Urteilskopf
118 V 16
3. Urteil vom 22. Januar 1992 i.S. Stiftung B. gegen Bundesamt für Sozialversicherung
Regeste
Art. 73 Abs. 2 lit. c IVG
,
Art. 100 Abs. 1 lit. b und
Art. 106 Abs. 2 IVV
.
-
Art. 73 Abs. 2 lit. c IVG
in Verbindung mit
Art. 106 Abs. 2 IVV
räumt Invalidenwohnheimen einen bundesrechtlichen Anspruch auf Beiträge ein (Erw. 3).
- Ein Wohnheim für AIDS-Kranke in fortgeschrittenem Krankheitszustand zur vorübergehenden Betreuung oder Begleitung bis zum Tod ist ein Invalidenwohnheim im Sinne von
Art. 73 Abs. 2 lit. c IVG
in Verbindung mit
Art. 100 Abs. 1 lit. b IVV
(Erw. 6).
A.-
Die Stiftung B. führt seit 5. Januar 1989 ein Wohnheim für AIDS-Kranke in fortgeschrittenem Krankheitszustand zur vorübergehenden Betreuung oder Begleitung bis zum Tod (Wohnheim B.).
Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) sprach der Stiftung mit Verfügung vom 23. November 1989 einen Baubeitrag von Fr. 818'051.-- an den Erwerb und die Bereitstellung der Liegenschaft zu. Nach Einreichung der ersten Jahresrechnung und des
BGE 118 V 16 S. 17
Gesuchs vom 7. Juni 1990 um Gewährung von Betriebsbeiträgen erklärte sich das Bundesamt mit Verfügung vom 30. Januar 1991 bereit, "mit Blick auf die Entwicklung (des) Projektes und der mündlichen Versprechen ... unter dem ausdrücklichen Titel Treu und Glauben" für die Jahre 1989 bis und mit 1991 Beiträge zuzusprechen; auf Ende 1991 werde die Subventionsberechtigung jedoch aufgehoben, weil das Wohnheim B. weder der sozialen noch der beruflichen Eingliederung Invalider diene, sondern den Bewohnern ein der Krankheit angepasstes Milieu mit Sterbebegleitung biete, was eine rein humanitäre Massnahme darstelle.
B.-
Die Stiftung B. führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es sei die bundesamtliche Verfügung insoweit aufzuheben, als die Subventionsberechtigung bis auf Ende Dezember 1991 begrenzt worden sei, und es sei festzustellen, dass die Institution betriebsbeitragsberechtigt sei.
Das BSV schliesst vernehmlassungsweise auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss
Art. 128 OG
beurteilt das Eidg. Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von
Art. 97 und 98 lit. b-h OG
auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Hinsichtlich des Begriffs der mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbaren Verfügungen verweist
Art. 97 OG
auf
Art. 5 VwVG
. Nach
Art. 5 Abs. 1 VwVG
gelten als Verfügungen Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen (oder richtigerweise hätten stützen sollen;
BGE 116 Ia 266
Erw. 2a) und zum Gegenstand haben: Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten, Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten, Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren (
BGE 116 V 319
Erw. 1a).
Unzulässig ist eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss
Art. 129 Abs. 1 lit. c OG
jedoch gegen Verfügungen über die Bewilligung oder Verweigerung vermögensrechtlicher Zuwendungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt, ausser Stundung oder Erlass von Versicherungsbeiträgen. Diese Eintretensvoraussetzung ist von Amtes wegen zu prüfen, auch wenn sich die Parteien
BGE 118 V 16 S. 18
nicht dazu geäussert haben (
BGE 116 V 50
Erw. 7b in fine und 319 Erw. 1b in fine,
BGE 111 V 281
Erw. 2a).
2.
a) Laut
Art. 73 Abs. 1 IVG
gewährt die Versicherung Beiträge an die Errichtung, den Ausbau und die Erneuerung von öffentlichen und gemeinnützigen privaten Anstalten und Werkstätten, die in wesentlichem Umfang Eingliederungsmassnahmen durchführen (Satz 1). Ausgeschlossen sind Anstalten und Werkstätten, die der stationären Durchführung von medizinischen Massnahmen dienen (Satz 2).
