BGE 119 IA 316 vom 17. März 1993

Datum: 17. März 1993

BGE referenzen:  121 I 30, 124 IV 34, 139 IV 290, 141 I 97, 143 IV 483, 147 IV 127

Quelle: bger.ch

Urteilskopf

119 Ia 316


37. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 17. März 1993 i.S. T. gegen Kreisgerichtsausschuss Disentis, Staatsanwaltschaft und Kantonsgericht Graubünden (Ausschuss) (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Art. 6 Ziff. 1 EMRK ; öffentliche Verhandlung in strafrechtlichem Berufungsverfahren.
1. Grundsätze des Erfordernisses einer mündlichen Verhandlung im Verfahren vor einer Rechtsmittelinstanz (E. 2b).
2. Angesichts der gesamten Umstände stellt das Absehen von einer mündlichen Verhandlung im vorliegenden Fall eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK dar (E. 2d).

Sachverhalt ab Seite 316

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Aufgrund einer Anzeige der beiden Jäger C. und M. wurde T. vorgeworfen, auf dem Gebiete der Gemeinde Trun in Verletzung der Jagdbetriebsvorschriften, des kantonalen Jagdgesetzes und der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Jagdgesetz einen
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3 1/4jährigen Gemsbock erlegt, das erlegte Wild beiseite geschafft und den Abschuss nicht in die Abschussliste eingetragen zu haben. Mit Strafmandat auferlegte der Kreispräsident Disentis T. eine Busse von Fr. 1'000.-- und einen Jagdausschluss von sechs Jahren und verpflichtet ihn zum Wertersatz des Wildes. Der Kreisgerichtsausschuss Disentis bestätigte in der Folge Schuld und Strafe.
T. gelangte an das Kantonsgericht des Kantons Graubünden und beantragte Freispruch von Schuld und Strafe. Er ersuchte darum, es sei ein Augenschein vorzunehmen, ein weiterer Zeuge sowie er selber seien gerichtlich einzuvernehmen. Er machte im wesentlichen eine willkürliche Beweiswürdigung geltend, insbesondere in bezug auf den Erlegungsort und die Marschzeiten im Gelände, und beteuerte, nicht der fehlbare Jäger gewesen zu sein.
Der Ausschuss des Kantonsgerichts Graubünden wies die Berufung ab. Er erachtete die Beweisanträge betreffend Zeugeneinvernahmen als unerheblich und sah angesichts der bisherigen Beteiligung am ganzen Verfahren von einer gerichtlichen Einvernahme des Angeschuldigten ab. In der Sache selbst gelangte das Gericht unter eingehender Würdigung der Beweisergebnisse zum Schluss, dass es sich beim fehlbaren Jäger klarerweise um den angeschuldigten T. handle.
Gegen dieses Urteil hat T. beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde erhoben und u.a. dessen Aufhebung verlangt. Er beruft sich u.a. auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK und beanstandet, dass der Kantonsgerichtsausschuss entgegen seinem Antrag ohne mündliche Verhandlung entschieden hat.
Das Bundesgericht heisst die staatsrechtliche Beschwerde gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK gut, soweit auf sie eingetreten werden konnte.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Der Beschwerdeführer macht u.a. geltend, es verstosse gegen die Garantien von Art. 6 Ziff. 1 EMRK , dass der Kantonsgerichtsausschuss entgegen seinem ausdrücklichen Antrag keine mündliche Verhandlung durchgeführt hat. Diese formelle Rüge gilt es vorweg zu prüfen.
a) Es steht ausser Zweifel, dass das Verfahren vor dem Kantonsgerichtsausschuss eine Strafsache im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK betrifft. Ein Ausschlussgrund gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK oder nach
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einem Vorbehalt der Schweiz zu Art. 6 EMRK fällt ausser Betracht. Wie sich aus dem Zusammenhang und insbesondere der Beschwerdeschrift ergibt, rügt der Beschwerdeführer nicht so sehr das Fehlen der Öffentlichkeit, sondern vielmehr den Umstand, dass das Kantonsgericht keine mündliche Verhandlung durchgeführt und ihn nicht in billiger Weise angehört hat.
Im vorliegenden Fall stellt sich daher die Frage, ob - nach Abhaltung einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung vor dem Kreisgerichtsausschuss Disentis als erster Instanz - der Kantonsgerichtsausschuss als Berufungsinstanz gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK eine mündliche Verhandlung hätte durchführen müssen.
