Urteilskopf
119 Ib 305
33. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 13. Oktober 1993 i.S. Verein gegen Tierfabriken gegen A., Einwohnergemeinde Affoltern i. E. sowie Baudirektion und Verwaltungsgericht des Kantons Bern (Verwaltungsgerichtsbeschwerde und staatsrechtliche Beschwerde)
Regeste
Art. 103 lit. c OG
,
Art. 12 NHG
,
Art. 24 RPG
; Beschwerdelegitimation.
1. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen eine Ausnahmebewilligung im Sinne von
Art. 24 RPG
(E. 1a); Legitimation des Vereins gegen Tierfabriken gemäss
Art. 103 lit. a OG
verneint (E. 1b).
2. Dem Verein gegen Tierfabriken fehlt auch die Beschwerdelegitimation nach
Art. 103 lit. c OG
in Verbindung mit
Art. 12 NHG
, da er sich statutengemäss weder dem Natur- und Heimatschutz noch verwandten, rein ideellen Zielen widmet (E. 2).
3. Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde (
Art. 88 OG
) wegen formeller Rechtsverweigerung trotz fehlender Legitimation in der Sache selbst (E. 3).
A. stellte am 15. November 1990 ein Baugesuch für eine Pouletmasthalle und einen Gastank auf Parzelle Nr. 76 in der Landwirtschaftszone der Gemeinde Affoltern i. E. Am 18. Januar 1991 erteilte ihm der Regierungsstatthalter von Trachselwald eine provisorische Baubewilligung. Mitte Januar 1991 wurde das Bauvorhaben im Amtsanzeiger publiziert, unter Hinweis auf die Ausnahmebedürftigkeit unter dem Gesichtswinkel von
Art. 24 RPG
. In der Folge erhob der Verein gegen Tierfabriken Einsprache.
Eine vom Regierungsstatthalter von Trachselwald erteilte und von der Baudirektion des Kantons Bern bestätigte Baubewilligung hob das Verwaltungsgericht des Kantons Bern auf Beschwerde des Vereins gegen Tierfabriken hin am 22. November 1991 auf, da das Bauvorhaben nicht als zonenkonform gelten könne. Das Verwaltungsgericht wies die Akten der Baudirektion zur Prüfung zurück, ob dem Bauvorhaben überwiegende Interessen im Sinne von
Art. 24 Abs. 1 lit. b RPG
entgegenstünden.
Am 20. Mai 1992 trat die Baudirektion auf die Beschwerde des Vereins gegen Tierfabriken nicht ein und erteilte die Ausnahmebewilligung nach
Art. 24 RPG
. Eine gegen diesen Entscheid vom Verein gegen Tierfabriken erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht am 10. August 1992 insoweit gut, als die Baudirektion zu Unrecht auf die Beschwerde nicht eingetreten sei. Da die Baudirektion indessen die Streitsache ungeachtet des Nichteintretens materiell beurteilt hatte, nahm das Verwaltungsgericht eine materielle Prüfung des Bauvorhabens vor und wies die Beschwerde insoweit ab.
Gegen diesen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern führt der Verein gegen Tierfabriken mit Eingabe vom 4. September 1992 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht.
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde weder als Verwaltungsgerichtsbeschwerde noch als staatsrechtliche Beschwerde ein.
Aus den Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und gegebenenfalls inwieweit es auf ein Rechtsmittel eintreten kann (
BGE 119 Ib 56
E. 1,
BGE 118 Ib 49
E. 1, 137 E. 2).
a) Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hat als letzte kantonale Instanz über eine Ausnahmebewilligung nach
Art. 24 RPG
befunden. Nach
Art. 34 Abs. 1 RPG
ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss
Art. 97 OG
in Verbindung mit
Art. 5 VwVG
unter anderem zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen über Bewilligungen im Sinne von
Art. 24 RPG
(
BGE 118 Ib 335
E. 1a,
BGE 117 Ib 9
E. 2a, 270 E. 1, je mit Hinweisen). Demnach ist der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts grundsätzlich mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht anfechtbar.
b) Gemäss
Art. 103 lit. a OG
ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Dieses Interesse kann rechtlicher oder auch bloss tatsächlicher Natur sein; verlangt wird, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht (
BGE 118 Ib 356
E. 1a,
BGE 117 Ib 162
E. 1b mit Hinweisen). Dem Beschwerdeführer wie auch der Mehrzahl seiner Mitglieder fehlt ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von
Art. 103 lit. a OG
. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, dass ihm die Beschwerdelegitimation nach
Art. 103 lit. a OG
zukäme.
2.
Es bleibt somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer nach
Art. 103 lit. c OG
in Verbindung mit
Art. 12 NHG
zur Beschwerde legitimiert sei.
a) Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach
Art. 24 RPG
für ein Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone ist eine Bundesaufgabe im Sinne von
Art. 24sexies Abs. 2 BV
und
Art. 2 NHG
, zu deren Anfechtung die nach
Art. 12 NHG
beschwerdeberechtigten Organisationen legitimiert sind (
BGE 118 Ib 11
E. 2e, 381 E. 2b/cc S. 392,
BGE 117 Ib 97
E. 3a S. 100, 270 E. 1a). Nach
Art. 12 NHG
steht das Beschwerderecht den gesamtschweizerischen Vereinigungen zu, die
BGE 119 Ib 305 S. 308
sich statutengemäss dem Natur- und Heimatschutz oder verwandten, rein ideellen Zielen widmen.
b) Die Beschwerdelegitimation nach
Art. 103 lit. c OG
in Verbindung mit
Art. 12 NHG
soll grundsätzlich nur solchen gesamtschweizerischen Vereinigungen zukommen, die sich hauptsächlich dem Natur- und Heimatschutz oder verwandten, rein ideellen Zwecken widmen. Das Bundesgericht hat deshalb etwa gesamtschweizerischen Sportvereinigungen, welche den Natur- und Heimatschutz im Rahmen ihrer sportlichen Ziele pflegen, die Beschwerdelegitimation nach
Art. 12 NHG
abgesprochen (
BGE 98 Ib 120
E. 1).
Der Bereich des Tierschutzes wird in verschiedenen Verfassungsbestimmungen geregelt, so unter anderem in
Art. 24sexies BV
, auf welchem das Natur- und Heimatschutzgesetz beruht, und in
Art. 25bis BV
. Zwischen dem Natur- und Heimatschutz (
Art. 24sexies BV
) und dem Tierschutz nach
Art. 25bis BV
besteht eine enge Beziehung (vgl. THOMAS FLEINER-GERSTER, Kommentar BV, Art. 24sexies, Rz. 8). Indessen bestehen im Bereich des Tierschutzes auch Unterschiede. So geht es bei
Art. 24sexies BV
um den Arten- und Biotopschutz. Schutzobjekt ist dabei die Tierwelt, wobei das Ziel die Erhaltung der Tierart und nicht des einzelnen Tieres ist (vgl. THOMAS FLEINER-GERSTER, Kommentar BV, Art. 24sexies, Rz. 28 ff.). Demgegenüber ist bei
Art. 25bis BV
das Tier Schutzobjekt. Es soll vor ungerechtfertigten Verhaltensweisen des Menschen geschützt werden. Darunter fällt beispielsweise auch die Haltung und Pflege von Tieren (vgl.
Art. 25bis Abs. 2 lit. a BV
; THOMAS FLEINER-GERSTER, Kommentar BV, Art. 25bis, Rz. 9 und 34 ff.). Daraus ergibt sich, dass der Tierschutz im Sinne einer artgerechten Tierhaltung nicht unter
Art. 24sexies BV
und damit auch nicht unter das Natur- und Heimatschutzgesetz fällt. Die sich unter anderem auf
Art. 25bis BV
stützende Tierschutzgesetzgebung des Bundes kennt kein ideelles Verbandsbeschwerderecht. Anlässlich der parlamentarischen Beratung der Revision des Tierschutzgesetzes vom 22. März 1991 wurde der Antrag, gesamtschweizerischen Tierschutzorganisationen die Beschwerdelegitimation "gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Behörden des Bundes im Zusammenhang mit dem Tierschutzrecht" einzuräumen, ausdrücklich verworfen (BBl 1990 III 1263; Amtl.Bull. 1990 N 1168 ff., S. 800).
