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Dossiernummer: Datum: 21. Januar 1992 Sprache: de
Forstpolizei; Rodungsbewilligung; Zuständigkeit. 1. Zuständigkeit für die Bewilligung von Rodungen im Schutzwaldgebiet: Art. 50 Abs. 2 FPolG, Art. 25bis Abs. 1 lit. a und Art. 25ter FPolV (E. 2). 2. Begriff des "gleichen Werkes" i.S. von Art. 25ter FPolV allgemein (E. 2c) und bei touristischen Transportanlagen und Skipisten im besonderen (E. 3). 3. Der Skilift, für den die Rodung im vorliegenden Fall anbegehrt wurde, gehört zum gleichen Werk wie die beiden benachbarten Skilifte und die verschiedenen damit erreichbaren Pisten (E. 4).

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