b) Im Strafverfahren hat der Angeschuldigte nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise und öffentlich gehört werde. Dieser Anspruch ist Teilgehalt der umfassenden Garantie auf ein faires Verfahren. Die Garantie auf einen "fair trial" bezieht sich nicht bloss auf das erstinstanzliche Strafverfahren, sondern erstreckt sich auf die Gesamtheit eines konkreten Verfahrens inklusive des gesamten Rechtsmittelweges. Soweit im innerstaatlichen Recht Rechtsmittelinstanzen vorgesehen sind (bzw. nach Art. 2 des Zusatzprotokolls Nr. 7 zur EMRK vorgesehen werden müssen), ist die Einhaltung der Garantien auf einen "fair trial" auch in oberen Instanzen sicherzustellen (Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte i.S. Ekbatani vom 26. Mai 1988, Ziff. 24, Publications de la Cour européenne des droits de l'homme, Série A vol. 134; Berichte der Europäischen Kommission für Menschenrechte i.S. Pardo vom 1. April 1992, Ziff. 49; i.S. Helmers vom 6. Februar 1990, Ziff. 44, Série A vol. 212-A = EuGRZ 1991 S. 467).
Die Art der Anwendung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf Verfahren vor Rechtsmittelinstanzen hängt von den Besonderheiten des konkreten Verfahrens ab. Es ist insbesondere unter Beachtung des Verfahrens als Ganzem und der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, ob vor einer Berufungsinstanz eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (Urteil i. S. Helmers vom 29. Oktober 1991, Ziff. 31 f., Série A vol. 212-A = EuGRZ 1991 S. 415; Urteil Ekbatani, a.a.O., Ziff. 24). Hierfür ist im einzelnen auf die Natur des Rechtsmittelsystems, auf die Befugnisse der Berufungsinstanz sowie die Eigenart der vorgetragenen Rügen und deren Behandlung abzustellen (Urteil Helmers, a.a.O., Ziff. 32; Urteil Ekbatani, a.a.O., Ziff. 28). Der Gerichtshof hat ausgeführt, dass selbst ein Berufungsgericht mit freier Kognition hinsichtlich Tat- und Rechtsfragen nicht in allen Fällen eine Verhandlung durchführen muss, da auch andere
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Gesichtspunkte wie die Beurteilung der Sache innert angemessener Frist mitberücksichtigt werden dürfen (Urteil Helmers, a.a.O., Ziff. 36). Von einer Verhandlung in der Rechtsmittelinstanz könne etwa abgesehen werden, soweit die erste Instanz tatsächlich öffentlich verhandelt hat, wenn allein die Zulassung eines Rechtsmittels, nur Rechtsfragen oder aber Tatfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beurteilen lassen, ferner wenn eine reformatio in peius ausgeschlossen oder die Sache von geringer Tragweite ist und sich etwa keine Fragen zur Person und deren Charakter stellen (Urteil Helmers, a.a.O., Ziff. 36; Urteil Ekbatani, a.a.O., Ziff. 31; Urteil i.S. Andersson vom 29. Oktober 1991, Ziff. 29, Série A vol. 212-B = EuGRZ 1991 S. 419; vgl. auch Urteil i.S. Fejde vom 29. Oktober 1991, Ziff. 33, Série A vol. 212-C = EuGRZ 1991 S. 421; Urteil i.S. Axen vom 8. Dezember 1983, Ziff. 28, Série A vol. 72 = EuGRZ 1985 S. 225; Urteil i.S. Sutter vom 22. Februar 1984, Ziff. 29, Série A vol. 74 = EuGRZ 1985 S. 229; vgl. auch Urteil i.S. Kamasinski vom 19. Dezember 1989, Ziff. 106 f., Série A vol. 168). Für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann aber der Umstand sprechen, dass die vorgetragenen Rügen die eigentliche Substanz des streitigen Verfahrens betreffen (Urteil Helmers, a.a.O., Ziff. 38). Gesamthaft kommt es entscheidend darauf an, ob die Angelegenheit unter Beachtung all dieser Gesichtspunkte sachgerecht und angemessen beurteilt werden kann (vgl. Urteil Helmers, a.a.O., Ziff. 37; vgl. zum Ganzen ARTHUR HAEFLIGER, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, Bern 1993, S. 154 f. J.A. FROWEIN/W. PEUKERT, EMRK-Kommentar, 1985, N. 79 zu Art. 6; J. VELU/R. ERGEC, La Convention européenne des droits de l'homme, Bruxelles 1990, Rz. 484; WOLFGANG PEUKERT, Die Garantie des "fair trial" in der Strassburger Rechtsprechung, in: EuGRZ 1980 S. 268 f.).
c) In Anbetracht dieser Kriterien gilt es für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerdesache die Natur des Berufungsverfahrens vor dem Kantonsgerichtsausschuss sowie die im einzelnen unterbreiteten Rügen darzustellen.
