Liste der BGE

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Dossiernummer: Datum: 2. Juli 1993 Sprache: it
Verantwortlichkeit einer faktischen Kontrollstelle (Art. 754 Abs. 1 aOR). Eine Kontrollstelle, die ihr Mandat ausübt, ohne dafür von der Generalversammlung gewählt worden zu sein, ist als faktisches Organ zu betrachten, zumindest dann, wenn sie während Jahren Revisionen durchführt und Berichte erstattet, die der Generalversammlung als Grundlage für die ihr zustehenden Beschlüsse dienen.
Dossiernummer: Datum: 15. April 1993 Sprache: fr
Art. 3 Abs. 3 der Verordnung vom 15. Juni 1992 über die fachlichen Anforderungen an besonders befähigte Revisoren (SR 221.302, RevV); Eintragung einer besonders befähigten Revisionsstelle im Handelsregister. 1. Art. 3 Abs. 3 RevV befreit die gewählte Revisionsstelle, die ihre Unterlagen zur besonderen fachlichen Befähigung beim Handelsregisteramt an ihrem Sitz hinterlegt hat, nach Erhalt eines Revisionsmandates in einem andern Verwaltungsbezirk von der nochmaligen Deponierung der Belege beim dort zuständigen Handelsregister (E. 2). 2. Eine juristische Person hat die besondere fachliche Befähigung als Revisorin, wenn sie in ihrem Betrieb über mindestens eine Person verfügt, welche die Anforderungen gemäss Art. 1 RevV erfüllt (E. 3). 3. Das öffentliche Interesse gebietet, dass die Hinterlegung der Unterlagen über die besondere Befähigung der Revisoren im Hauptregister am Ort ihres Sitzes eingetragen und im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert wird (E. 4).

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