Urteilskopf
118 Ib 111
14. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 29. Juni 1992 i.S. S. gegen Bezirksanwaltschaft Zürich, Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und Bundesamt für Polizeiwesen (Verwaltungsgerichtsbeschwerden).
Regeste
Rechtshilfe an die USA.
1. Zuständigkeitsordnung gemäss BG-RVUS im Rahmen der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen im Verhältnis mit den USA (E. 3).
2. Allfällige Mängel des vorinstanzlichen Rechtshilfeverfahrens können im Verwaltungsgerichtsverfahren geheilt werden (E. 4).
3. Die Formerfordernisse nach
Art. 29 RVUS
sind erfüllt, wie auch die von
Art. 4 Ziff. 2 RVUS
für Zwangsmassnahmen verlangte beidseitige Strafbarkeit (insb. gemäss Ziff. 19 lit. b der dem RVUS beigefügten Liste) gegeben ist (E. 5).
"Begründeter Verdacht" im Sinne von
Art. 1 Ziff. 2 RVUS
heisst, dass die Verdachtsumstände in ausreichender Form dargelegt sein müssen, um das Rechtshilfeverfahren von einer blossen - unzulässigen - Beweisausforschung aufs Geratewohl hin abzugrenzen; der Ausdruck darf hingegen nicht im Sinne von "bewiesen" verstanden werden (E. 5b).
4. Voraussetzungen der Herausgabe von Vermögenswerten an den ersuchenden Staat bzw. Gliedstaat (
Art. 1 Ziff. 1 lit. b RVUS
); Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes und damit auch des Übermassverbotes (E. 6).
A.-
Die amerikanische Zentralstelle für Rechtshilfe mit der Schweiz, das Office of International Affairs (OIA), richtete mit Schreiben vom 28. Oktober 1991 ein Rechtshilfeersuchen des
BGE 118 Ib 111 S. 113
"Deputy Attorney General for Medicaid Fraud Control for the State of New York" an das Bundesamt für Polizeiwesen (BAP). Laut diesem Ersuchen führt der im Zusammenhang mit Betrugshandlungen gegen das bundesstaatliche Gesundheitsprogramm Medicaid eingesetzte Sonderstaatsanwalt eine Strafuntersuchung gegen den amerikanischen Staatsangehörigen Dr. med. S. Dieser wird verdächtigt, bei seinen ärztlichen Dienstleistungen im Rahmen von Medicaid in den Jahren 1988 bis 1990 mittels verschiedener betrügerischer Vorgehensweisen - namentlich durch das Ausstellen inhaltlich unwahrer Rechnungen und die Fälschung von Geschäftsunterlagen - ungerechtfertigte staatliche Zahlungen von über US-Dollar 1,8 Mio. erwirkt und sich dadurch bereichert zu haben. Es wird vermutet, dass S. widerrechtlich erlangte Gelder auf von ihm kontrollierte schweizerische Bankkonten überwiesen hat. Mit dem Ersuchen wird die Herausgabe diesbezüglicher Kontenunterlagen verlangt, zudem die Sperre und Herausgabe der auf den betreffenden Konten befindlichen Vermögenswerte, da diese dem Bundesstaat New York gehörten.
Mit an die Banken X. und Y. in Zürich gerichteten Verfügungen vom 7. November 1991 ordnete die Zentralstelle USA des BAP hinsichtlich der im Zusammenhang mit dem Ersuchen stehenden Konten und Schliessfächer die nötigen vorsorglichen Massnahmen (Sperren) an. Bereits dagegen wurde Einsprache geführt. Mit denselben Verfügungen vom 7. November 1991 wurde das amerikanische Justizdepartement aufgefordert, innert nützlicher Frist eine Übersetzung des Rechtshilfebegehrens einzureichen.
Am 25. November 1991 traf die deutsche Übersetzung des Ersuchens ein.
In der Folge gelangte die Zentralstelle USA des BAP zum Ergebnis, dass das Rechtshilfebegehren den massgebenden Formvorschriften gemäss
Art. 29 RVUS
genüge und die Rechtshilfeleistung nicht offensichtlich unzulässig sei. Der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt stelle u.a. Betrug dar (Ziff. 19 insb. lit. b der Liste zum RVUS), weshalb beim Vollzug auch Zwangsmassnahmen angewendet werden dürften (
Art. 4 Ziff. 2 RVUS
). Die verlangten Massnahmen stünden in direktem Zusammenhang mit den geschilderten Tatumständen und entsprächen dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz. Da staatliche Gelder Gegenstand der strafbaren Handlung bildeten, seien diese Gelder nach
Art. 1 Ziff. 1 lit. b RVUS
an den ersuchenden Staat herauszugeben. Entsprechend ordnete die Zentralstelle mit Verfügung vom 28. November 1991 folgendes an:
BGE 118 Ib 111 S. 114
"1. Dem Rechtshilfeersuchen des US Department of Justice vom 28. November (Oktober) 1991 wird entsprochen und es ist vollumfänglich Rechtshilfe zu gewähren. Soweit auf Konten der im Ersuchen genannten Personen Gelder festgestellt werden können, die aus den geschilderten Straftaten stammen könnten, werden diese zum Entscheid über ihre weitere Verwendung an die ersuchende Behörde überwiesen.
2. Die Bezirksanwaltschaft Zürich nimmt unverzüglich die im Ersuchen verlangten Untersuchungshandlungen nach Massgabe des kantonalen Rechts vor und hält die Zentralstelle über das weitere Verfahren auf dem laufenden.
3. (Eröffnung).
(Rechtsmittelbelehrung)."
Mit Schreiben vom 28. November 1991 setzte das BAP dem Anwalt des Beschuldigten unter Zustellung der Verfügung desselben Datums sowie der englischen und der deutschen Fassung des Ersuchens Frist bis zum 20. Dezember 1991, um die gegen die Rechtshilfeleistung gerichtete Einsprache zu begründen.
Die Einsprachebegründung traf rechtzeitig beim BAP ein. Der Einsprecher stellte im einzelnen folgende Anträge:
"1. Es seien die Anordnungen des Bundesamtes für Polizeiwesen, insbesondere die Anordnungen vom 7.11.1991 und vom 28.11.1991 aufzuheben, und es sei keine Rechtshilfe zu gewähren.