Nach
Art. 73 Abs. 2 IVG
kann die Versicherung Beiträge gewähren
- an den Betrieb von Einrichtungen gemäss Absatz 1 (lit. a);
- an die Errichtung, den Ausbau und die Erneuerung von öffentlichen und gemeinnützigen privaten Werkstätten für Dauerbeschäftigung von Invaliden und an die durch die Beschäftigung von Invaliden entstehenden zusätzlichen Betriebskosten. Als Dauerbeschäftigung gilt auch eine Tätigkeit, die keinen wirtschaftlichen Nutzen bringt (lit. b);
- an die Errichtung, den Ausbau und die Erneuerung von Wohnheimen zur dauernden oder vorübergehenden Unterbringung von Invaliden und an die dadurch entstehenden zusätzlichen Betriebskosten (lit. c).
Der Bundesrat hat die Höhe der Beiträge festzusetzen und kann deren Gewährung von weiteren Voraussetzungen abhängig machen oder mit Auflagen verbinden (
Art. 75 Abs. 1 IVG
). Solche Vorschriften erliess er in den Art. 99 bis 107 IVV.
b) Im vorliegenden Fall kommt als Rechtsgrundlage für die vom BSV auf Ende 1991 begrenzten Betriebskostenbeiträge einzig
Art. 73 Abs. 2 lit. c IVG
in Frage. Gemäss
Art. 106 Abs. 2 IVV
werden Betriebsbeiträge an öffentliche oder gemeinnützige private Wohnheime, die hinsichtlich Verkehrslage und Ausstattung den Bedürfnissen der Invaliden entsprechen, und deren Eingliederung, Berufsausübung oder Beschäftigung sowie eine sinnvolle Freizeitgestaltung ermöglichen oder erleichtern (
Art. 100 Abs. 1 lit. b IVV
), gewährt, soweit ihnen aus der Unterbringung von Invaliden zusätzliche Betriebskosten entstehen und diese nicht durch individuelle Leistungen der Versicherung sowie durch zweckgebundene Leistungen der öffentlichen Hand gedeckt werden können.
Es ist daher zu prüfen, ob diese Bestimmungen einen bundesrechtlichen Anspruch auf Beiträge der Invalidenversicherung einräumen.
3.
a) Nach der Rechtsprechung ist ein bundesrechtlicher Anspruch auf einen Beitrag zu bejahen, wenn das Bundesrecht selber die Bedingungen umschreibt, unter welchen Leistungen zu gewähren sind, ohne dass es im Ermessen der gesetzesanwendenden Behörde läge, ob sie einen Beitrag gewähren will oder nicht. Die eidgenössischen Gerichte haben deshalb einen bundesrechtlichen Anspruch auf Leistungen wiederholt auch dann bejaht, wenn die betreffende Rechtsnorm als Kann-Vorschrift formuliert ist (
BGE 116 V 319
Erw. 1c mit Hinweisen).
b) Das Eidg. Versicherungsgericht hat in
BGE 116 V 318
, bestätigt im unveröffentlichten Urteil Krankenpflege R. vom 27. Dezember 1990, entschieden, dass
Art. 101bis AHVG
keinen Anspruch auf Beiträge zur Förderung der Altershilfe einräume. Zu diesem Ergebnis gelangte es im wesentlichen unter Berücksichtigung der Materialien, namentlich der Entstehungsgeschichte des
Art. 101bis Abs. 4 AHVG
, welche zeigte, dass die gesetzgebenden Organe keine Anspruchsberechtigung einführen wollten (
BGE 116 V 320
Erw. 2b). Dagegen ist das Gericht in
BGE 117 V 140
Erw. 5a und in ZAK 1989 S. 35 ff. von einem bundesrechtlichen Anspruch auf Baubeiträge nach
Art. 155 AHVG
ausgegangen. Ferner hat das Eidg. Versicherungsgericht die Rechtsnatur des Anspruchs bejaht bei Betriebsbeiträgen an Eingliederungsstätten nach
Art. 73 Abs. 2 lit. a IVG
(
BGE 106 V 96
Erw. 1a; bestätigt durch die in ZAK 1983 S. 454 nicht publizierte Erw. 1a des Urteils Verein L. vom 16. Juni 1983). Für eine hievon abweichende Betrachtungsweise besteht im Rahmen des vorliegendenfalls anwendbaren
Art. 73 Abs. 2 lit. c IVG
kein Anlass. So wie
Art. 105 Abs. 2 IVV
in Verbindung mit
Art. 73 Abs. 2 lit. a IVG
den Rechtsanspruchscharakter sichert (
BGE 106 V 96
Erw. 1a), trifft dies in gleicher Weise auf
Art. 106 Abs. 2 IVV
in Verbindung mit
Art. 73 Abs. 2 lit. c IVG
