BGE 118 IV 254 vom 25. Juni 1992

Datum: 25. Juni 1992

Artikelreferenzen:  Art. 33 StGB, Art. 34 StGB, Art. 110 StGB, Art. 251 StGB, Art. 305 StGB , Art. 251 Ziff. 1 StGB, Art. 110 Ziff. 5 Abs. 1 StGB, Art. 305 Abs. 2 StGB, Art. 110 Ziff. 5 Abs. 2, Art. 251 Ziff. 1 StGB, Art. 110 Ziff. 5 StGB, Art. 33 Abs. 2 Satz 2 StGB, Art. 251 N 16, Art. 251 Ziff. 3 StGB

BGE referenzen:  119 IV 234, 120 IV 122, 120 IV 361, 122 IV 332, 123 IV 17, 123 IV 61, 124 IV 127, 129 IV 53, 141 IV 369 , 106 IV 41, 117 IV 36, 117 IV 38, 81 IV 242, 100 IV 25, 101 IV 59, 102 IV 195, 106 IV 275, 106 IV 376, 96 IV 168, 102 IV 34, 102 IV 31, 103 IV 185, 106 IV 43, 100 IV 25, 101 IV 59, 102 IV 195, 106 IV 275, 106 IV 376, 96 IV 168, 102 IV 34, 102 IV 31, 103 IV 185, 106 IV 43

Quelle: bger.ch

Urteilskopf

118 IV 254


46. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 25. Juni 1992 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen gegen L. (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 110 Ziff. 5 Abs. 2, Art. 251 Ziff. 1 StGB ; Urkundenfälschung; Selbstbegünstigung mittels eines gefälschten "Unfallprotokolls".
1. Das ausgefüllte und von den am Unfall beteiligten Fahrzeuglenkern unterzeichnete vorgedruckte Formular "Unfallprotokoll" ist eine Urkunde im Sinne von Art. 110 Ziff. 5 Abs. 1 StGB (E. 3).
2. Das Unterzeichnen des Unfallprotokolls mit einem falschen Namen stellt eine Urkundenfälschung dar (E. 4).
3. Die Absicht, sich mittels einer Urkundenfälschung einer Verurteilung zu entziehen, erfüllt die unrechtmässige Vorteilsabsicht i.S. v. Art. 251 Ziff. 1 StGB (E. 5).
4. Ein zugleich mit strafloser Selbstbegünstigung begangenes anderes Delikt ist uneingeschränkt strafbar (E. 5).

Sachverhalt ab Seite 254

BGE 118 IV 254 S. 254

A.- Mit Urteil des Bezirksgerichts See vom 17. Januar 1991 wurde L. des Führens eines Motorfahrzeuges trotz Führerausweisentzug, des Nichtgewährens des Vortrittsrechtes und des Führens eines nichtbetriebssicheren Fahrzeugs schuldiggesprochen und mit drei Wochen Haft, mit Gewährung des bedingten Strafvollzuges, sowie einer Busse von Fr. 300.-- bestraft; von der Anklage der Urkundenfälschung wurde er freigesprochen. Gegen dieses Urteil wandte sich die Staatsanwaltschaft St. Gallen mit Berufung an das Kantonsgericht St. Gallen; sie beantragte, L. zusätzlich wegen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen, unter Ausfällung einer Strafe von 30 Tagen Gefängnis, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 3 Jahren. Das Kantonsgericht St. Gallen wies mit Urteil vom 12. November 1991 die Berufung ab.

B.- Gegen den Berufungsentscheid führt die Staatsanwaltschaft St. Gallen eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher sie beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Schuldigsprechung von L. wegen Urkundenfälschung und dementsprechend strengerer Bestrafung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Weder das Kantonsgericht St. Gallen noch der Beschwerdegegner reichten Gegenbemerkungen bzw. eine Vernehmlassung ein.
BGE 118 IV 254 S. 255

