlichen Beschwerde wegen eines möglichen späteren Haftungsprozesses nicht.
BGE 118 Ia 488 S. 492

2. a) Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe jedenfalls insofern ein aktuelles Interesse an der Behandlung der Beschwerde, als er eine formelle Rechtsverweigerung rüge.
Zwar trifft zu, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein aktuelles Interesse grundsätzlich gegeben ist, wenn eine formelle Rechtsverweigerung geltend gemacht wird. Diese Rechtsprechung, die im Zusammenhang mit Fällen ergangen ist, bei denen auf ein kantonales Rechtsmittel nicht eingetreten wurde ( BGE 113 Ia 250 E. 3; BGE 108 Ib 124 /5 E. 1a; BGE 103 Ia 16 E. b), bedeutet aber nicht, dass das aktuelle Interesse immer und ohne weitere Prüfung zu bejahen ist, wenn eine formelle Rechtsverweigerung gerügt wird.
Die aus Art. 4 BV abgeleiteten Rechte gelten nicht um ihrer selbst willen. Sie können daher nur geltend gemacht werden, wenn der Beschwerdeführer im Verfahren rechtlich geschützte Interessen verfolgt oder soweit ihm kantonale Verfahrensvorschriften Rechte im Verfahren einräumen (vgl. BGE 110 Ia 75 E. a). Diese Berechtigung besteht dann, wenn dem Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren Parteistellung zukommt. Diesfalls kann sich der Beschwerdeführer unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst auf eine Verletzung der Verfahrensgarantien berufen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt ( BGE 114 Ia 312 /3 E. c). Das befreit ihn jedoch nicht davon, wenigstens über ein aktuelles Interesse an den formellen Rügen zu verfügen. Dieses bestimmt sich nach der Zielsetzung der erhobenen Beschwerde und ist zu messen an der möglichen Auswirkung und Tragweite einer allfälligen Gutheissung.
b) Der Beschwerdeführer trägt vor, in den mit "ungenügend" beurteilten Fächern OR/ZGB und Verwaltungsrecht sei ihm eine eigentliche Begründung vorenthalten worden. Das Recht auf eine genügende Begründung eines Entscheides leitet sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts aus Art. 4 BV ab. Es bezweckt in erster Linie, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache weiterziehen kann ( BGE 117 Ia 3 /4 E. 3a; BGE 117 Ib 86 ; BGE 114 Ia 242 ).
Ist aber das Interesse an der Überprüfung der Benotung im vorliegenden Fall in der Zwischenzeit erloschen, kommt der Frage der genügenden Begründung in diesem Punkt ebenfalls keine Bedeutung mehr zu (vgl. BGE 117 Ia 95 E. 4a). Das Bundesgericht hat zwar schon festgehalten, die Begründungspflicht diene auch der wirksamen Selbstkontrolle der Behörde ( BGE 112 Ia 109 E. b), doch kann der Beschwerdeführer daraus kein massgebliches eigenes Interesse ableiten.
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c) Zu den mit "genügend" bewerteten Fächern ZPO/SchKG und StGB/StPO rügt der Beschwerdeführer, es sei ihm die Einsicht in die Akten verweigert worden. Auch der Anspruch auf Akteneinsicht leitet sich aus Art. 4 BV ab. Er gilt grundsätzlich nicht nur in einem hängigen, sondern darüber hinaus auch ausserhalb eines formellen Verfahrens. Namentlich kann der unmittelbar Betroffene unabhängig von einem abgeschlossenen oder bevorstehenden Verfahren einen Anspruch auf Akteneinsicht haben. Dieser verfassungsrechtliche Anspruch hängt allerdings davon ab, dass der Rechtssuchende ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen kann ( BGE 113 Ia 4 E. 4a, 261/2 E. 4a).