zu. Diesen Standpunkt nimmt im übrigen auch das BSV ein, hielt es doch bei der Novellierung des
Art. 73 IVG
und der
Art. 99 ff. IVV
im Rahmen der 8. AHV-Revision fest, dass nun "auch Beschäftigungsstätten und Wohnheime für nicht erwerbsfähige Invalide subventionsberechtigt" sind und "Betriebsbeiträge an die invaliditätsbedingten Mehrkosten (...) erhalten" (ZAK 1972 S. 398 und S. 622). Schliesslich ergibt sich der Rechtsanspruchscharakter der Leistungen nach
Art. 73 IVG
auch aus den bundesrätlichen Darlegungen in der Botschaft zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 24. Oktober 1958, aus welchen klar hervorgeht, dass die Umschreibung der Anspruchsvoraussetzungen in die Kompetenz des Verordnungsgebers
BGE 118 V 16 S. 20
und nicht ins Ermessen der rechtsanwendenden Behörde gelegt werden sollte (BBl 1958 II 1220 ff. und 1279).
Steht somit ein bundesrechtlicher Anspruch der Beschwerdeführerin auf Betriebsbeiträge zur Diskussion, schliesst
Art. 129 Abs. 1 lit. c OG
das Eintreten auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht aus.
4.
a) Entscheide über die Gewährung oder Verweigerung von Beiträgen an Institutionen für Invalide nach
Art. 73 ff. IVG
sind gestützt auf
Art. 107 Abs. 2 IVV
in erster Instanz durch das Bundesamt für Sozialversicherung zu erlassen. Laut
Art. 98 lit. c OG
ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig gegen Verfügungen u.a. der den Departementen unterstellten Dienstabteilungen, mithin der Bundesämter; verfügen diese als erste Instanzen, kann Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden, soweit das Bundesrecht sie gegen diese Verfügungen vorsieht (Art. 98 lit. c in fine OG). Diese Voraussetzung trifft hier zu, erklärt doch
Art. 203 AHVV
(anwendbar auf dem Gebiet der Invalidenversicherung kraft
Art. 89 IVV
) unmittelbar die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Verfügungen des BSV für zulässig. Somit ist auch unter dem Gesichtspunkt des Anfechtungsgegenstandes (
BGE 106 V 96
Erw. 1b) auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten.
b) Nach der Rechtsprechung betreffen Streitigkeiten um Beiträge nach
Art. 73 IVG
keine Versicherungsleistungen im Sinne von
Art. 132 und
Art. 134 OG
(
BGE 106 V 98
Erw. 3, ZAK 1983 S. 454 Erw. 4). Folglich richtet sich die Kognition des Eidg. Versicherungsgerichts nach
Art. 104 und 105 OG
. Das Eidg. Versicherungsgericht hat daher zu prüfen, ob Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, verletzt wurde oder ob der Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt worden ist (
Art. 104 lit. a und b OG
). An die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts ist es nicht gebunden, weil nicht eine Rekurskommission oder ein kantonales Gericht im Sinne von
Art. 105 Abs. 2 OG
entschieden hat (
BGE 106 V 98
Erw. 3, ZAK 1983 S. 454 Erw. 4).
5.
Die Beschwerdeführerin macht zu Recht nicht geltend, es müsse ihr in Anbetracht der früheren Haltung des Bundesamtes und damit gestützt auf Treu und Glauben die Beitragsberechtigung über das Jahr 1991 hinaus zuerkannt werden. Die praxisgemäss erforderlichen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Berufung auf den Vertrauensschutz (
BGE 116 V 298
) sind eindeutig nicht erfüllt, da die Beschwerdeführerin das Projekt in der von ihr für richtig gehaltenen Weise realisierte und den Betrieb unabhängig von einer allfälligen
BGE 118 V 16 S. 21
Subventionierung des Vorhabens durch die Invalidenversicherung aufnahm. Es kann daher nicht gesagt werden, die Beschwerdeführerin habe im Vertrauen auf die Richtigkeit der früheren Auskünfte oder Zusicherungen des Bundesamtes Dispositionen getroffen, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden könnten (
BGE 116 V 299
Erw. 3a Ziff. 4).