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. Der Beschwerdegegner fuhr nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz, obwohl ihm der Führerausweis entzogen
BGE 118 IV 254 S. 256
worden war, am 12. April 1990 mit dem PW VW Scirocco, Kontrollschild GL 14556, seines Kollegen T. von Näfels nach Uznach, wo er an einer Tanksäule der Garage Bayard Benzin auffüllte. Bei der Wegfahrt missachtete er das Vortrittsrecht des auf der Hauptstrasse Schmerikon-Uznach herannahenden PW des H. Es kam zu einer frontal/seitlichen Kollision mit Sachschaden. Die beiden Fahrzeuglenker regelten die Unfallfolgen ohne Beizug der Polizei mittels eines sogenannten "Unfallprotokolls". Auf dem entsprechenden Formular in der Rubrik "Fahrzeug A", Ziff. 9 "Fahrzeuglenker", trug der Beschwerdegegner den Namen "T. ..." ein. Er unterzeichnete das Unfallprotokoll mit "T.".
Die Vorinstanz geht davon aus, nach der Rechtsprechung ( BGE 106 IV 41 ; Urteil des Strafgerichts Baselland vom 30.05.1951, in SJZ 48/1952, S. 13) werde ein Schriftstück jedenfalls dann zur Urkunde, wenn sein Inhalt durch einen Dritten als eine Art "Gewährsmann" ausdrücklich oder stillschweigend bestätigt, "beglaubigt" wird. Nun verhalte es sich im vorliegenden Fall allerdings so, dass nicht eine gemeinsame Erklärung der Parteien unrichtig wiedergegeben worden sei, sondern der Beschwerdegegner habe in der für ihn bestimmten Rubrik Nr. 9 (Fahrzeuglenker) fälschlicherweise erklärt, C. T. sei gefahren. Für sich allein genommen könnte diese Aussage als schriftliche Behauptung ohne weiteren Beweiswert beurteilt werden. Derjenige nämlich, welcher bei einem Unfall als Lenker beteiligt sei, könne nicht selbst ein Dokument herstellen, welches diese Tatsache beweise. Es lägen hier aber besondere Verhältnisse vor, welche die fragliche Eintragung mit Beweiskraft ausstatten würden. Der Beschwerdegegner habe das Unfallprotokoll im Beisein des Kollisionsgegners H. ausgefüllt, der das Dokument dann auch mit sich genommen habe. Damit habe der Kollisionsgegner die für die Versicherung gedachte Erklärung des Beschwerdegegners durch seine Anwesenheit als eine Art "Gewährsmann" stillschweigend beglaubigt. Zwar sei unbekannt, mit welchem Namen sich der Beschwerdegegner gegenüber H. ausgegeben habe. Jener sei dazu nicht befragt, dieser zur Sache überhaupt nicht einvernommen worden. So oder anders habe sich die Versicherung in der gegebenen Situation aber darauf verlassen dürfen, dass die Erklärung über die Person des Lenkers wahrheitsgetreu sei. Auch dem Beschwerdegegner habe bekannt sein müssen, dass die Versicherung die Angaben auf dem Unfallprotokoll nicht mehr zusätzlich überprüfen würde, diene es doch - wie darauf vermerkt - der Wiedergabe des Unfallherganges "zur schnelleren Schadenregulierung". Das Unfallprotokoll vom
BGE 118 IV 254 S. 257
12. April 1990 sei bestimmt und geeignet gewesen, die vom Beschwerdegegner darin gemachten Angaben zu beweisen. Es habe demnach Urkundenqualität im Sinne von Art. 110 Ziff. 5 StGB . Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes des Art. 251 Ziff. 1 StGB ergebe sich, dass die falsche Angabe über den Lenker eine Falschbeurkundung und die gefälschte Unterschrift eine Urkundenfälschung im engeren Sinne darstellen. Dass im übrigen bei einem Verkehrsunfall die Frage, wer die Lenker der Unfallfahrzeuge gewesen seien, für die Versicherung eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung sei, stehe ausser Zweifel und bedürfe keiner weiteren Begründung. Der Beschwerdegegner habe die Urkundenfälschung in der Absicht begangen, sich dadurch dem Strafverfahren wegen Führens eines Personenwagens trotz Führerausweisentzug zu entziehen. Dass er mit seinem Verhalten auch noch einen anderen, beispielsweise den Fahrzeughalter T., vor einem Nachteil habe bewahren wollen (Bestrafung wegen Überlassens eines Personenwagens an eine nicht führungsberechtigte Person, die erfolgte; allfällige Regressansprüche seiner Versicherung), sei nicht erwiesen und werde seitens der Anklage auch nicht behauptet. In subjektiver Hinsicht setze Art. 251 Ziff. 1 StGB neben dem Vorsatz voraus, dass der Täter in Schädigungs- oder unrechtmässiger Vorteilsabsicht gehandelt habe. Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung sei Selbstbegünstigung straflos. In BGE 74 IV 56 werde nun zwar eingeräumt, dass Selbstbegünstigung nicht strafbar sei, jedoch sei die mit der Selbstbegünstigung beabsichtigte Benachteiligung der Strafjustiz als unrechtmässig anzusehen. Diese Argumentation sei widersprüchlich. Wenn die Selbstbegünstigung nicht rechtswidrig sei, so könne auch die Besserstellung, die sich ein Täter durch die Selbstbegünstigung verschaffe, nicht rechtswidrig sein. Die vom Täter gehegte Absicht, sich selbst zu begünstigen, stelle einen Vorteil dar, der, wenn auch moralisch vorwerfbar, nicht rechtswidrig sei. Damit ergebe sich, dass das subjektive Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Vorteilsabsicht vorliegend nicht erfüllt sei. Der Beschwerdegegner sei deshalb in Übereinstimmung mit der ersten Instanz von der Anklage der Urkundenfälschung freizusprechen.

2. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die Vorinstanz gehe bei ihrer Kritik an der Rechtsprechung des Bundesgerichts offenbar davon aus, alles was straflos sei, sei auch rechtmässig, bzw. alles was nicht strafbar sei, sei auch nicht rechtswidrig. Diese Folgerung sei nicht zwingend. Denn ein Verhalten könne rechtswidrig, aber nicht strafbar sein. Insbesondere beim asthenischen Notwehrexzess
BGE 118 IV 254 S. 258
gemäss Art. 33 Abs. 2 Satz 2 StGB oder beim entschuldigenden Notstand im Sinne des Art. 34 StGB beruhe die Strafbefreiung auf der Überlegung, dass vom Täter unter den vorliegenden konkreten Umständen (trotz seines Wissens um die Unerlaubtheit seines Tuns) ein rechtmässiges Verhalten nicht habe verlangt werden können. Genau dieser Gedanke der Unzumutbarkeit liege auch der Auffassung der herrschenden Lehre zu Grunde, wonach die Selbstbegünstigung straflos bleibe. Diese stelle also ein rechtswidriges, d.h. "unrechtmässiges" Verhalten dar, das aber nicht strafbar sei, wie sich im übrigen auch aus Art. 305 Abs. 2 StGB ergebe. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei somit die Argumentation des Bundesgerichts alles andere als widersprüchlich und die Selbstbegünstigung könne sehr wohl als "unrechtmässiger Vorteil" im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB qualifiziert werden. Dies ergebe sich im übrigen auch aus dem Offizialprinzip; danach müsse jedes dem Strafverfolgungsmonopol des Staates entgegenstehende Verhalten dem Grundsatze nach als rechtswidrig gelten. Die Rechtsauffassung der Vorinstanz führe zu unhaltbaren Konsequenzen: Wer bereits begangene Veruntreuungen nachträglich mit falschen Quittungen zu verdecken suche, könnte nicht mehr gemäss Art. 251 StGB verurteilt werden. Dasselbe müsste mit Blick auf Art. 305 Abs. 2 StGB auch für einen dem Veruntreuer nahestehenden Dritten gelten. Das durch Art. 251 StGB geschützte Rechtsgut von Treu und Glauben im Verkehr wäre damit in weiten Bereichen nicht mehr geschützt.

