Art. 60 VwVG, Art. 101 lit. a und b OG; Unzulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Praxisänderung). Wo die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid in der Hauptsache ausgeschlossen ist, steht dieses Rechtsmittel nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses (Art. 101 lit. a und b OG) auch nicht gegen Disziplinarmassnahmen gemäss Art. 60 VwVG zur Verfügung.