6.
Damit ist einzig zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ein Invalidenwohnheim im Sinne von
Art. 73 Abs. 2 lit. c IVG
und
Art. 100 Abs. 1 lit. b IVV
betreibt, was ihr bejahendenfalls nach
Art. 106 Abs. 2 IVV
Anspruch auf Betriebsbeiträge verschafft.
a) Das BSV verneint dies in der Stellungnahme vom 29. April 1991 mit der Begründung, entgegen der anfänglichen Meinung habe sich gezeigt, "dass es sich beim Wohnheim B. um ein reines Sterbehaus (handle), wo die Kranken unter sehr menschlichen Aspekten und umfassender Betreuung ihre letzten Lebenstage verbringen" dürften. Die durchschnittliche Aufenthaltsdauer betrage 60 Tage, und viele Kranke würden sich nur wenige Tage bis zum Tod im Heim aufhalten. Solche Institutionen seien zwar "aus sozialer Sicht sehr wertvoll"; es könne "aber nicht Aufgabe der Invalidenversicherung sein..., Sterbehäuser, wie das Wohnheim B., mitzufinanzieren, da in diesen Institutionen nicht mehr von sozialer oder beruflicher Eingliederung, respektive sinnvoller Beschäftigung und Freizeitgestaltung Invalider gesprochen werden (könne). Zudem (lasse) der Verlauf der AIDS-Krankheit meist kaum auf eine invaliditätsbegründende Zeitspanne zwischen Ausbruch der Krankheit und dem Sterben schliessen."
b) Aufgrund der Entwicklung, die
Art. 73 IVG
seit dem Bestehen des Gesetzes erfahren hat, kann der Auffassung des Bundesamtes nicht beigepflichtet werden:
Aus der Überlegung heraus, es könne sich nicht darum handeln, "allgemein die Bereitstellung von Wohngelegenheiten für Invalide durch Gewährung von Beiträgen zu unterstützen" (Botschaft des Bundesrates vom 24. Oktober 1958; BBl 1958 II 1279), beschränkte
Art. 73 Abs. 2 lit. c IVG
in seiner ursprünglichen Fassung den Beitragsanspruch auf bedürfnisgerechte Invalidenwohnheime, welche die Berufsausübung ermöglichten oder erleichterten. Zudem wurden nur Beiträge für die Errichtung und den Ausbau von Wohnheimen gewährt; ein Anspruch auf Betriebsbeiträge bestand nicht (AS 1959 846 unten f.).
Ein Einbruch in diese strenge Regelung der Beitragsberechtigung erfolgte bereits im Rahmen der ersten Revision des IVG. In der Botschaft
BGE 118 V 16 S. 22
zum Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 27. Februar 1967 erklärte sich der Bundesrat bereit, die Subventionsmöglichkeit auf Wohnheime auszudehnen, "die ausschliesslich oder teilweise Invaliden während ihrer erstmaligen beruflichen Ausbildung und Umschulung offenstehen". Ferner sprach er sich für die Gewährung von Beiträgen an die Erneuerungskosten aus; dagegen lehnte er das Begehren, auch an die Betriebskosten der Wohnheime für Invalide Beiträge zu leisten, ab (BBl 1967 I 695 f.). Diese Auffassung setzte sich in der Folge durch und
Art. 73 Abs. 2 lit. c IVG
erhielt mit Bundesgesetz vom 5. Oktober 1967 neu die Fassung, dass die Invalidenversicherung Beiträge ausrichte an die Errichtung, den Ausbau und die Erneuerung von Wohnheimen für Invalide, die den Bedürfnissen der Invaliden entsprechen und deren erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung oder Berufsausübung ermöglichen oder erleichtern (AS 1968 39 unten f.).