3. Nach der gesetzlichen Definition sind Urkunden unter anderem Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen ( Art. 110 Ziff. 5 Abs. 1 StGB ). Nach der Praxis kann sich die Beweisbestimmung eines Schriftstücks einerseits unmittelbar aus dem Gesetz ergeben und andererseits aus dessen Sinn oder Natur abgeleitet werden. Ob und inwieweit einer Schrift Beweiseignung zukommt, bestimmt sich jedenfalls nach dem Gesetz und überdies nach der Verkehrsübung. In der Literatur wird zudem gefordert, dass der Aussteller der Schrift erkennbar sein muss, damit ihr Urkundencharakter zukommt, was das Bundesgericht bisher offengelassen hat ( BGE 117 IV 36 E. 1a mit Hinweisen).
Die Vorinstanz bejahte zu Recht die Urkundenqualität des in Frage stehenden privaten Unfallprotokolls. Das verwendete, vorgedruckte Formular stellt, wie darauf vermerkt ist, keine Schuldanerkennung, sondern eine Wiedergabe des Unfallherganges zur schnelleren Schadenregulierung dar. Darin wurden Ort und Zeit des Unfalls, die daran beteiligten Fahrzeuge und ihre Lenker aufgeführt sowie in einer
BGE 118 IV 254 S. 259
Unfallskizze angegeben, dass das Fahrzeug des Beschwerdegegners von einer Tankstelle her in die durch den Kollisionsgegner benützte Strasse einbog; überdies wurden die bei der Kollision an beiden Fahrzeugen entstandenen sichtbaren Schäden umschrieben und das Formular von beiden Fahrzeuglenkern unterzeichnet. Ein solches Schriftstück ist zum Beweis dafür bestimmt und geeignet, dass die Unterzeichner des Unfallprotokolls die in diesem enthaltenen Feststellungen getroffen haben. Ebenso kommt diesem Umstand rechtliche Bedeutung zu.

4. Die Vorinstanz ging davon aus, die falsche Angabe des Beschwerdegegners über den einen Fahrzeuglenker stelle eine Falschbeurkundung dar und die gefälschte Unterschrift eine Urkundenfälschung im engeren Sinne.
Wo die Täuschung durch das Fälschen des Inhalts einer Urkunde oder das Vorspiegeln eines anderen Ausstellers bewirkt wird, handelt es sich um eine Urkunde im engeren Sinne oder um eine unechte Urkunde. Der Beschwerdegegner erfüllte in diesem Sinne den objektiven Tatbestand der Urkundenfälschung, indem er das Unfallprotokoll mit dem Namen seines Kollegen, T., unterzeichnete.
Ob die wahrheitswidrige Angabe von T. als Fahrzeuglenker gleichzeitig eine Falschbeurkundung darstellt, das heisst ob allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit dieser Erklärung gewährleisteten ( BGE 117 IV 38 E. d und 167), kann offenbleiben. Es genügt für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes der Urkundenfälschung, dass der Beschwerdegegner mit der Unterzeichnung des Formulars - welches unter anderem C. T. als Fahrzeuglenker aufführte - in der Rubrik "Unterschrift der Fahrzeuglenker" mit dem falschen Namen "T." vortäuschte, dieser und nicht er habe sich am Unfalltag am Steuer eines der Motorfahrzeuge befunden.

