Urteilskopf
118 Ib 266
33. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 16. Januar 1992 i.S. X. AG gegen Bundesamt für Polizeiwesen (Verwaltungsgerichtsbeschwerde).
Regeste
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, Staatsvertrag zwischen der Schweiz und den USA über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (RVUS).
Im Rahmen des dem RVUS unterstellten Rechtshilfeverkehrs ist die Frage des Verjährungseintritts nicht zu prüfen.
Die amerikanische Zentralstelle "Office of International Affairs" (OIA) des US-Justizdepartements übermittelte am 7. Juni 1990 das von der "Securities and Exchange Commission" (SEC) abgefasste, vom 4. Juni 1990 datierte Rechtshilfeersuchen gegen unbekannte
BGE 118 Ib 266 S. 267
Täterschaft betreffend Insidergeschäfte i.S. X. AG an die schweizerische Zentralstelle des Bundesamtes für Polizeiwesen (BAP).
Das BAP trat gemäss
Art. 10 BG-RVUS
auf das Ersuchen ein und übermittelte es, unter Anordnung des Vollzugs, am 28. August 1990 an die Bezirksanwaltschaft Zürich.
Das Ersuchen vom 4. Juni 1990 stützt sich auf frühere Begehren, welche im wesentlichen denselben Tatkomplex zum Gegenstand hatten. Die damals verlangte Rechtshilfe war gemäss
BGE 113 Ib 72
ff. und 77 ff. grundsätzlich zu bewilligen, und in der Folge wurden die damaligen Begehren grösstenteils erledigt. Es kann hier auf die betreffenden Urteile verwiesen werden.
Am 26. Dezember 1990 erliess die Bezirksanwaltschaft Zürich verschiedene Verfügungen, mit denen den Betroffenen einerseits die Anordnung des BAP betreffend die Zulässigkeit der Rechtshilfe und andererseits die kantonalen Vollzugshandlungen eröffnet wurden. Ein von der X. AG hiergegen erhobener Rekurs an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich blieb erfolglos. Sodann wies die Zentralstelle USA eine von der X. AG ebenfalls eingereichte Einsprache ab und bewilligte die verlangte Rechtshilfe mit Verfügung vom 23. April 1991.
Mit Eingabe vom 23. Mai 1991 erhob die X. AG Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. Dieses weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.
Aus den Erwägungen:
4.
b) bb) Nachdem sich die ursprünglichen Begehren der amerikanischen Behörden auf den Zeitraum von September 1979 bis Mai 1984 bezogen hatten, soll der verdächtige Handel laut dem vorliegenden Ergänzungsersuchen bis mindestens November 1988 gedauert haben. In Berücksichtigung einer absoluten Verjährungsfrist von 7 1/2 Jahren (Art. 162 und 321 in Verbindung mit
Art. 70 und 72 StGB
,
Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG
) wäre somit entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin jedenfalls auf den vom Ergänzungsersuchen erfassten Zeitraum bezogen die absolute Strafverfolgungsverjährung kaum eingetreten. Wie es sich damit im einzelnen verhält, kann indes aus den nachfolgenden Gründen offenbleiben.
Wie die für die Schweiz gemäss der von ihr abgegebenen Erklärung anwendbare Bestimmung des
Art. 5 Ziff. 1 lit. a EÜR
(SR 0.351.1), so enthält auch die für Zwangsmassnahmen die beidseitige Strafbarkeit voraussetzende Bestimmung von
Art. 4 RVUS
BGE 118 Ib 266 S. 268
keinen Hinweis auf die Verjährung, während das IRSG Zwangsmassnahmen ausschliesst, wenn nach schweizerischem Recht die absolute Verjährung der Strafverfolgung oder -vollstreckung eingetreten ist (
Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG
); nach
Art. 4 RVUS
müssen für die Anordnung von Zwangsmassnahmen nur die objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sein, wozu die Frage der Verjährung klarerweise nicht gehört.
Das Bundesgericht hat kürzlich entschieden, dass dem Verjährungseintritt im Rahmen des dem EÜR unterstellten Rechtshilfeverkehrs nicht Rechnung zu tragen ist (
BGE 117 Ib 53
ff.). Diese Lösung gelangt gemäss dem betreffenden Entscheid nur dann nicht zur Anwendung, wenn es um Rechtshilfemassnahmen geht, für die das IRSG selber massgebend ist, da eben wie erwähnt nach dessen Art. 5 Abs. 1 lit. c einem Ersuchen nicht entsprochen wird, soweit seine Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert und die Strafverfolgung oder die Vollstreckung nach schweizerischem Recht wegen absoluter Verjährung ausgeschlossen wäre. Gleich wie mit Bezug auf das EÜR hat das Bundesgericht neulich in bezug auf Rechtshilfemassnahmen nach dem schweizerisch-deutschen Zusatzvertrag zum EÜR (SR 0.351.913.61) entschieden (nicht publ. Urteil vom 13. November 1991 i.S. B.). Gründe, weshalb hinsichtlich der nach dem RVUS abzuwickelnden Rechtshilfemassnahmen anders vorzugehen wäre, sind nicht ersichtlich. Aus denselben Überlegungen, wie sie den beiden soeben erwähnten Urteilen zugrundeliegen, drängt es sich auf, dem Verjährungseintritt auch im Rahmen des dem RVUS unterstellten Rechtshilfeverkehrs nicht Rechnung zu tragen (im Ergebnis übereinstimmend übrigens schon nicht publ. Urteil des Bundesgerichts vom 22. November 1983 i.S. M. L.); es kann dabei auf die einlässlichen Ausführungen in
BGE 117 Ib 58
ff. verwiesen werden.
Zwar versucht die Beschwerdeführerin, das BAP darauf zu "behaften", dass es in der Zwischenverfügung vom 22. Februar 1991 Verjährung gemäss
Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG
vorgesehen habe. Tatsächlich steht aber bereits in dieser Zwischenverfügung: "... So ist die Verjährung im Verhältnis mit den USA nicht zu berücksichtigen." Bloss für den Fall, dass der Verjährungseinwand der Beschwerdeführerin Gehör finden würde, wurde beigefügt, dass jedenfalls lediglich die absolute und entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht die relative Verjährungsfrist beachtlich sein könnte.
Auf den Einwand, dem Ersuchen dürfe wegen inzwischen bereits eingetretener Verjährung nicht entsprochen werden, ist demnach nicht weiter einzugehen.