Im Rahmen der 8. AHV-Revision kam die Beitragsberechtigung der Invalidenwohnheime erneut zur Sprache. Zwar wollte der Bundesrat die Revision des
Art. 73 IVG
bis zum Erlass eines neuen Wohnbauartikels in der Bundesverfassung und bis zur Schaffung einer neuen Verfassungsgrundlage für eine umfassende Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge hinausschieben (Botschaft des Bundesrates betreffend die 8. Revision der Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 11. Oktober 1971; BBl 1971 II 1102 unten f.). In der parlamentarischen Beratung stellte dann aber Nationalrat Gut den Antrag,
Art. 73 Abs. 2 lit. c IVG
sei in dem Sinne zu ändern, dass die Invalidenversicherung an die Errichtung, den Ausbau und die Erneuerung von Wohnheimen zur dauernden oder vorübergehenden Unterbringung von Invaliden und an die dadurch entstehenden zusätzlichen Betriebskosten Beiträge zu leisten habe. Zur Begründung führte er aus, sein Antrag wolle einerseits Betriebsbeiträge einführen, wie sie für Eingliederungsstätten und geschützte Werkstätten bereits bestünden; denn das Fehlen dieser Möglichkeit für Wohnheime sei der Grund dafür, dass "die würdige Unterbringung von Behinderten noch sehr im Rückstand" sei; dabei seien solche Wohnheime dringend nötig, "und zwar sowohl für die arbeitsfähigen Invaliden wie für jene, die man nicht beruflich eingliedern" könne. Anderseits solle die Einschränkung fallengelassen werden, wonach nur Wohnheime für Invalide, deren erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung oder Berufsausübung ermöglicht oder erleichtert werden soll, subventionsberechtigt seien. Denn dadurch würden "gerade Heime für
BGE 118 V 16 S. 23
die Schwerstbehinderten, also jene, die keinen Beruf ausüben können, deren würdige Unterbringung aber gleichwohl gefordert werden" müsse, von der Subventionsberechtigung ausgeschlossen. Sein Antrag würde nun "Baubeiträge an Heime auch für nichtberufstätige Invalide" ermöglichen und liege damit auf der Linie eines kürzlich eingereichten Postulats zur "Verbesserung des Loses der Schwächsten" (Sten.Bull. 1972 N. 403).
Dieser Antrag wurde in der Folge von Bundesrat und Parlament oppositionslos entgegen- und angenommen (Sten.Bull. N. 404; Sten.Bull. S 304 unten f.).
c) Diese unwidersprochen gebliebene, Gesetz gewordene Auffassung zeigt, dass mit dem revidierten
Art. 73 Abs. 2 lit. c IVG
eine Grundlage geschaffen werden wollte, um Wohnheime in den Genuss von Betriebsbeiträgen zu bringen, welche erwerblich nicht eingliederungsfähige Invalide beherbergen, solchen Versicherten jedoch eine ihrem gesundheitlichen Zustand angemessene, dauernde oder vorübergehende Unterbringung anbieten. Diese gesetzliche Zielrichtung können Wohnheime für AIDS-Kranke wie das Wohnheim B. durchaus für sich in Anspruch nehmen. Die Art und Weise, wie die AIDS-Kranken betreut werden, stellt nicht nur eine humanitäre Zuwendung dar, sondern auch eine soziale Eingliederung. Diese besteht bei Schwerstkranken, selbst in der letalen Phase, gerade darin, eine Wohngelegenheit zu schaffen, bei der auf ihre Bedürfnisse nach Pflege, Betreuung und menschlicher Zuwendung eingegangen werden kann (vgl. AIDS in der Schweiz, Bericht der Eidgenössischen Kommission für AIDS-Fragen und des Bundesamtes für Gesundheitswesen, 2. Aufl., September 1989, S. 74 und S. 92). Diese Komponente der Pflege und Betreuung steht beim Wohnheim B. eindeutig im Vordergrund. Wie sich aus den eingereichten Aufenthaltsprotokollen ergibt, werden die Bewohner des Wohnheimes B. durch die ihnen entgegengebrachte Zuwendung befähigt, die Zeit ihrer schweren Krankheit und insbesondere das letzte Stadium in möglichst erträglicher Weise zu verbringen, was durchaus als Beschäftigung im Sinne von
Art. 100 Abs. 1 lit. b IVV
gelten darf. Ohne Institutionen wie das Wohnheim B. blieben pflege- und betreuungsbedürftige AIDS-Kranke uneingegliedert; sie müssten notgedrungen in Spitäler eingewiesen werden, wo sie jedoch - ausser in Phasen stationärer Behandlungsbedürftigkeit - nicht angemessen untergebracht sind (AIDS in der Schweiz, a.a.O., S. 73 f.).