2. Es sei dieser Einsprache die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
3. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Eventualantrag
Es seien alle Vermögenswerte des Rekurrenten, welche vor dem 1.1.1988 auf den Konten bei den Banken X. und Y. deponiert worden sind, samt den aufgelaufenen Erträgen aus der Verfügungssperre zu entlassen, wobei bezüglich der übrigen Vermögenswerte über eine allfällige Weiterleitung in die USA erst nach Vorliegen einer allfälligen rechtskräftigen Verurteilung des Rekurrenten entschieden werden soll."
Die Zentralstelle verfügte am 13. Januar 1992 folgendes:
"1. Die Einsprache wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen und die Herausgabe von Beweisunterlagen und Vermögenswerten (zur Rückgabe an den Geschädigten) grundsätzlich bewilligt. Die Herausgabe der Bankdokumente wird bezüglich Unterlagen über einzelne Kontobewegungen auf die Zeit nach dem 1.1.88 beschränkt.
2. Die Banken X. und Y. werden angewiesen, die vorbezeichneten Vermögenswerte zuzüglich aufgelaufene Erträgnisse nach Rechtskraft dieser Verfügung gemäss noch einzuholenden Instruktionen an die ersuchenden Behörden zu überweisen.
3. ...
(Rechtsmittelbelehrung)."
B.-
Gestützt auf die vom 7. bzw. 28. November 1991 datierten Anordnungen der Zentralstelle hatte die Bezirksanwaltschaft Zürich schon am 29. November 1991 - also schon vor dem Einpracheentscheid des BAP - den Vollzug der Rechtshilfe verfügt, nachdem sie zum Ergebnis gelangt war, die verlangten Massnahmen seien im Lichte des anwendbaren zürcherischen Prozessrechtes ohne weiteres zulässig. Im Hinblick darauf, dass nach den genannten Anordnungen der Zentralstelle alle festgestellten Gelder, die aus den geschilderten Straftaten stammen könnten, zum Entscheid über die weitere Verwendung - allenfalls Einziehung zwecks Rückerstattung an den Geschädigten oder allenfalls Rückgabe an den Beschuldigten - zuhanden der ersuchenden Behörde auf ein amerikanisches Sperrkonto zu überweisen seien, listete die Bezirksanwaltschaft die betroffenen Vermögenswerte gemäss den bei der SBG und beim SBV erhobenen Unterlagen (Valuta 18. November 1991) auf und verfügte im einzelnen:
"1. Die Banken X. und Y. werden aufgefordert, die in der Anordnung der Zentralstelle resp. im amerikanischen Rechtshilfeersuchen näher bezeichneten Unterlagen der Bezirksanwaltschaft Zürich in gut lesbarer Fotokopie herauszugeben...
2. Die vorbezeichneten Vermögenswerte zuzüglich aufgelaufene Erträgnisse sind nach Rechtskraft der Anordnung des Bundesamtes und dieser Verfügung ... gemäss noch einzuholenden Instruktionen dem US Department of Justice resp. der von diesem bezeichneten Amtsstelle zu überweisen.
3. (Rechtsmittelbelehrung)."
Gegen diese Verfügung rekurrierte S. an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich. Dabei erhob er einzig gegen die Zulässigkeit der Rechtshilfeleistung selber gerichtete Rügen. Im einzelnen beantragte er:
"1. Es sei die Verfügung der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 29.11.1991 aufzuheben, und es sei keine Rechtshilfe zu gewähren.
2. Es sei diesem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
3. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Eventualantrag
Es sei die Sache zur erneuten Entscheidung an die Bezirksanwaltschaft zurückzuweisen.
Subeventualantrag
Es seien alle Vermögenswerte des Rekurrenten, welche vor dem 1.1.1988 auf den Konten bei den Banken X. und Y. deponiert worden sind, samt den aufgelaufenen Erträgen aus der Verfügungssperre zu entlassen, wobei bezüglich der übrigen Vermögenswerte über eine allfällige Weiterleitung in die USA erst nach Vorliegen einer allfälligen rechtskräftigen Verurteilung des Rekurrenten entschieden werden soll."
In ihrer zuhanden der Staatsanwaltschaft erstatteten Vernehmlassung wies die Bezirksanwaltschaft darauf hin, dass keine im kantonalen Verfahren zu hörenden Rekursgründe vorgebracht würden. Zwischen der Zentralstelle, der Bezirksanwaltschaft, den betroffenen Banken und dem Rekurrenten herrsche Übereinstimmung darüber, dass erst für die Zeit ab 1. Januar 1988 Unterlagen zu erheben seien; die deutsche Übersetzung des Ersuchens sei zwar diesbezüglich zumindest missverständlich, doch sei in den Akten insoweit eine handschriftliche Korrektur angebracht worden.
Die Staatsanwaltschaft führte in ihrem Entscheid vom 10. Januar 1992 (also ebenfalls bereits vor dem am 13. Januar 1992 ergangenen Einspracheentscheid der Zentralstelle) aus, die Bezirksanwaltschaft sei bei ihrer - soeben wiedergegebenen - Feststellung zu behaften, weshalb der Subeventualantrag des Rekurrenten als überholt erscheine und darauf nicht mehr einzutreten sei. Im übrigen würden mit dem Rekurs ausnahmslos Einwendungen erhoben, welche im Einspracheverfahren vor der Zentralstelle USA zu erheben seien und daher im kantonalen Rechtsmittelverfahren nicht zu hören seien. Im Sinne dieser Erwägungen sei daher auf den Rekurs insgesamt nicht einzutreten.
C.-
Gegen die Verfügung des BAP vom 13. Januar 1992 und gegen diejenige der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 10. Januar 1992 erhob S. am 14. Februar 1992 mit zwei separaten Eingaben Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. Zur Hauptsache beantragte er, die beiden Entscheide seien aufzuheben. Sodann stellte er mit beiden Beschwerden übereinstimmend folgende Anträge:
"2. Es sei festzustellen, dass den US Behörden gestützt auf das Rechtshilfegesuch des US Department of Justice vom 28.10.1991 seitens der schweizerischen Behörden keine Rechtshilfe zu gewähren sei.
3. Es sei dieser Verwaltungsgerichtsbeschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
4. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.
Eventualantrag
Es sei die von den US Behörden verlangte Rechtshilfe auf die Herausgabe der Bankunterlagen für den Zeitraum ab 1.1.1988 zu beschränken; und es seien im übrigen die Vermögenswerte des Beschwerdeführers, welche vor dem 1.1.1988 auf den Konten der Banken X. und Y. deponiert worden sind (...) samt den aufgelaufenen Erträgen aus der Verfügungssperre zu entlassen, wobei bezüglich der auf den Bankkonten verbleibenden Vermögenswerte über die Weiterleitung in die USA erst nach Vorliegen einer allfälligen rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers entschieden werden soll.
Subeventualantrag
Es sei die Sache zur erneuten Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen."
Aus den Erwägungen:
3.
a) In dem den Entscheid der Staatsanwaltschaft betreffenden Verfahren macht der Beschwerdeführer im wesentlichen geltend, die kantonale Rekursinstanz sei zu Unrecht auf die vorgebrachten Rügen nicht eingetreten. Sie hätte diese Rügen behandeln oder dann den Entscheid darüber aussetzen müssen, solange noch nicht rechtskräftig darüber entschieden worden sei, ob die (gleichen) bei der Zentralstelle mittels Einsprache erhobenen Rügen zu Recht angebracht worden seien.
b) aa) Wie die kantonalen Vollzugsinstanzen und das BAP zutreffend ausgeführt haben, beruht die Auffassung des Beschwerdeführers zunächst auf einer Fehlinterpretation von
Art. 16 Abs. 4 BG-RVUS
und der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung hiezu. Gemäss dieser Rechtsprechung (
BGE 115 Ib 64
ff.) kommt nur jenen Beschwerden aufschiebende Wirkung zu, die sich gegen Entscheide richten, welche die Weiterleitung von Auskünften oder Dokumenten an den ersuchenden Staat bewilligen oder den Vollzug von Massnahmen anordnen, bei dem dem ersuchenden Staat solche Auskünfte zur Kenntnis gelangen. Bei der von der Zentralstelle USA am 28. November 1991 getroffenen, vom Beschwerdeführer mit Einsprache angefochtenen Verfügung handelte es sich noch nicht um eine solche Weiterleitungsverfügung. Sodann hatte die Bezirksanwaltschaft in ihrer Vollzugsverfügung vom 29. November 1991 bestimmt, dass einem Rechtsmittel auch bezüglich der Herausgabe von Vermögenswerten aufschiebende Wirkung zukomme. In bezug auf alle vor dem Einspracheentscheid der Zentralstelle vom 13. Januar
BGE 118 Ib 111 S. 118
1992 ergangenen Entscheidungen kam einem Rechtsmittel somit keine aufschiebende Wirkung zu und hatten daher die zürcherischen Behörden - dem von seiten der Zentralstelle erhaltenen Auftrag entsprechend - die verlangten Vollzugshandlungen anzuordnen, dies unabhängig vom Ausgang des vor der Zentralstelle hängigen Einspracheverfahrens. Durch solches Vorgehen konnte dem Beschwerdeführer im Lichte der genannten Rechtsprechung kein (bleibender) Nachteil entstehen, denn für den Fall, dass die Rechtshilfe im erst noch durchzuführenden Einsprache- oder Verwaltungsgerichtsverfahren als unzulässig erachtet worden wäre bzw. erachtet würde, wären noch keine Auskünfte oder Vermögenswerte an den ersuchenden Staat gelangt (sondern lediglich die durch die schweizerischen Vollzugsbehörden im Hinblick auf die nach Eintritt der Rechtskraft der Rechtshilfebewilligung erst landesintern getroffenen Massnahmen rückgängig zu machen). Der Einwand, es sei wenig sinnvoll, dass die kantonalen Behörden bereits einen von der Zentralstelle getroffenen Entscheid über die grundsätzliche Zulässigkeit der Rechtshilfe vollziehen, bevor dieser Entscheid rechtskräftig geworden ist, geht somit fehl. So vorzugehen, entspricht der seit
BGE 115 Ib 64
ff. gehandhabten Praxis zur Beschleunigung des Rechtshilfeverfahrens. Unter diesen Umständen ist auf die vom Beschwerdeführer angerufene frühere bundesgerichtliche Rechtsprechung (
BGE 110 Ib 92
) nicht weiter einzugehen.
Wie im übrigen das Bundesgericht in
BGE 117 Ib 64
ff. bestätigt hat, hat der nach
Art. 3 Abs. 2 BG-RVUS
ersuchte Kanton - im vorliegenden Fall die zuständige Vollzugsbehörde des Kantons Zürich - regelmässig nur gerade den Vollzug durchzuführen, da die grundsätzliche Prüfung der Rechtshilfevoraussetzungen im Rahmen des Verkehrs mit den USA der Zentralstelle USA obliegt (
BGE 117 Ib 81
). Gemäss dieser Rechtsprechung kann sich der Betroffene im kantonalen Vollzugsverfahren in erster Linie über eine Verletzung des kantonalen Verfahrensrechts beklagen. Eine Verletzung des Rechtshilfevertrages oder des Ausführungsgesetzes kann er im Vollzugsverfahren nur ausnahmsweise rügen, nämlich nur insoweit, als es dabei um Fragen geht, die nicht Gegenstand des Einspracheverfahrens bilden können. Schliesslich kann der Betroffene im Vollzugsverfahren auch noch einwenden, der kantonale Ausführungsakt widerspreche den Anordnungen der Zentralstelle. Derartige Rügen hat der Beschwerdeführer jedoch im kantonalen Vollzugsverfahren nicht erhoben. Vielmehr hat er im Rekursverfahren insgesamt Rügen erhoben, die im Rahmen des Einspracheverfahrens vor der Zentralstelle
BGE 118 Ib 111 S. 119
vorzubringen sind und die der Beschwerdeführer denn auch mit seiner Einsprache vorgetragen hat.
Dies gilt übrigens auch für den Einwand des Beschwerdeführers, er habe mit seinem Rekurs geltend gemacht, es seien nur Unterlagen für die Zeit ab dem 1. Januar 1988 zu erheben. Von den amerikanischen Behörden war nichts anderes verlangt worden, wie auch die Bezirksanwaltschaft nichts anderes verfügt hatte, wobei sie in ihrer Vollzugsverfügung lediglich auf das Ersuchen verwies, das in der deutschen Übersetzung allerdings missverständlich, zusammen mit der (offensichtlich auch für den Beschwerdeführer verständlichen) englischen Originalfassung aber hinreichend klar ist und lediglich strafbares Verhalten in der Zeit ab 1. Januar 1988 betrifft (s. in diesem Zusammenhang im übrigen nachf. E. 5b). Dies hatte der zuständige Bezirksanwalt denn auch umgehend bestätigt. Abgesehen davon ist der genannte - ebenfalls die Zulässigkeit der Rechtshilfe betreffende - Einwand auch im Einspracheverfahren vorgetragen und von der Zentralstelle denn auch zusammen mit den weiteren Rügen geprüft worden. Unter diesen Umständen konnte dem Rekurs auch auf diesen Einwand bezogen kein Erfolg beschieden sein.
Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die vom Beschwerdeführer zur Begründung seiner Rügen angerufene Rechtsprechung gemäss
BGE 117 Ia 5
ff. einzugehen. Denn dieser Entscheid hatte einzig einen Fall interkantonaler Rechtshilfe zum Gegenstand und betraf nicht die aufgezeigte, hier massgebende Kompetenzordnung gemäss BG-RVUS im Fall der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen im Verhältnis mit den USA.
bb) Schliesslich machte der Beschwerdeführer mit seinem Rekurs geltend, dass auch die vor dem 1. Januar 1988 auf den Konten liegenden Vermögenswerte vom amerikanischen Ersuchen nicht erfasst seien. In diesem Zusammenhang stellten sich aber die zürcherischen Vollzugsbehörden zu Recht auf den Standpunkt, dass das BAP zu bestimmen habe, welche Vermögenswerte vom Ersuchen erfasst seien, und dass die kantonalen Behörden dazu nur Vollzugsanordnungen vornehmen könnten. Diese hätten sie denn auch getroffen, indem sie die von der Sperre betroffenen Konten bezeichnet hätten, dies jedoch unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Rechtskraft der Anordnung der Zentralstelle.
Dass bzw. inwiefern die fraglichen Vollzugsanordnungen der Anordnung der Zentralstelle widersprochen hätten, wird nicht geltend gemacht und ist denn auch nicht ersichtlich.
Die Beschwerde gegen den Entscheid der Staatsanwaltschaft erweist sich demnach auch insoweit als unbegründet.
Im übrigen befasste sich in der Folge das BAP selber im Einspracheentscheid auch mit dem genannten Einwand. Dass es ihn als unbegründet erachtete, bildet ebenfalls Gegenstand der Beschwerde gegen den Entscheid der Zentralstelle. Darauf wird weiter unten (E. 6) zurückzukommen sein.
cc) Aus den dargelegten Gründen ist der Entscheid der Staatsanwaltschaft nicht zu beanstanden und die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen.
4.
a) Im Verfahren gegen den Einspracheentscheid der Zentralstelle USA macht der Beschwerdeführer zunächst eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. eine Verletzung von
Art. 4 BV
geltend. Diese Rechtsverletzung erblickt er darin, dass die Zentralstelle zur Begründung ihres Entscheides einen zu den Akten genommenen Presseartikel beigezogen habe, ohne ihm - dem Beschwerdeführer - diesen Artikel vorgängig zur Stellungnahme zur Verfügung zu stellen.
b) Das BAP weist in seiner Vernehmlassung darauf hin, beim betreffenden Presseartikel (aus "Der Spiegel", Nr. 46/1991) handle es sich um einen offen zugänglichen Bericht; es sei nie die Absicht des BAP gewesen, diesen gewissermassen geheimhalten zu wollen. Andererseits habe der Rechtsbeistand des Beschwerdeführers sein Recht auf Akteneinsicht erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung - d.h. erst im bundesgerichtlichen Verfahren - geltend gemacht, ohne dabei aber zum Artikel Stellung zu nehmen. Abgesehen davon habe das BAP dem Artikel lediglich illustrative Bedeutung beigemessen; es gehe daraus hervor, dass das Ausnützen von Schwachstellen im amerikanischen Krankenversicherungswesen, was der Sache nach auch dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, offenbar kein Einzelfall sei. Anhaltspunkte dafür, dass das BAP dem Artikel darüber hinaus eine rechtliche Bedeutung hätte zukommen lassen, fehlen. Dennoch kann man sich fragen, ob das BAP, wenn es den genannten Artikel in der angefochtenen Verfügung erwähnen wollte, dem Beschwerdeführer zuvor die Möglichkeit hätte einräumen müssen, dazu Stellung zu nehmen.
Die Frage kann indes offengelassen werden. Selbst wenn eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bejaht werden müsste, würde dies im vorliegenden Fall nicht zur Gutheissung der Beschwerde führen. Da die Rechtshilfevoraussetzungen vom Bundesgericht wie vom BAP bzw. von der Zentralstelle mit freier Kognition
BGE 118 Ib 111 S. 121
zu prüfen sind, können allfällige Mängel des vorinstanzlichen Verfahrens im Verwaltungsgerichtsverfahren geheilt werden (
BGE 117 Ib 87
E. 4 mit Hinweisen). Nachdem dem Beschwerdeführer spätestens im bundesgerichtlichen Verfahren nach erhaltener umfassender Akteneinsicht die Möglichkeit offenstand, den sich aus seiner Sicht ergebenden Rechtsstandpunkt umfassend vorzutragen und sich auch zum fraglichen Presseartikel zu äussern, wäre ein Mangel der genannten Art denn auch geheilt worden (s. das soeben zitierte Urteil). Dass der Beschwerdeführer es dabei unterlassen hat, sich in materieller Hinsicht zum genannten Presseartikel zu äussern, hat er selber zu vertreten und vermag am Gesagten nichts zu ändern.
5.
a) Im weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, es fehle an der für die Rechtshilfeleistung notwendigen beidseitigen Strafbarkeit. Der im Ersuchen geschilderte Tatbestand genüge nicht zur Qualifikation als Betrug; insbesondere fehle das Tatbestandsmerkmal der Arglist. Es wäre Medicaid ohne weiteres möglich gewesen, etwa durch Befragen von Patienten festzustellen, welche medizinischen Leistungen tatsächlich erbracht worden seien. Mit Bezug auf den Vorwurf (a) - Verrechnung des Arzttarifs, obwohl die Leistung in der Klinik nicht durch einen zugelassenen Arzt erbracht worden sei - stehe in Tat und Wahrheit nur ein zivilrechtlicher Streit über den anwendbaren Honorartarif zur Diskussion. Ebensowenig liessen sich die Vorwürfe (b) - Rezeptblöcke blanko unterzeichnen - und (c) - Rechnung für ein tragbares Elektrokardiogramm, obwohl die Dienstleistung nicht erbracht worden sei - unter den Tatbestand des Betruges subsumieren. Da es sich bei den im Ersuchen genannten Vorwürfen nach schweizerischem Recht höchstens um untergeordnete Delikte handle (z.B. Verletzung eines kantonalen Gesundheitsgesetzes), komme eine Anwendung von Zwangsmassnahmen auch nicht gestützt auf
Art. 4 Ziff. 3 RVUS
in Frage.
Abgesehen davon beziehe sich das Ersuchen nur auf Vermögenswerte, die nach dem 1. Januar 1988 einbezahlt worden seien (s. hiezu nachf. E. 6). Die Herausgabe von Unterlagen sei daher vom Umfang her bereits richtigerweise beschränkt worden. Die Einsprache hätte somit aber teilweise gutgeheissen werden müssen, was sich auch auf den Kostenpunkt ausgewirkt hätte.
b) Der in einem Rechtshilfeersuchen und in dessen Beilagen oder Ergänzungen dargestellte Sachverhalt ist für die schweizerischen Behörden nach ständiger Rechtsprechung verbindlich, ausser im Falle von offensichtlichen Irrtümern, Widersprüchen oder Lücken, die den von den ersuchenden Behörden aufgezeigten Verdacht sofort
BGE 118 Ib 111 S. 122
zu entkräften vermögen (
BGE 117 Ib 88
E. 5c mit Hinweisen). Beweise werden nicht verlangt (
BGE 107 Ib 267
E. 3a,
BGE 105 Ib 425
f. E. 4b). Die Darstellung des Sachverhaltes muss ausreichen, um den schweizerischen Behörden ein Urteil darüber zu erlauben, ob die den Betroffenen vorgeworfenen Handlungen nach den Rechten beider Staaten strafbar sind (im Rechtshilfeverkehr mit den USA jedenfalls dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - Zwangsmassnahmen verlangt werden), ob die fraglichen Handlungen nicht zu denjenigen gehören, für die Rechtshilfe nicht gewährt wird (politische oder fiskalische Delikte) und ob - insbesondere bei Eingriffen in die Rechte Dritter - der Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht verletzt werde. Beweiserhebungen im ersuchten Staat würden zu Doppelspurigkeiten führen, die durch die Rechtshilfeverträge gerade vermieden werden sollen. "Begründeter Verdacht" im Sinne von
Art. 1 Ziff. 2 RVUS
kann nur heissen, dass die Verdachtsumstände in ausreichender Form dargelegt sein müssen, um das Rechtshilfeverfahren von einer blossen - unzulässigen - Beweisausforschung aufs Geratewohl hin abzugrenzen; der Ausdruck darf dagegen nicht im Sinne von "bewiesen" verstanden werden, was auch deshalb klar ist, weil es sich bei einem bewiesenen Sachverhalt eben nicht mehr um einen Verdacht handeln würde (E. 4a des teilweise zur Veröffentlichung bestimmten Urteils vom 16. Januar 1992 i.S. X. AG, ferner nicht publ. Urteile des Bundesgerichts vom 11. Dezember 1990 i.S. J. und vom 13. Dezember 1982 i.S. D.; LIONEL FREI, Der Rechtshilfevertrag mit den USA und die Aufhebung geschützter Geheimnisse, SJK Nr. 67, S. 14).
In diesem Sinne vermag die Sachverhaltsdarstellung gemäss dem vorliegenden Ersuchen den massgebenden Formvorschriften, namentlich auch den Bestimmungen gemäss
Art. 29 Ziff. 1 lit. a und b RVUS
, zu genügen. Trotz in der deutschen Fassung nicht durchwegs fehlerfreier Sätze ist - unter Beizug der offensichtlich auch für den Beschwerdeführer verständlichen englischen Fassung - der Sache nach klar, worum es den amerikanischen Behörden geht. Jedenfalls sind die sprachlichen Ungenauigkeiten nicht derart gravierend, dass das Ersuchen aus diesem Grunde zurückgewiesen werden müsste; jedenfalls handelt es sich bei solchen Mängeln nicht bereits um schwere Mängel im Sinne von
Art. 2 lit. d IRSG
, aus denen einem Ersuchen nicht entsprochen wird, sondern höchstens um Mängel im Sinne von
Art. 28 Abs. 6 IRSG
, die - wenn nötig - verbessert werden können (nicht publ. Urteile des Bundesgerichts vom 16. Mai 1990 i.S. E. AG und vom 22. September 1989 i.S. D.N.). Dass das
BGE 118 Ib 111 S. 123
vorliegende Ersuchen mit einer deutschen Übersetzung versehen ist, entspricht im übrigen
Art. 30 Ziff. 1 RVUS
. Damit sind die staatsvertraglichen Anforderungen an die Sprache des Ersuchens erfüllt. Trotz sprachlicher Ungenauigkeiten entspricht indes die deutsche Fassung jedenfalls der Sache nach dem in englischer Sprache abgefassten Originalersuchen.
Was der Beschwerdeführer gegen die im Ersuchen enthaltene Sachverhaltsdarstellung vorbringt, vermag diese nicht sofort zu entkräften. Vielmehr handelt es sich um Tat- und Schuldfragen, die nicht durch den Rechtshilferichter, sondern durch den ausländischen Sachrichter zu beurteilen sind (
BGE 117 Ib 90
). Insbesondere kann mit Blick auf die Darstellung im Ersuchen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht die Rede davon sein, es stehe keine Strafsache, sondern bloss eine zivilrechtliche Streitigkeit zur Diskussion.
c) Da in der Schweiz die Durchführung von Zwangsmassnahmen verlangt wird, ist zu prüfen, ob der im Rechtshilfeersuchen angeführte Sachverhalt nach dem Recht sowohl des ersuchenden als auch des ersuchten Staates die Merkmale eines Straftatbestandes gemäss der dem Staatsvertrag beigefügten Liste erfüllt (
Art. 4 Ziff. 2 RVUS
). Dabei ist festzustellen, dass der Grundsatz der beidseitigen Strafbarkeit nicht erfordert, dass der ersuchende und der ersuchte Staat die fraglichen Handlungen in ihren Gesetzgebungen unter demselben rechtlichen Gesichtswinkel erfassen. Die Normen brauchen nicht identisch zu sein; es genügt, dass die im Rechtshilfegesuch umschriebenen Tatsachen in der Rechtsordnung sowohl des ersuchenden als auch des ersuchten Staates einen Straftatbestand erfüllen (
BGE 117 Ib 90
mit Hinweisen; zudem FREI, a.a.O., S. 36).
Hinsichtlich des amerikanischen Rechtes erübrigen sich im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer gemäss Ersuchen angelasteten Straftaten - Diebstahl bzw. Betrug zum Nachteil des Bundesstaates New York - weitere Ausführungen, hat doch das Bundesgericht die strafrechtliche Qualifikation nach dem Recht der USA nicht einer vertieften Prüfung zu unterziehen (
BGE 113 Ib 164
E. 4,
BGE 112 Ib 593
E. 11ba,
BGE 111 Ib 137
E. b,
BGE 109 Ib 163
E. b; zudem FREI, a.a.O., S. 34 ff.). Die genannten Tatbestände sind in der dem RVUS beigefügten Liste enthalten (insb. Ziff. 19b, Ziff. 15).
Strafbarkeit ist aber auch nach schweizerischem Recht gegeben. Dem Beschwerdeführer wird laut Ersuchen vorgeworfen, namentlich durch das Ausstellen inhaltlich unwahrer Rechnungen und die Fälschung von Geschäftsunterlagen ungerechtfertigte staatliche
BGE 118 Ib 111 S. 124
Zahlungen erwirkt und sich dadurch bereichert zu haben. Als Arzt war er aufgrund seiner besonderen Stellung zu wahrheitsgetreuen Angaben verpflichtet und deshalb auch besonders glaubwürdig, so dass von der Gegenseite (also Medicaid), an die er die fraglichen Rechnungen stellte, diese in aller Regel als wahr erachtet und besondere Überprüfungen nicht verlangt werden konnten (
BGE 117 IV 169
f.,
BGE 103 IV 181
ff., 185). Damit ist hinsichtlich der im Ersuchen dargelegten Beispiele des dem Beschwerdeführer angelasteten Verhaltens das Tatbestandsmerkmal der Arglist schon aus diesem Grunde erfüllt (vgl. nebst der bereits genannten Rechtsprechung
BGE 111 IV 58
f.,
BGE 105 IV 104
,
BGE 99 IV 84
; zudem STEFAN TRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Zürich 1989, N 9 f. zu
Art. 148 StGB
, und GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 3. Aufl., Bern 1983, S. 236, mit weiteren Hinweisen); dass die Darstellung gemäss Ersuchen auch die übrigen Tatbestandsmerkmale des
Art. 148 StGB
erfüllt, bedarf keiner weiteren Ausführungen.
Somit ist die gemäss
Art. 4 Ziff. 2 RVUS
für Zwangsmassnahmen verlangte beidseitige Strafbarkeit (jedenfalls im Sinne von Ziff. 19 lit. b der dem RVUS beigefügten Liste) gegeben.
d) Wie der Beschwerdeführer zutreffend feststellt, soll gemäss Rechtshilfebegehren deliktisches Verhalten erst ab 1988 vorliegen. Die deutsche Übersetzung des Ersuchens ist insofern nicht ganz klar, doch haben weder das BAP noch die Vollzugsbehörden im Kanton Zürich jemals einen anderen Standpunkt eingenommen als der Beschwerdeführer, dass diesem eben - gemäss dem Originalersuchen - erst für die Zeit ab 1. Januar 1988 strafbares Verhalten angelastet wird.
Entsprechend räumte die Zentralstelle ein, dass vor dem 1. Januar 1988 ergangene Kontobewegungen für die Aufklärung der fraglichen Taten nicht wesentlich sein sollten; solange keine Ergänzung des Ersuchens bzw. kein anderer triftiger Grund für eine Ausdehnung vorliege, sei deshalb die Herausgabe von solchen Unterlagen über Kontobewegungen auf den Zeitraum ab 1. Januar 1988 bis zum aktuellen Datum zu beschränken.
Sodann erwog die Zentralstelle aber ebenfalls zu Recht, dass es sich hinsichtlich genereller Unterlagen (Kontoeröffnungsdokumente, Vollmachten, dauernd gültige Anweisungen an die Bank etc.), die natürlich auch schon vor dem Stichtag 1. Januar 1988 verfasst sein könnten, etwas anders verhalte. In der Tat können derartige Unterlagen in bezug auf die fraglichen Konten für das Verfahren
BGE 118 Ib 111 S. 125
ebenfalls von Bedeutung sein, sei dies nun zur Belastung oder zur Entlastung (
Art. 63 Abs. 5 und
Art. 64 Abs. 2 IRSG
) des Beschwerdeführers. Dass die Zentralstelle daher für solche Unterlagen die genannte zeitliche Einschränkung nicht berücksichtigte, hält vor dem auch im Rechtshilfeverkehr geltenden Verhältnismässigkeitsgrundsatz (
BGE 115 Ib 82
f. E. 4a,
BGE 110 Ib 184
E. 7, 109 Ib 230 f., zudem etwa nicht publ. Urteil des Bundesgerichts vom 28. August 1989 i.S. J.) ohne weiteres stand.
Unter diesen Umständen hatte die Zentralstelle keine Veranlassung, die Einsprache hinsichtlich der Frage der Herausgabe von Unterlagen gutzuheissen. Da die Herausgabe - wie vorstehend ausgeführt worden ist - gemäss zutreffender Auffassung der Zentralstelle bzw. entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers nicht generell auf den Zeitpunkt ab 1. Januar 1988 zu beschränken ist, ist nicht zu beanstanden, dass diese die Einsprache insoweit im Sinne ihrer Erwägungen abgewiesen hat.
6.
a) Der Beschwerdeführer wehrt sich ferner gegen die von der Zentralstelle angeordnete Herausgabe der auf verschiedenen schweizerischen Bankkonten befindlichen Vermögenswerte. Er macht im wesentlichen geltend, dem Bundesstaat New York könne höchstens eine Ersatzforderung zustehen, nicht aber das Eigentum an den fraglichen Geldern, nachdem diese auf den schweizerischen Bankkonten mit anderen Geldern vermischt worden seien; im übrigen bildeten gemäss Ersuchen höchstens solche Vermögenswerte Gegenstand des Rechtshilfeverfahrens, die in der Zeit ab 1. Januar 1988 auf die Konten gelangt seien (s. Eventualantrag). Im übrigen sei es nicht nötig, die Vermögenswerte bereits jetzt dem ersuchenden Staat herauszugeben; im Lichte des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes würde es genügen, die Vermögenswerte in der Schweiz weiterhin zu blockieren und nach Abschluss des amerikanischen Strafverfahrens darüber zu entscheiden, ob die Gelder den amerikanischen Behörden zur Verfügung gestellt werden sollten.