c) Das Bundesgericht hat dem Beschwerdeführer mit Entscheid vom 26. Juni 1992 in einem den Kanton Zug betreffenden Fall die Legitimation nach
Art. 12 NHG
zur Beschwerde gegen Ausnahmebewilligungen im Sinne von
Art. 24 RPG
abgesprochen. Dazu führte
BGE 119 Ib 305 S. 309
es aus, dass der Beschwerdeführer nach der statutarischen Zwecksetzung Ziele des Tierschutzes verfolge. Die in den Statuten erwähnte Freihaltung der Landwirtschaftszonen von Tierfabriken diene dieser Zielsetzung ebenso wie die Förderung naturnaher Freilandhaltung und der Schutz der Konsumenten vor nicht tiergerecht hergestellten Produkten. Die Anliegen des Beschwerdeführers seien daher nicht solche des Natur- und Heimatschutzes im Sinne von
Art. 24sexies BV
, sondern er unterstütze vielmehr Aufgaben des Tierschutzes, die nach
Art. 25bis BV
Gegenstand der Bundesgesetzgebung bilden. Dass der Schutz der Tier- und Pflanzenwelt zum Natur- und Heimatschutz gehöre und in
Art. 24sexies BV
auch eigens erwähnt sei, mache die Ziele des Beschwerdeführers nicht zu verwandten ideellen Zielen im Sinne von
Art. 12 NHG
. Mit dem Verbot von Tierfabriken strebe der Beschwerdeführer eine Verbesserung der Nutztierhaltung an, welche den Rahmen des Natur- und Heimatschutzes sprenge.
Der Beschwerdeführer strebt mit dem Verbot von Tierfabriken eine Verbesserung der Nutztierhaltung an. Damit verfolgt er klarerweise Ziele des Tierschutzes im Sinne von
Art. 25bis BV
und nicht im Sinne von
Art. 24sexies BV
(Arten- und Biotopschutz). Unter diesen Umständen ist an der mit Entscheid vom 26. Juni 1992 vorgenommenen Beurteilung festzuhalten und dem Beschwerdeführer ist die Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss
Art. 103 lit. c OG
in Verbindung mit
Art. 12 NHG
abzusprechen.
d) Zusammenfassend ist festzustellen, dass auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wegen fehlender Beschwerdelegitimation im Sinne von
Art. 103 OG
nicht eingetreten werden kann.
3.
Damit stellt sich die Frage, ob auf die Eingabe des Beschwerdeführers allenfalls als staatsrechtliche Beschwerde insoweit einzutreten sei (
Art. 84 Abs. 2 OG
), als er eine Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt.
Solche Verletzungen kann ein Beschwerdeführer trotz fehlender Legitimation in der Sache selbst rügen. Das für die staatsrechtliche Beschwerde nach
Art. 88 OG
erforderliche, rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls nicht aus der Berechtigung in der Sache, sondern aus der Teilnahme am kantonalen Verfahren. Eine solche ist stets dann gegeben, wenn dem Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren Parteistellung zukam. Dieser kann mit staatsrechtlicher Beschwerde die Verletzung jener Parteirechte rügen, die ihm nach dem kantonalen Verfahrensrecht oder unmittelbar aufgrund von
Art. 4 BV
BGE 119 Ib 305 S. 310
zustehen (
BGE 118 Ia 232
E. 1a mit Hinweisen). Hingegen geht es nicht an, dass auf dem Umweg über die Rüge der Verletzung von Verfahrensvorschriften dem Richter materielle Fragen zur Prüfung vorgelegt werden. Ein in der Sache nicht legitimierter Beschwerdeführer kann deshalb weder die Beweiswürdigung kritisieren noch geltend machen, die Begründung sei materiell unzutreffend. Die Beurteilung dieser Fragen lässt sich nämlich regelmässig nicht von der Prüfung in der Sache selber trennen (
BGE 118 Ia 232
E. 1a,
BGE 117 Ia 90
E. 4a,
BGE 114 Ia 307
E. 3c).
Der Beschwerdeführer macht im vorliegenden Fall zumindest nicht in einer den Anforderungen von
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
genügenden Weise (vgl.
BGE 117 Ia 393
E. 1c mit Hinweisen) die Verletzung von Parteirechten geltend, die ihm nach dem kantonalen Verfahrensrecht oder unmittelbar aufgrund von
Art. 4 BV
zustehen würden. In seiner Beschwerde beanstandet der Beschwerdeführer mit zum Teil rein appellatorischer Kritik die Rechtsanwendung und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. So beispielsweise dort, wo es um die Anwendung der Tierschutzgesetzgebung geht oder wo der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht vorwirft, es habe die Erhaltenswürdigkeit des beschwerdegegnerischen Betriebes nicht überprüft, was nach den Erwägungen im angefochtenen Entscheid nicht zutrifft. Da der Beschwerdeführer zu diesen Rügen jedoch nicht berechtigt ist, kann auf seine Eingabe auch als staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden.