Urteilskopf
119 Ia 453
53. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 15. Dezember 1993 i.S. Z. gegen Bezirksanwaltschaft I für den Kanton Zürich und Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde)
Regeste
Art. 2 ÜbBest.BV (derogatorische Kraft des Bundesrechts; Konflikt zwischen kantonalem Strafprozessrecht und Bundeszivilrecht?).
Verhältnis zwischen strafprozessualer Beschlagnahme und güterrechtlichen Ansprüchen der Ehefrau eines Angeschuldigten nach rechtskräftiger Trennung der Ehe. Es ist mit dem Bundeszivilrecht vereinbar, wenn die kantonalen Behörden das auf Grund von Ehegüterrecht rechtskräftig an die Ehefrau zugewiesene frühere Vermögen des Ehemannes weiterhin als Haftungssubstrat für bereits aufgelaufene und künftig noch anfallende Kosten eines Strafverfahrens gegen den Ehemann beanspruchen.
Die Bezirksanwaltschaft I für den Kanton Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen X. und Y., u.a. wegen Mordversuchen und schwersten Sexualverbrechen an Kindern. Bei einer Hausdurchsuchung am 21. Januar 1993 in den Räumlichkeiten der Fa. X. AG und am Wohnort des Angeschuldigten X. wurde neben weiterem Mobiliar diverser Schmuck und eine Uhrensammlung sichergestellt. Am 11. März 1993 machte Z. eine Scheidungsklage gegen ihren Ehemann X. anhängig. Am 8./9. April 1993 wurde unter den Eheleuten eine Trennungskonvention abgeschlossen und eine güterrechtliche Regelung getroffen. Danach wurden verschiedene Vermögenswerte aus dem Eigentum von X. an Z. übertragen.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Bülach vom 28. April 1993 wurden die Eheleute X. und Z. auf die Dauer von 18 Monaten getrennt. Gleichzeitig wurde die Vereinbarung der Parteien über die Nebenfolgen der Trennung genehmigt. Am 12. Mai 1993 erliess die Zürcher Bezirksanwaltschaft eine Beschlagnahmeverfügung betreffend eine Wohnung von X. Einen Tag später, am 13. Mai 1993, erwuchs das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach in Rechtskraft.
Mit Schreiben vom 14. Mai 1993 an die Bezirksanwaltschaft beantragte Z. die Herausgabe der beschlagnahmten Vermögenswerte, soweit ihr diese gemäss Trennungsurteil zugesprochen worden waren. Am 20. Mai 1993 beschwerte sich Z. über eine von der Bezirksanwaltschaft unterdessen veranlasste Grundbuchsperre betreffend die genannte Wohnung. Sie verlangte die Zustellung einer Beschlagnahmeverfügung bzw. die Bekanntgabe der Gründe für die getroffenen Massnahmen. Am 25. Mai 1993 forderte Z. die Bezirksanwaltschaft auf, ihr sämtliche sie betreffenden Beschlagnahmeverfügungen zuzustellen.
Mit Eingabe vom 17. Juni 1993 erhob Z. Rekurs bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen "diverse, der Rekurrentin nicht eröffnete (...) Beschlagnahmeverfügungen". Sie stellte im wesentlichen die Anträge, es seien ihr die Beschlagnahmeverfügungen in der Strafuntersuchung gegen X. formell und begründet zu eröffnen und es seien ihr die mit Trennungsurteil des Bezirksgerichtes Bülach rechtskräftig zugesprochenen Vermögenswerte herauszugeben. Eventualiter sei die Beschlagnahme von ihr zustehenden Vermögenswerten nur in dem Umfange aufrechtzuerhalten, als dies zur Deckung der bis 11. März 1993 (Rechtshängigkeit der Scheidungsklage) aufgelaufenen Kosten der Strafuntersuchung notwendig ist.
BGE 119 Ia 453 S. 455
Mit Entscheid vom 21. Juli 1993 wies die Staatsanwaltschaft den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat. Dagegen führt Z. staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht. Sie rügt eine Verletzung von
Art. 4 BV
(rechtliches Gehör) sowie Art. 2 ÜbBest.BV (derogatorische Kraft des Bundesrechts). Das Bundesgericht erklärt die letztere Rüge für unbegründet, heisst die Beschwerde jedoch wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs gut.
Aus den Erwägungen:
2.
a) Die Staatsanwaltschaft ging im angefochtenen Entscheid davon aus, dass die Beschwerdeführerin dazu legitimiert sei, die Aufhebung der Beschlagnahme über die ihr gerichtlich zugesprochenen Vermögenswerte zu verlangen. Soweit ihr die Bezirksanwaltschaft konkludent die Herausgabe verweigert habe, sei auf ihren Rekurs einzutreten. In der Folge lehnte die Staatsanwaltschaft den Rekurs ab.
aa) Zur Begründung wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin könne ihr Herausgabegesuch "nur auf Gründe stützen, welche nicht schon seinerzeit durch den Angeschuldigten bei Anordnung der Beschlagnahmen hätten vorgebracht werden können". Ausserdem würden die beschlagnahmten Vermögenswerte "nach Wortlaut wie auch Sinn und Zweck des Gesetzes Haftungssubstrat für sämtliche im Verfahren anfallenden Kosten" bilden. Deshalb könne das von der Beschwerdeführerin beanspruchte Vermögen auch nicht in dem Umfang freigegeben werden, als die zum Zeitpunkt des Eigentümerwechsels angefallenen Verfahrenskosten durch Beschlagnahme gedeckt wären. Dem Angeschuldigten dürfe nicht ermöglicht werden, "durch Veräusserung beschlagnahmter Werte die Beschlagnahme zu unterlaufen". Das beschlagnahmte Vermögen hafte für die "seinerzeitigen, Gegenstand der Strafuntersuchung bildenden Handlungen des Angeschuldigten", somit für "vor dem 11. März 1993 liegende Umstände". Im übrigen hätte "der Einwand des Übermasses der Beschlagnahme seinerzeit vom Angeschuldigten vorgebracht werden müssen", die Beschwerdeführerin sei damit ausgeschlossen. Weder habe sie einen "Anspruch auf Abrechnung der aufgelaufenen Untersuchungskosten", noch sprächen ihre Vorbringen gegen eine Aufrechterhaltung der Beschlagnahme als Beweis- oder Einziehungsbeschlagnahme.
BGE 119 Ia 453 S. 456
bb) Im Ergebnis weigern sich die kantonalen Behörden, der Beschwerdeführerin den ihr vom Trennungsrichter rechtskräftig zugesprochenen ehegüterrechtlichen Vermögensanteil herauszugeben, und es wird die Haftung ihres güterrechtlichen Anteils für sämtliche (auch nach der Ehetrennung angefallenen und noch anfallenden) Verfahrenskosten beansprucht.
cc) Die Beschwerdeführerin rügt, der auf kantonales Recht gestützte angefochtene Entscheid verstosse gegen den Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechtes (Art. 2 ÜbBest.BV). Entgegen der in dieser Hinsicht abschliessenden Regelung des Bundeszivilrechtes werde ihr eine Haftung ihres Vermögens für neue Schulden des Ehemannes trotz rechtskräftiger gerichtlicher Trennung auferlegt. Ausserdem würden ihre durch rechtskräftiges Gerichtsurteil zugesprochenen Vermögensansprüche aus Ehegüterrecht verletzt. Die Verweigerung der Herausgabe der ihr zustehenden Vermögenswerte bzw. deren Verwendung zur Deckung von Strafverfahrenskosten treffe sie um so härter, als sie und ihre drei minderjährigen Kinder dadurch der Sozialfürsorge anheimgefallen seien. Ausserdem sei ihr von den kantonalen Behörden das rechtliche Gehör verweigert worden, indem ihr weder die sie persönlich tangierenden Beschlagnahmeverfügungen noch die Rekursvernehmlassung der Bezirksanwaltschaft eröffnet worden seien. Dieses Vorgehen verletze
Art. 4 BV
.