In sachlicher Hinsicht erfüllt das Wohnheim B. bezüglich Lage und Ausstattung die Anforderungen von
Art. 100 Abs. 1 lit. b IVV
,
BGE 118 V 16 S. 24
wie die Besichtigungen durch das BSV am 26. April 1988 (Auszug aus dem Protokoll des Stiftungsrates vom 26. April 1988) und durch das Amt für Bundesbauten am 14. Juni 1989 (vgl. Bemerkung auf der Abrechnung vom 14. September 1989) ergaben.
d) Damit bleibt der Einwand des BSV zu prüfen, die Bewohner des Wohnheimes B. seien nicht invalid im Sinne des Gesetzes. Dazu ist vorab festzustellen, dass es zur Annahme einer Invalidität im Sinne von
Art. 73 Abs. 2 lit. c IVG
nicht einer rentenbegründenden Invalidität nach
Art. 28 und 29 IVG
bedarf. Massgebend ist der Invaliditätsbegriff nach
Art. 4 IVG
, wonach als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit gilt. Es steht ausser Frage, dass die Bewohner des Wohnheimes B. als Folge ihrer Krankheit an einem Gesundheitsschaden leiden, der in aller Regel eine Erwerbsunfähigkeit begründet. Ferner ist anzunehmen, dass gerade die schwerst AIDS-kranken Versicherten, namentlich jene im Stadium IV (vgl. dazu AIDS in der Schweiz, a.a.O., S. 52 f.;
BGE 116 V 240
Erw. 3b), welche das Wohnheim B. aufnimmt, durch die spätestens mit dem Erreichen des Stadiums IV auftretenden Folgekrankheiten seit längerer Zeit in der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt sind. Für Versicherte, die beim Eintritt in das Wohnheim B. während mindestens eines Jahres (vgl. dazu
BGE 102 V 166
) in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich, also zu wenigstens 25% (vgl.
BGE 105 V 160
Erw. 2a in fine mit Hinweis), eingeschränkt sind, besteht jedenfalls Anspruch auf Beiträge. Diesen gleichzustellen sind jene Versicherten, bei denen im Zeitpunkt des Eintritts zwar noch nicht eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vorgelegen hat, bei denen aber die bestehende Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich andauern wird. Dass es bei solchen Versicherten - aus welchen Gründen auch immer - (noch) nicht zu einer Rentenzusprechung gekommen ist, hat hier keine Bedeutung, da
Art. 100 Abs. 1 lit. b IVV
im Einklang mit
Art. 73 Abs. 2 lit. c IVG
von Invaliden und nicht von Rentenbezügern spricht.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das Wohnheim B. grundsätzlich betriebsbeitragsberechtigt im Sinne von
Art. 73 Abs. 2 lit. c IVG
ist. Dies kann jedoch nicht dazu führen, dass der Stiftung mit dem vorliegenden Urteil Beiträge ab dem Rechnungsjahr 1992 zuzusprechen wären. Denn der Sozialversicherungsrichter hat sich - wie im übrigen auch die Verwaltung - nicht mit künftigen Leistungsansprüchen zu befassen, die unter dem Vorbehalt allfälliger
BGE 118 V 16 S. 25
erheblicher Tatsachenänderungen stehen (vgl.
BGE 97 V 59
Erw. 1, ZAK 1969 S. 372 Erw. 2). Die Beschwerdeführerin kann daher - wie sie dies richtigerweise getan hat - nur die gerichtliche Feststellung verlangen, dass sie grundsätzlich beitragsberechtigt ist, solange sie das Wohnheim B. in der jetzigen Art und Weise betreibt. Daran hat sie ein schutzwürdiges Interesse im Sinne der Rechtsprechung (
BGE 114 V 201
, ZAK 1990 S. 444), so dass dem Erlass eines auf diese Feststellung lautenden Urteils nichts entgegensteht.
Hinsichtlich der Zusprechung von Betriebsbeiträgen ab 1992 ist darauf hinzuweisen, dass hiefür das verordnungsmässig vorgesehene Verfahren einzuhalten ist, wozu namentlich die Einreichung des Betriebsbeitragsgesuches innert sechs Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres gehört (
Art. 107 Abs. 1 IVV
).