Im Anschluss an das Urteil des Kreisgerichtsausschusses Disentis hat der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 141 StPO beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung eingelegt. Das Gericht kann nach Art. 145 Abs. 3 StPO auf Antrag oder von Amtes wegen in allen Fällen das Beweisverfahren ergänzen oder wiederholen oder die Untersuchung ergänzen lassen. Wird im Berufungsverfahren eine Änderung des vorinstanzlichen Urteils zuungunsten des Verurteilten oder
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Freigesprochenen beantragt, so kann dieser nach Art. 144 Abs. 1 StPO die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verlangen; in den übrigen Fällen kann der Gerichtspräsident eine solche von sich aus oder auf Antrag anordnen. Findet keine mündliche Verhandlung statt, so trifft der Kantonsgerichtsausschuss seinen Entscheid in Anwendung von Art. 144 Abs. 3 StPO ohne Parteivortritt aufgrund der Akten. Nach Art. 146 Abs. 1 StPO überprüft das Gericht das erstinstanzliche Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei, darf die Strafe oder Massnahme aber nicht verschärfen, wenn nur zugunsten des Verurteilten Berufung erhoben worden ist. Mit seinem Urteil bestätigt, ändert oder hebt der Kantonsgerichtsausschuss gestützt auf Art. 146 Abs. 2 StPO das angefochtene Urteil auf; unter Umständen wird die Angelegenheit zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Mit seiner Berufung hat der Beschwerdeführer dem Kantonsgerichtsausschuss keine Rechtsfragen, sondern im wesentlichen nur Sachverhaltsfragen unterbreitet. Er bestritt die Tat, der fehlbare Jäger gewesen zu sein. Hierfür zog er mit verschiedenen Argumenten die Glaubwürdigkeit der Aussagen der Anzeiger und hauptsächlichen Zeugen C. und M. in Frage; er wies auf Widersprüche über die Orts- und Distanzangaben hin und bezweifelte die Möglichkeit, dass sie ihn hätten erkennen können. Schliesslich stellte er in Abrede, dass er die vom Kreisgericht zugrunde gelegten Distanzen in den angenommenen Zeiten habe zurücklegen können.
d) Für die Beurteilung der Rüge, ob Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt worden ist, kann vorerst festgehalten werden, dass im Verfahren vor dem Kantonsgerichtsausschuss eine reformatio in peius ausgeschlossen war, da ausschliesslich der Beschwerdeführer Berufung eingelegt hatte. Dieser Umstand vermag für sich allein das Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht zu rechtfertigen. Die Strafsache ist für den Beschwerdeführer keine Geringfügigkeit; die Busse von Fr. 1'000.-- und das Jagdverbot während sechs Jahren stellen für ihn eine schwere Sanktion dar. Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass dem Kantonsgerichtsausschuss nicht nur hinsichtlich der Rechtsfragen, sondern auch in bezug auf die Tatfragen freie Kognition zukam. Und in dieser Hinsicht stellten sich wesentliche, den Kern der streitigen Strafsache betreffende Fragen, bestritt der Beschwerdeführer doch sowohl die Tat als auch die Glaubwürdigkeit der Aussagen der wichtigsten Zeugen. Der Kantonsgerichtsausschuss setzte sich denn in seinem Urteil auch zur Hauptsache mit all diesen Fragen der Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung auseinander.
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All diese Umstände zeigen, dass die streitige Strafsache ohne mündliche Verhandlung nicht im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK sachgerecht entschieden werden konnte. Für eine angemessene Beurteilung der Strafsache wäre vielmehr eine mündliche Äusserung des Beschwerdeführers vor dem Kantonsgerichtsausschuss erforderlich gewesen.
Demnach erweist sich die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde in diesem Punkte als begründet und ist unter Aufhebung des angefochtenen Urteils gutzuheissen. Bei dieser Sachlage braucht auf all die materiellen Rügen betreffend die Feststellung des Sachverhalts, die Beweiswürdigung sowie die antizipierte Beweiswürdigung hinsichtlich der gestellten Beweisanträge nicht eingegangen zu werden, da der Kantonsgerichtsausschuss die Strafsache in dieser Hinsicht nochmals wird prüfen müssen.

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