b) Der in Art. 2 ÜbBest.BV enthaltene Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts bedeutet, dass die Kantone in Sachgebieten, welche die Bundesgesetzgebung abschliessend geregelt hat, nicht zur Rechtsetzung befugt sind. In Sachgebieten, die das Bundesrecht nicht abschliessend ordnet, sind die Kantone nur zuständig, öffentlichrechtliche Vorschriften zu erlassen, die nicht gegen den Sinn und Geist des Bundesrechts verstossen und dessen Zwecke nicht beeinträchtigen oder gar vereiteln. Der Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechtes regelt zwar das Verhältnis zwischen Bund und Kantonen; er hat aber auch unmittelbare Auswirkungen auf die Rechtsstellung des einzelnen und ist insofern als verfassungsmässiges Individualrecht anerkannt. Wird mit staatsrechtlicher Beschwerde eine Verletzung des Grundsatzes gerügt, prüft das Bundesgericht frei, ob die beanstandete Norm bzw. deren Anwendung durch die kantonalen Behörden mit dem Bundesrecht vereinbar ist (
BGE 117 Ia 27
E. 7c S. 34, 472 E. 2a S. 473 f.;
BGE 116 Ia 264
E. 4a S. 272;
BGE 114 Ia 164
E. 3a S. 166;
113 Ia 126
E. 9 S. 141 f.;
BGE 112 Ia 398
E. 4a S. 401, je mit Hinweisen; vgl. ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER,
BGE 119 Ia 453 S. 457
Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 3. Aufl., Zürich 1993, N. 365 ff., 395).
3.
c) Im vorliegenden Fall bezieht sich die streitige Beschlagnahme auf Vermögenswerte, die unter den ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung gefallen sind. Dieser Güterstand umfasst die Errungenschaft und das Eigengut jedes Ehegatten (
Art. 196 ZGB
). Jeder Ehegatte haftet während der Ehe für seine Schulden gegenüber Dritten mit seinem eigenen Vermögen (
Art. 202 ZGB
). Mit der Trennung der Ehe tritt von Gesetzes wegen die Gütertrennung ein (
Art. 155 ZGB
). Tritt Gütertrennung ein, so gelten für die güterrechtliche Auseinandersetzung die Bestimmungen des bisherigen Güterstandes, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (
Art. 192 ZGB
). Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden, und die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden (
Art. 205 ZGB
). Jedem Ehegatten steht ausserdem bei der Errungenschaftsbeteiligung die Hälfte des Vorschlages des andern zu (
Art. 215 ZGB
). Durch Begründung oder Änderung des Güterstandes oder durch güterrechtliche Auseinandersetzungen kann jedoch ein Vermögen, aus dem bis anhin die Gläubiger eines Ehegatten oder der Gemeinschaft Befriedigung verlangen konnten, dieser Haftung nicht entzogen werden. Ist ein solches Vermögen auf einen Ehegatten übergegangen, so hat er die Schulden zu bezahlen, kann sich aber von dieser Haftung so weit befreien, als er nachweist, dass das empfangene Vermögen hiezu nicht ausreicht (
Art. 193 ZGB
). Letztere Bestimmung will verhindern, dass die Ehegatten durch güterrechtliche Vermögensverschiebungen ihren Gläubigern Haftungssubstrat entziehen (vgl. HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Berner Kommentar zu
Art. 193 ZGB
, N 5).
d) Nach der güterrechtlichen Auseinandersetzung, welche im vorliegenden Fall auf dem Konventionswege vorgenommen und am 13. Mai 1993 durch den Trennungsrichter rechtskräftig genehmigt worden ist, stehen der Ehefrau auf die ihr in der Trennungskonvention zugewiesenen Vermögenswerte grundsätzlich Alleineigentumsansprüche zu. An den zivilrechtlichen Eigentumsverhältnissen ändert die strafprozessuale Beschlagnahme nichts (vgl. HANSJÖRG RASCH, Die Beschlagnahme von Beweismitteln im Gewahrsam Dritter im schweizerischen Strafprozess, Diss. ZH 1975, S. 48). Die Beschwerdeführerin haftet ab 13. Mai 1993 gegenüber Dritten für ihre eigenen Schulden mit ihrem gesamten Privatvermögen nach den Regeln der Gütertrennung (
Art. 249 ZGB
). Allerdings unterliegen diejenigen Forderungen, die zum Zeitpunkt der güterrechtlichen
BGE 119 Ia 453 S. 458
Auseinandersetzung bzw. der Änderung des Güterstandes schon bestanden haben, dem Gläubigerschutz von
Art. 193 ZGB
(vgl. HAUSHEER/REUSSER/GEISER, a.a.O., N. 25).
Das Bundeszivilrecht regelt die Nebenfolgen der Ehetrennung und die Haftung der güterrechtlich ausgeschiedenen Vermögensteile gegenüber Dritten grundsätzlich in abschliessender Weise.
4.
d)
§ 83 StPO
/ZH sieht vor, dass das Vermögen des Angeschuldigten für sämtliche (auch erst künftig anfallenden) voraussichtlichen Prozesskosten mit Beschlag belegt werden kann. Gemäss angefochtenem Entscheid "bilden die beschlagnahmten Werte nach Wortlaut wie auch Sinn und Zweck des Gesetzes Haftungssubstrat für sämtliche im Verfahren anfallenden Kosten". Es stellt sich die Frage, ob diese Auffassung im hier zu entscheidenden Fall, in dem die Beschwerdeführerin unterdessen Alleineigentumsansprüche aus Güterrecht auf gewisse beschlagnahmte Vermögenswerte geltend machen kann, mit dem Bundeszivilrecht vereinbar ist.
aa) Der Gläubigerschutz von
Art. 193 ZGB
gilt zwar nur für Schuldverhältnisse, die im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung bereits bestanden haben. Im vorliegenden Fall wurde jedoch der Rechtsgrund für eine allfällige Ersatzforderung des Staates für die Kosten des Strafverfahrens (nämlich die mutmasslichen Straftaten von X.) bereits vor der Übertragung des Vermögens auf die Beschwerdeführerin gesetzt.
Art. 44 SchKG
behält sodann für die Verwertung von Gegenständen, welche auf Grund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze mit Beschlag belegt wurden, ausdrücklich die zutreffenden eidgenössischen oder kantonalen Gesetzesbestimmungen vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes ergibt sich daraus im Fall von strafprozessual beschlagnahmtem Vermögen eine Privilegierung des Staates für die Deckung sämtlicher Strafverfahrenskosten (
BGE 115 III 1
;
BGE 105 III 1
BGE 78 I 215
;
BGE 76 I 28
). Dieses Privileg hat nach der zitierten Praxis Vorrang vor allen privatrechtlichen Forderungen (
BGE 78 I 215
E. 2 S. 221). Im übrigen handelt es sich bei der Deckungsbeschlagnahme nach Zürcher Strafprozessrecht lediglich um eine provisorische Sicherungsmassnahme. Über die Verwendung von beschlagnahmten Gegenständen wird nötigenfalls bei Abschluss des Verfahrens gemäss
§
§ 106 ff. StPO
/ZH zu entscheiden sein (
§ 98 Abs. 2 StPO
/ZH). Allerdings muss dem von einer Deckungsbeschlagnahme direkt Betroffenen schon während der Strafuntersuchung die Möglichkeit offenstehen, einen allfälligen Beschlagnahmeexzess anzufechten. Gemäss
§ 83 StPO
/ZH darf vom Vermögen des Angeschuldigten nur so viel
BGE 119 Ia 453 S. 459
mit Beschlag belegt werden, als zur Deckung der Prozesskosten, einer allfälligen Busse, des verursachten Schadens und der Strafvollzugskosten voraussichtlich erforderlich ist. Es muss dem direkt Betroffenen daher möglich sein, die Verhältnismässigkeit der Deckungsbeschlagnahme zu überprüfen.
bb) Nach dem Gesagten ist es mit dem Bundesrecht vereinbar, wenn die kantonalen Behörden das auf Grund von Ehegüterrecht unterdessen rechtskräftig an die Beschwerdeführerin zugewiesene Vermögen weiterhin als Haftungssubstrat für bereits aufgelaufene und künftig noch anfallende Kosten des Strafverfahrens beanspruchen. Ein entsprechender Deckungsanspruch zugunsten des Kantons Zürich im Sinne von
Art. 193 ZGB
ist jedenfalls mit den mutmasslichen Straftaten und der faktischen Einleitung des Strafverfahrens entstanden. Letztere ist Voraussetzung dafür, dass dem Staat überhaupt Kosten und damit eine allfällige Ersatzforderung gegenüber dem Angeschuldigten für Verfahrenskosten anfallen können.
Die Rüge der Verletzung von Art. 2 ÜbBest.BV erweist sich demnach als unbegründet. (Im folgenden wird die staatsrechtliche Beschwerde jedoch wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs gutgeheissen.)