Im vorliegenden Fall vermag der Beschwerdeführer das Prüfungsergebnis nicht mehr zu beeinflussen. Er befindet sich daher in einer vergleichbaren Lage, wie wenn er Einsicht in die Akten eines abgeschlossenen Verfahrens nehmen möchte. Es fragt sich, inwiefern er unter diesen Umständen ein schutzwürdiges Interesse an der Akteneinsicht haben könnte.
Für einen eigentlichen Anspruch kaum genügen dürfte sein allgemeines Interesse, sich nachträglich über die genaueren Bewertungen der abgelegten Examen zu informieren. Dies wäre in seinem Fall nicht anders, als wenn zum Beispiel ein Prüfungsabsolvent die Unterlagen nach bestandenem Examen, und ohne dass die Ergreifung eines Rechtsmittels beabsichtigt oder überhaupt noch möglich ist, einsehen will. In Betracht zu ziehen wäre ein schutzwürdiges Interesse allenfalls insoweit, als der Beschwerdeführer die Akteneinsicht im Hinblick auf ein eventuelles Schadenersatzverfahren anstrebt. Wie es sich damit verhält, kann jedoch dahingestellt bleiben.
Der Beschwerdeführer macht nämlich gar nicht geltend, er hätte unabhängig vom ergriffenen Rechtsmittel Einsicht in die Akten nehmen wollen. Seine Argumentation steht ausschliesslich in engem Zusammenhang mit dem Gesichtspunkt der ins Auge gefassten und bezweckten Überprüfung des Examensentscheides. Ist sein Interesse daran aber weggefallen, so kann er auch nicht mehr ein solches an einer Akteneinsicht haben, die nichts anderes als ein Vorstadium zum Rechtsmittelverfahren bildet (vgl. BGE 117 Ia 95 E. 4a).
Sollte der Beschwerdeführer der Akteneinsicht für einen allfälligen Haftungsprozess bedürfen, was er im vorliegenden Verfahren allerdings nicht geltend macht, so kann er immer noch ein entsprechendes Gesuch im Rahmen des Schadenersatzverfahrens stellen.

3. a) Das Bundesgericht verzichtet ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses, wenn sich die
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aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht und sie im Einzelfall kaum je rechtzeitig verfassungsgerichtlich überprüft werden könnte ( BGE 117 Ia 194 E. 1a; 116 Ia 150 E. 2a; BGE 116 II 729 E. 6; BGE 114 Ia 90 /91 E. 5b).
b) Nach Ansicht des Beschwerdeführers könnten sich die Fragen der Begründungspflicht sowie der Notengebung jederzeit erneut stellen; ausserdem sei ihre Beantwortung von grundsätzlicher Bedeutung. Da der Beschwerdeführer selbst die Anwaltsprüfung nicht mehr absolvieren muss, kann dies allerdings höchstens bei anderen künftigen Kandidaten bedeutsam werden. Die gleiche Situation kann sich aber auch bei ihnen nur dann ergeben, wenn sie nicht von einer Prüfungswiederholung ausgeschlossen sind. Selbst wenn eine Examenswiederholung zulässig ist, verbleibt einem potentiellen Beschwerdeführer indessen die Möglichkeit, den Rechtsmittelentscheid abzuwarten, bevor er sich erneut der Prüfung stellt. Entscheidet er sich dafür, schon früher ein weiteres Mal zum Examen anzutreten, kann er sich nicht darauf berufen, die verfassungsgerichtliche Überprüfung des angefochtenen Examensentscheides könne nicht rechtzeitig erfolgen.
c) Damit kann im vorliegenden Fall nicht vom Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses abgesehen werden. Da dieses aber nachträglich weggefallen ist, muss die Beschwerde als erledigt abgeschrieben werden.