B) aa) Wie das BAP zutreffend feststellt, statuiert
Art. 1 Ziff. 1 lit. b RVUS
eine Verpflichtung der Vertragsparteien zur Rückgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten, wenn diese dem ersuchenden Staat oder einem seiner Gliedstaaten gehören und durch strafbare Handlungen erlangt worden sind. Dies bedeutet einerseits, dass die genannte Bestimmung - im Unterschied zu gewissen Verfahren gemäss IRSG, wo die Herausgabe von Vermögenswerten vom Bundesgericht als blosse Möglichkeit ("Kann-Vorschrift" von
Art. 74 Abs. 2 IRSG
, vgl.
BGE 116 Ib 460
) erachtet worden ist - zwingend
BGE 118 Ib 111 S. 126
ist und daher eher mit einer Sachauslieferung (z.B. gemäss
Art. 20 EAÜ
) vergleichbar ist; insoweit sind daher die die IRSG-Regelung betreffenden bundesgerichtlichen Urteile (
BGE 116 Ib 452
ff.,
BGE 115 Ib 517
ff.) für das vorliegende, nach dem RVUS abzuwickelnde Verfahren nur beschränkt anwendbar. Andererseits bedeutet die genannte Bestimmung des RVUS nicht, dass die Schweiz nicht darüber hinaus berechtigt wäre, entsprechende Vermögenswerte gestützt auf das innerstaatliche Recht herauszugeben, sei es zum Zweck der Beweissicherung oder auch zum Zweck der Rückerstattung an den Geschädigten (
Art. 74 Abs. 1 und 2 IRSG
; vgl. nicht publ. Urteil des Bundesgerichts vom 7. März 1989 i.S. M. und HANS SCHULTZ, Bemerkungen zu
Art. 74 IRSG
, ZBJV 124bis/1988 S. 433 ff.).
Gemäss dem nach dem Gesagten rechtsgültigen Ersuchen handelt es sich bei Medicaid um ein staatliches Programm und ist entsprechend der Bundesstaat New York um den dem Beschwerdeführer angelasteten Deliktsbetrag von US-Dollar 1,8 Mio. betrogen worden. Man kann sich allerdings fragen, ob auch in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem es nicht nur um die Erteilung von Auskünften bzw. um die Überweisung von Dokumenten zu Beweiszwecken, sondern zusätzlich um die Herausgabe von in der Schweiz befindlichen Vermögenswerten geht, einzig auf den im Rechtshilfebegehren wiedergegebenen Sachverhalt abzustellen ist (oben E. 5b), oder ob von der ersuchenden Behörde zusätzlich gewisse Beweismittel zur Erhärtung ihrer Tatsachenschilderung zu verlangen sind (wie bei der Rechtshilfe bei Abgabebetrug, s.
BGE 116 Ib 103
E. 4c mit Hinweisen). Jedenfalls bei einem losgelöst von einer amerikanischen Strafuntersuchung gestellten Rechtshilfeersuchen im Sinne von
Art. 1 Ziff. 1 lit. b RVUS
erscheint es angezeigt, dass die Schweiz eine derartige minimale Kontrollmöglichkeit hat. Im vorliegenden Fall ist die auf einer Strafuntersuchung beruhende Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfebegehren jedoch ohne weiteres plausibel, so dass davon abgesehen werden kann, weitere Beweismittel anzufordern. Entsprechend ist davon auszugehen, dass die fraglichen Gelder (im nachfolgend aufzuzeigenden Umfange) dem Bundesstaat New York gehören; daran vermögen die vom Beschwerdeführer eingereichten Privatgutachten nichts zu ändern (vgl. zur Problematik solcher Gutachten im übrigen
BGE 117 Ib 92
mit Hinweisen). Die Bestimmung von
Art. 1 Ziff. 1 lit. b RVUS
ist daher auf den vorliegenden Fall bezogen grundsätzlich anwendbar.
Dabei ist festzustellen, dass von dieser Bestimmung an sich Eigentumsansprüche des ersuchenden Staates erfasst werden, die
BGE 118 Ib 111 S. 127
schon vor Begehung der Straftat bestanden haben und dadurch beeinträchtigt oder gefährdet wurden, "wie die Rückgabe eines Gemäldes, das aus einem staatlichen Museum gestohlen wurde, oder die Rückerstattung von veruntreuten Staatsgeldern" (FREI, a.a.O., S. 11). Dieser letztgenannte Fall, die Rückgabe von veruntreuten Staatsgeldern, ist mit dem vorliegenden Fall vergleichbar. Doch wendet der Beschwerdeführer ein, dadurch, dass die Zahlungen gemäss Ersuchen mit anderen, vor dem 1. Januar 1988 erfolgten Zahlungen auf den fraglichen Konten vermischt worden seien, könne dem ersuchenden Staat kein Eigentums-, sondern nur noch ein Ersatzanspruch zustehen (was durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung bestätigt wird, vgl.
BGE 112 IV 76
f. und SCHULTZ, a.a.O., S. 455), so dass
Art. 1 Ziff. 1 lit. b RVUS
hier nicht zum Tragen kommen könne. Dem ist indes zunächst zu erwidern, dass nach dem bereits Gesagten im Rahmen von
Art. 74 IRSG
ganz allgemein auch Vermögenswerte zum Zweck der Rückerstattung an den Geschädigten herausgegeben werden können. Zudem stellt sich im vorliegenden Fall das Problem der Vermischung gar nicht, wie der Beschwerdeführer selber einräumt. Denn die laut Ersuchen in der Zeit ab 1. Januar 1988 auf die fraglichen Konten gelangten Vermögens- bzw. Geldwerte (Zahlungen), bei denen es sich laut der rechtsgültigen Darstellung der ersuchenden Behörde um vom Beschwerdeführer deliktisch erworbene, dem Bundesstaat New York gehörende Gelder handelt, lassen sich ohne weiteres spezifizieren, haben doch die amerikanischen Behörden die verschiedenen Kontenüberweisungen im einzelnen aufgelistet. Lassen sich die Werte derart auseinanderhalten, so vermag der genannte Einwand des Beschwerdeführers einer Herausgabe nicht entgegenzustehen. Dass es sich bei den Vermögenswerten im Sinne von
Art. 1 Ziff. 1 lit. b RVUS
nicht nur um Wertgegenstände, sondern auch um Geldwerte handeln kann, ist selbstverständlich und bedarf keiner weiteren Erörterungen.
