Urteilskopf
118 II 493
93. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 25. November 1992 i.S. X. gegen Z. (Berufung)
Regeste
Abänderung eines Scheidungsurteils; Unterhaltspflicht gegenüber den aus der geschiedenen Ehe hervorgegangenen Kindern (
Art. 157 ZGB
).
Die Tatsache, dass den Kindern gestützt auf
Art. 30 ZGB
bewilligt worden ist, den Familiennamen des zweiten Ehemannes der Mutter zu tragen, bildet für sich allein kein Grund zur Aufhebung der im Scheidungsurteil festgelegten Unterhaltspflicht des Vaters.
Aus den Erwägungen:
2.
a) Den Hauptantrag, die Unterhaltspflicht vollumfänglich aufzuheben, begründet der Kläger einzig damit, dass die weitere Beanspruchung der strittigen Unterhaltsbeiträge einen offensichtlichen Rechtsmissbrauch darstelle und der angefochtene Entscheid deshalb gegen
Art. 2 Abs. 2 ZGB
verstosse; die weiteren rechtlichen Ausführungen beziehen sich ausschliesslich auf das Eventualbegehren. Der Kläger weist hauptsächlich darauf hin, dass die Beklagte und ihr heutiger Ehemann trotz des ihm zustehenden Besuchsrechts vom Sommer 1987 an alles daran gesetzt hätten, einen persönlichen Kontakt zu den beiden Kindern zu unterbinden, und für diese eine
BGE 118 II 493 S. 494
Änderung des Familiennamens im Sinne von
Art. 30 Abs. 1 ZGB
erwirkt hätten; es sei ein Zustand geschaffen worden, der gegen aussen in jeder Hinsicht der Adoption gleichzusetzen sei; von einer solchen sei einzig deshalb abgesehen worden, um den ihm, dem Kläger, gegenüber bestehenden Unterhaltsanspruch nicht untergehen zu lassen. Der Kläger hält dafür, dass der vorliegende Sachverhalt mit dem Fall zu vergleichen sei, da ein geschiedener Ehegatte den Konkubinatspartner nur deshalb nicht heirate, weil er sonst die scheidungsrechtliche Rente verlieren würde.
b) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist - in sinngemässer Anwendung der dem Wortlaut nach nur für die Wiederverheiratung geltenden Bestimmung von
Art. 153 Abs. 1 ZGB
- eine Scheidungsrente in der Tat auch dann aufzuheben, wenn der Rentenberechtigte in einem gefestigten Konkubinat lebt, aus dem er ähnliche Vorteile zieht, wie sie eine Ehe böte, das Festhalten an der Rente deshalb als im Sinne von
Art. 2 Abs. 2 ZGB
rechtsmissbräuchlich erscheint. In
BGE 116 II 396
(E. c) hat das Bundesgericht mit aller Deutlichkeit hervorgehoben, dass für den betreffenden Entscheid ausschlaggebend sei, ob das Konkubinat im einzelnen Fall eine mit der Ehe vergleichbare gegenseitige Unterstützung der Partner gewährleiste. Entscheidend ist mit andern Worten die Qualität der konkreten Lebensgemeinschaft, nicht die Frage, weshalb auf eine Heirat verzichtet wird.
c) Der Kläger verkennt, dass zwischen dem scheidungsrechtlichen und dem kindschaftsrechtlichen Unterhaltsanspruch ein wesentlicher Unterschied besteht. So ist es mit dem monogamischen Charakter der Ehe unvereinbar, dass einem geschiedenen Ehegatten gleichzeitig sowohl gegenüber dem früheren Ehepartner als auch gegenüber einem neuen ehelichen oder im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung ausserehelichen Partner ein Unterhaltsanspruch zusteht. Wo eine in dieser Weise verpönte Anspruchshäufung gegeben wäre, fällt der scheidungsrechtliche (nacheheliche) Unterhaltsanspruch aufgrund von
Art. 153 Abs. 1 ZGB
- der gegebenenfalls sinngemäss zur Anwendung gelangt - dahin. Anders verhält es sich beim Unterhalt für ein Kind. Das Gesetz sieht hier nicht etwa eine ausschliessliche Leistungspflicht der Eltern vor. Nach
Art. 278 Abs. 2 ZGB
steht dem Kind, dessen Eltern nicht (mehr) miteinander verheiratet sind, ein - freilich nur mittelbarer - Anspruch nötigenfalls auch gegenüber dem (neuen) Ehegatten von Mutter oder Vater zu.
d) In Anbetracht der Gegebenheiten im vorliegenden Fall könnte dem Kläger selbst dann nicht beigepflichtet werden, wenn eine
BGE 118 II 493 S. 495
Gleichbehandlung der beiden erwähnten Sachverhalte, d.h. eine sinngemässe Anwendung der zu
Art. 153 Abs. 1 ZGB
entwickelten Rechtsprechung, dem Grundsatze nach bejaht werden wollte. Die Adoption eines Kindes durch den neuen Ehemann der Mutter bringt das Kindesverhältnis zum leiblichen Vater zwar in der Tat zum Erlöschen (
Art. 267 Abs. 2 ZGB
), was auch zum Untergang des entsprechenden elterlichen Unterhaltsanspruchs führt (HEGNAUER, Berner Kommentar, N 45 zu
Art. 267 ZGB
). In Anlehnung an die Rechtsprechung zum Konkubinat die gleiche Wirkung auch ohne formelle Adoption eintreten zu lassen, wäre von vornherein nur dort zulässig, wo die Stellung des betroffenen Kindes gegenüber dem Stiefvater in jeder Hinsicht mit derjenigen des Adoptivkindes zum Adoptivvater vergleichbar ist. Dass dies im Falle seiner beiden Kinder zutreffe, vermag der Kläger nicht darzutun. Wohl tragen diese gestützt auf die Verfügung der Direktion des Innern ... vom 8. November 1990 heute den Familiennamen "Z.". Indessen liegt nichts dafür vor, dass ihr Stiefvater sich etwa verpflichtet hätte, an ihren Unterhalt mehr beizutragen als das, was er gemäss
Art. 278 Abs. 2 ZGB
zu leisten verpflichtet werden kann. Es ist auch nicht ersichtlich, dass jener den beiden Kindern in erbrechtlicher Hinsicht eine Stellung eingeräumt hätte, die sich mit derjenigen des Adoptivkindes gegenüber dem Adoptivvater (dazu HEGNAUER, N 65 zu
Art. 267 ZGB
) vergleichen liesse.