4. a) Art. 40 OG in Verbindung mit Art. 72 BZP bestimmt, dass bei diesem Verfahrensausgang über die Prozesskosten mit summarischer Begründung auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden ist. Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Lässt sich dieser im konkreten Fall nicht feststellen, so sind allgemeine prozessrechtliche Kriterien heranzuziehen: Danach wird jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, welche das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder in welcher die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass der Prozess gegenstandslos geworden ist (unveröffentlichte Urteile des Bundesgerichts vom 5. Juni 1989 i.S. B. und vom 11. Juli 1988 i.S. B., jeweils E. 2). Die Regelung bezweckt, denjenigen, der in guten Treuen Beschwerde erhoben hat, nicht im Kostenpunkt dafür zu bestrafen, dass die Beschwerde infolge nachträglicher Änderung
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der Umstände abzuschreiben ist, ohne dass ihm dies anzulasten wäre.
Im vorliegenden Fall erhielt der Beschwerdeführer vom Instruktionsrichter unter Hinweis auf eine mögliche Kostenersparnis Gelegenheit, die Beschwerde zurückzuziehen. Er hat dies nicht getan und auch nicht um Abschreibung im Verfahren gemäss Art. 72 BZP ersucht. Vielmehr bestand er auf einem Entscheid, der nun insofern zu seinen Ungunsten ausgeht, als das von ihm behauptete aktuelle Interesse verneint werden muss. Bei diesem Ausgang wird er bereits kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG ), und es fragt sich, ob noch Anlass zu einer summarischen Prüfung der Lage vor dem Hinfall des aktuellen Interesses besteht. Aber auch diese Prüfung, bei der jedenfalls nicht auf alle Rügen einzeln und detailliert einzugehen ist, führt nicht zu einer andern Kostenteilung.
b) Was die Fragen der Begründungspflicht und der Akteneinsicht betrifft, so erscheint zwar als fraglich, ob es zulässig ist, vom Prüfungskandidaten eine Erklärung zu verlangen, dass er den Prüfungsentscheid anfechten wolle, bevor er eine Begründung erhält. Gemäss Angaben der Anwaltsprüfungskommission ist dies allerdings nur Voraussetzung für eine schriftliche Begründung; eine mündliche wird hingegen bereits auf Anfrage hin erteilt. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, vom Kandidaten entsprechende Anstrengungen zu verlangen. Weder in der Beschwerdeschrift noch in der Replik macht der Beschwerdeführer geltend, er habe dies getan. Ein entsprechendes Vorbringen in der Vernehmlassung vom 27. August 1992, in der er sich nur zur Frage des aktuellen Interesses zu äussern hatte, ist verspätet und kann nicht gehört werden.
c) In materieller Hinsicht auferlegt sich das Bundesgericht bei der Überprüfung von Examensleistungen besondere Zurückhaltung, weil derartige Bewertungen nicht nur Spezialkenntnisse voraussetzen, sondern auch Kenntnisse hinsichtlich des vermittelten Stoffes, der Persönlichkeit des Kandidaten, der Leistungen der übrigen Kandidaten usw. Das Bundesgericht untersucht daher nur, ob sich die Prüfungsbehörde von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, so dass der Entscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht mehr vertretbar erscheint (ZBl 90/1989, S. 313 E. 4a; BGE 106 Ia 2 ff.). Diese Zurückhaltung auferlegt sich das Bundesgericht auch dann, wenn es aufgrund seiner Fachkenntnisse zu einer weitergehenden Überprüfung in der Lage wäre (vgl. BGE 113 Ia 290 E. 4b).
Die Erfahrung zeigt, dass Rechtsmitteln gegen Examensentscheide aufgrund dieser Zurückhaltung nur selten Erfolgt beschieden ist.
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In diesem Sinne könnte nur dann angenommen werden, das vorliegende Verfahren wäre zugunsten des Beschwerdeführers ausgegangen, wenn ein rechtlich massgeblicher Fehler der Prüfungsbehörde bei der Lektüre der Unterlagen geradezu ins Auge spränge beziehungsweise unübersehbar wäre. Dies trifft im vorliegenden Fall indessen nicht zu.
d) Infolgedessen ist die Gebühr für das bundesgerichtliche Verfahren dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

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