Verhält es sich so, so sind die Voraussetzungen zur verlangten Rechtshilfeleistung auch insoweit erfüllt, was die in der Zeit ab 1. Januar 1988 auf die fraglichen Konten gelangten Gelder anbelangt; gemäss der rechtsgültigen Darstellung im Ersuchen handelt es sich hierbei - wie ausgeführt worden ist - um Gelder, die der Beschwerdeführer durch strafbare Handlungen erlangt hat (
Art. 1 Ziff. 2 RVUS
), die aber dem Bundesstaat New York gehören (
Art. 1 Ziff. 1 lit. b RVUS
). Die Schweiz ist daher auch insoweit vertraglich zur Rechtshilfe verpflichtet (
Art. 1 Ziff. 1 Satz 1 RVUS
).
BGE 118 Ib 111 S. 128
Der Wortlaut von
Art. 1 Ziff. 1 lit. b RVUS
verlangt nicht die sofortige Herausgabe der fraglichen Gegenstände oder Vermögenswerte im Rahmen der noch hängigen Strafuntersuchung; über den Zeitpunkt der Herausgabe ist daher im Einzelfall zu entscheiden. Im vorliegenden Fall fehlen aber Anhaltspunkte dafür, dass die herauszugebenden Gelder nicht im Sinne des Vertragszweckes verwendet werden könnten. Entsprechend sind die betreffenden Gelder der ersuchenden Behörde zu überweisen, ohne dass zunächst ein rechtskräftiges amerikanisches Urteil abgewartet werden müsste (vgl. im übrigen auch
Art. 2 Ziff. 1 lit. b RVUS
). Die zuständige amerikanische Gerichtsbehörde wird einen Entscheid darüber zu fällen haben, welche Vermögenswerte endgültig der Rückgabe an den geschädigten Bundesstaat unterliegen; oder allenfalls wird die Rückgabe mit der Zustimmung des Beschuldigten erfolgen können (eventuell im Rahmen einer Vereinbarung im Sinne des in den USA nicht seltenen "plea bargain"). Ohne solchen Entscheid oder solche Zustimmung wären die Gelder dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten, wobei die Rückgabe ohne irgendwelche fiskalische Belastung zu erfolgen hätte.
Eine im Lichte des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes mildere Massnahme als die Herausgabe der fraglichen Gelder, z.B. die vom Beschwerdeführer erwähnte Belassung auf einem schweizerischen Sperrkonto, entfällt nach dem Gesagten.
bb) Hingegen sind die bereits vor dem 1. Januar 1988 auf die fraglichen Bankkonten gelangten Gelder schon deswegen nicht rechtshilfeweise herauszugeben, weil sie vom amerikanischen Begehren gar nicht erfasst werden; denn dieses betrifft - wie aufgezeigt - lediglich seit dem genannten Datum erfolgte Straftaten bzw. Überweisungen deliktischer Gelder. Die Herausgabe von Vermögenswerten, die vor dem 1. Januar 1988 auf die fraglichen Konten gelangten, würde somit gegen das Übermassverbot verstossen (
BGE 115 Ib 375
f.). Ob dem Bundesstaat New York hinsichtlich dieser vor dem erwähnten Stichtag in die Schweiz überwiesenen Gelder ein Ersatzanspruch zustehen soll, wie das BAP unter Hinweis auf
Art. 58 Abs. 4 StGB
in Betracht gezogen hat, braucht daher jedenfalls im vorliegenden Rechtshilfeverfahren nicht weiter erörtert zu werden.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gegen den Entscheid der Zentralstelle USA vom 13. Januar 1992 somit teilweise gutzuheissen. Mit Blick auf den vom Beschwerdeführer gestellten Eventualantrag ist allerdings festzustellen, dass zunächst, den staatsvertraglichen
BGE 118 Ib 111 S. 129
Verpflichtungen entsprechend, das Rechtshilfeersuchen im genannten Umfange zu vollziehen ist. Erst hernach ist dem Beschwerdeführer der auf den Konten allenfalls verbleibende Restbetrag freizugeben.
c) Schliesslich ist der Einwand unbegründet, es bestehe die Gefahr, dass die herauszugebende Summe statt zur Rückerstattung an den geschädigten Bundesstaat zur Deckung von "treble damages" verwendet werden könnte, was dem schweizerischen Ordre public widersprechen würde. Mit "treble damages" ist ein dreifacher Schadenersatz gemeint (Strafschadenersatz, s. hiezu SJZ 82/1986, S. 313 f.), zu dem der Beschwerdeführer laut der Darstellung in der Beschwerde gemäss amerikanischem Recht verurteilt werden soll. Wie es sich damit im einzelnen verhält, braucht hier indes nicht geprüft zu werden, auch wenn die Schadenersatzfrage einen Zusammenhang mit dem dem Beschwerdeführer vorgeworfenen deliktischen Verhalten aufweist. Denn das vorliegende Verfahren betrifft einzig die Rechtshilfe in Strafsachen, nicht aber die - nach amerikanischem Recht zu beurteilende - Schadenersatzfrage. Nach dem Gesagten ist die Schweiz verpflichtet, die verlangte Rechtshilfe zu leisten, soweit die Voraussetzungen gemäss den dafür massgebenden Bestimmungen des RVUS erfüllt sind. Ob der Beschwerdeführer neben seiner strafrechtlichen Verurteilung und neben der Rückgabe der fraglichen Gelder an den Geschädigten mit der Verurteilung zu "treble damages" zu rechnen hat, ist dabei unerheblich. Was mit dem vorliegenden Ersuchen verlangt wird, ist im Lichte der staatsvertraglichen Bestimmungen zulässig. Anhaltspunkte dafür, dass das herauszugebende Geld anders als gemäss der Darstellung im Ersuchen verwendet werden könnte, fehlen. Die Frage, unter welchen Umständen bzw. zu welchem Zweck offenbar auch in den USA Vermögenswerte beschlagnahmt worden sind, bildet nicht Gegenstand des Rechtshilfeverfahrens. Demnach wird die Beschwerde gegen den Entscheid der Zentralstelle USA im Sinne der vorstehenden Erwägungen teilweise gutgeheissen und im übrigen abgewiesen.