5. Wie die Vorinstanz verbindlich feststellt, beabsichtigte der Beschwerdegegner mit der Urkundenfälschung, sich dem Strafverfahren wegen Führens eines Personenwagens trotz Führerausweisentzug zu entziehen. Streitig ist, ob die Vorinstanz darin zu Recht oder zu Unrecht keine Absicht, sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wie sie Art. 251 Ziff. 1 StGB voraussetzt, erblickte.
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung fasst den Begriff des "unrechtmässigen Vorteils" sehr weit, indem dieser jede Besserstellung erfasst ( BGE 74 IV 56 ; vgl. zudem BGE 81 IV 242 ; BGE 100 IV 25 ; BGE 101 IV 59 ; BGE 102 IV 195 ; BGE 106 IV 275 ). Diese Praxis stiess auf Kritik, fand aber auch Zustimmung (vgl. dazu TRECHSEL, Kurzkommentar StGB, Art. 251 N 16 und STRATENWERTH, Schweiz. Strafrecht,
BGE 118 IV 254 S. 260
Bes. Teil II, S. 176 oben). Umstritten ist insbesondere, ob selbst bei einem bestehenden Anspruch des Täters ein unrechtmässiger Vorteil bejaht werden kann, wenn er mittels der Fälschung einer Urkunde die Beweislage zu dessen Durchsetzung verbessert. Zutreffend ist die Kritik an BGE 106 IV 376 , wo dies bejaht wird, insoweit, als der Umstand, dass sich der Täter zu Unrecht darauf berufen könnte, an seinen Anspruch geglaubt zu haben, kein Argument darstellt (so auch STRATENWERTH, a.a.O.), weil damit nur Beweisschwierigkeiten begegnet werden soll, diese aber bei der Auslegung eines Straftatbestandes nicht ausschlaggebend sein dürfen. Die Streitfrage kann im vorliegenden Fall indessen offenbleiben.
Denn der Beschwerdegegner hatte keinen Anspruch darauf, wegen Fahrens trotz Führerausweisentzug strafrechtlich nicht verfolgt zu werden. Wenn er mit der fraglichen Urkundenfälschung erreicht hätte, dass er strafrechtlich nicht verfolgt worden wäre, hätte er sich ohne weiteres einen unrechtmässigen Vorteil verschafft; er wäre straflos geblieben, obwohl er eine Strafe verwirkt hatte. Die Absicht eines unrechtmässigen Vorteils ist, wie das Bundesgericht mehrfach entschied ( BGE 74 IV 76 ; BGE 76 IV 107 ; vgl. auch BGE 96 IV 168 ; BGE 102 IV 34 ), gegeben, wenn sich der Täter durch die Urkundenfälschung einer Strafverfolgung entziehen will; dies ungeachtet dessen, dass die Selbstbegünstigung straflos ist. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist es nicht widersprüchlich, trotz der Straflosigkeit der Selbstbegünstigung die unrechtmässige Vorteilsabsicht zu bejahen. Denn es geht nicht darum, ob die Selbstbegünstigung nicht rechtswidrig ist, und die Besserstellung, die sich ein Täter durch die Selbstbegünstigung verschafft, deshalb auch nicht rechtswidrig sein kann. Unrechtmässig ist, dass ein strafbarer Täter ohne Strafe bleibt; wer sich diesen Vorteil mittels Fälschung einer Urkunde verschafft, macht sich der Urkundenfälschung schuldig. Dass der Täter sich dabei nicht auch noch der Begünstigung schuldig macht, weil Selbstbegünstigung straflos ist, ändert nichts daran; wird mit der (straflosen) Selbstbegünstigung zugleich ein anderes Delikt begangen (ein Zeuge ermordet, eine Straftat durch Brandstiftung verdeckt, der Verhaftung gewaltsamer Widerstand geleistet usw.), so bleibt dieses andere Delikt uneingeschränkt strafbar ( BGE 102 IV 31 E. 1, mit Hinweisen; STRATENWERTH, a.a.O., S 56 N 14, S. 324 oben).
Die Vorinstanz verletzte demnach Bundesrecht, wenn sie die unrechtmässige Vorteilsabsicht verneinte, weshalb ihr Entscheid aufzuheben und die Sache an sie zu neuer Entscheidung zurückzuweisen ist. Sie hat den beabsichtigten Vorteil als unrechtmässig zu
BGE 118 IV 254 S. 261
betrachten und wird zu prüfen haben, ob der Vorsatz des Beschwerdegegners gegeben ist, d.h. insbesondere ob auch Bewusstsein und Wille bestanden, dass die Urkunde - wenn auch durch jemand anderen - als vorgeblich echt verwendet wird ( BGE 103 IV 185 , mit Hinweisen; HAUSER/REHBERG, Strafrecht IV, S. 173 unten). Dass der Beschwerdegegner eine Selbstbegünstigung beabsichtigte, wird die Vorinstanz bei der Strafzumessung und bei der Frage, ob es sich allenfalls um einen besonders leichten Fall nach Art. 251 Ziff. 3 StGB handle, zu berücksichtigen haben (vgl. BGE 106 IV 43 ).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden