BGE 119 III 97 vom 4. Mai 1993

Datum: 4. Mai 1993

Artikelreferenzen:  Art. 9 ZGB, Art. 8 SchKG, Art. 19 SchKG , Art. 8 Abs. 3 SchKG, Art. 19 Abs. 1 SchKG, Art. 81 OG, Art. 79 Abs. 1 OG

BGE referenzen:  121 III 81 , 115 III 87, 95 III 4, 115 III 88

Quelle: bger.ch

Urteilskopf

119 III 97


28. Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 4. Mai 1993 i.S. M. (Rekurs)

Regeste

Löschung einer Betreibung.
Da das Betreibungsregister im Sinne von Art. 8 Abs. 3 SchKG bzw. Art. 9 ZGB beweist, dass die darin protokollierten Vorgänge stattgefunden haben, dürfen die Eintragungen grundsätzlich nicht entfernt werden. Das Erlöschen der Betreibung durch Zahlung wird durch die Angabe "Z", das Erlöschen aus andern Gründen durch die Angabe "E" festgehalten.

Sachverhalt ab Seite 97

BGE 119 III 97 S. 97
Nachdem die OSKA Kranken- und Unfallversicherung in der gegen M. eingeleiteten Betreibung bereits das Fortsetzungsbegehren gestellt hatte, zog sie am 21. Januar 1993 diese Betreibung zurück. Sodann teilte die Gläubigerin mit Eingabe vom 29. Januar 1993 dem Obergericht von Appenzell A.Rh. als Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs mit, dass neben dem Betreibungsverfahren gleichzeitig Verhandlungen mit M. betreffend
BGE 119 III 97 S. 98
Verrechnungsforderungen gelaufen seien. Am 14. Januar 1993 sei eine Einigung erreicht worden, weshalb sie um Löschung im Betreibungsregister ersuche.
Das Obergericht von Appenzell A.Rh. wies das Gesuch um Löschung der Betreibung, dem sich M. angeschlossen hatte, ab. Ebenso wies die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts den hierauf von M. erhobenen Rekurs ab.

Erwägungen

Erwägungen:

1. Die Rechtsprechung hat erkannt, dass sowohl das Unterbleiben wie auch die Unklarheit oder Unrichtigkeit einer Eintragung in das Betreibungsregister einen Grund zur Beschwerde bilden können. Sie hat aber die Frage offengelassen, ob das abgelehnte Begehren um Löschung einer Eintragung - der Befürchtung entspringend, Dritte könnten Kenntnis von der Betreibung bekommen - mit Rekurs an das Bundesgericht weitergezogen werden könne ( BGE 95 III 4 ).
Aus rechtsstaatlichen Gründen drängt es sich auf, die Zulässigkeit des Rekurses im Sinne von Art. 19 Abs. 1 SchKG zu bejahen. Da der Tatsache, dass jemand betrieben worden ist, insbesondere im Geschäftsleben Bedeutung beigemessen wird (vgl. BGE 115 III 87 f. E. 3b), kann eine gegen ihn eingeleitete Betreibung den Betroffenen nicht gleichgültig lassen, ja mag ihm konkrete Nachteile bringen. Die Betroffenheit legitimiert zum Rekurs.

2. Das Betreibungsregister beweist - im Sinne von Art. 8 Abs. 3 SchKG bzw. Art. 9 ZGB -, dass die darin protokollierten Vorgänge stattgefunden haben. Angesichts dieses reinen Protokollierungszwecks erscheint es plausibel, dass der Gesetzgeber die Frage der Löschung von Einträgen im Betreibungsregister als Problem angesehen hat, das sich eo ipso gar nicht stellen kann, und es deshalb auch nicht gelöst hat (SUTER/VONDERMÜHLL, Die Löschung von Betreibungen im Betreibungsregister, unter besonderer Berücksichtigung der Praxis beim Betreibungsamt Basel-Stadt, BlSchK 52/1988, S. 214 f.).
Es ist indessen erkannt worden, dass die Möglichkeit der Löschung einer Betreibung nicht völlig ausgeschlossen werden kann. Jedoch besteht diese Möglichkeit nur in ganz beschränktem Rahmen, nämlich wenn sich eine Betreibung wegen Irrtums des Gläubigers oder des Amtes - zum Beispiel hinsichtlich der Person des Schuldners - als mangelhaft oder gar nichtig erweist (SUTER/VONDERMÜHLL,
BGE 119 III 97 S. 99
a.a.O., S. 220). Die Löschung führt zum vollständigen, das heisst: auch amtsinternen Verschwinden der Eintragung (SUTER/VONDERMÜHLL, a.a.O., S. 216).

3. a) Nach den für die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts verbindlichen Feststellungen der kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81 OG ) hat die OSKA Kranken- und Unfallversicherung parallel zur Betreibung Verhandlungen mit dem Schuldner M. geführt. Zufolge Einigung zwischen den Parteien sei die Betreibung von der Gläubigerin zurückgezogen worden. Somit stehe eindeutig fest, dass die Betreibung zu Recht erfolgt und erst nachträglich der Vergleich zustande gekommen sei.
b) Aufgrund dieses Sachverhaltes hat das Obergericht des Kantons Appenzell A.Rh. die Möglichkeit der Löschung der Betreibung in dem Sinne, dass dem Betreibungsregister die Tatsache, dass gegen den Rekurrenten eine Betreibung eingeleitet worden ist, überhaupt nicht mehr entnommen werden kann, ohne Verletzung von Bundesrecht verneint.
Die Vorbringen in der Rekursschrift, die entgegen der Vorschrift des Art. 79 Abs. 1 OG nicht erkennen lassen, welche Bundesrechtssätze der Rekurrent als verletzt betrachtet, sind unbehelflich. Der Rekurrent rollt nur noch einmal die Auseinandersetzungen auf, die er mit der Gläubigerin gehabt hat und die schliesslich in einen Vergleich gemündet haben. Was das Resultat des Vergleiches war und insbesondere, ob er am Ende der Gläubigerin doch noch einen Betrag bezahlt hat, sagt der Rekurrent nicht.
Wie immer dem sei, besteht sowenig Anlass zur vollständigen Entfernung des Eintrags einer Betreibung aus dem Betreibungsregister, die infolge eines Vergleichs zwischen Gläubiger und Schuldner zurückgezogen worden ist, wie bei einer durch Zahlung obsolet gewordenen Betreibung; denn grundsätzlich muss davon ausgegangen werden, dass die Betreibung weder grundlos erfolgte noch unnütz war (vgl. BGE 115 III 87 f. E. 3b; ISAAK MEIER, Betreibungsauskunft - ein ungelöstes Problem des SchKG, in Festschrift 100 Jahre SchKG, Zürich 1989, S. 138 f.). Der Betreibungsbeamte hält im Betreibungsregister den Gang der Betreibung fest, insbesondere auch die Art deren Erledigung: zum Beispiel durch "Z" das Erlöschen durch Zahlung des Schuldners an das Betreibungsamt und durch "E" das Erlöschen aus anderen Gründen (vgl. Art. 30 des Reglements über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register und die Rechnungsführung, SR 281.31; BGE 115 III 88 ).
BGE 119 III 97 S. 100
Auf diese Weise wird eine obsolet gewordene Betreibung gekennzeichnet. Jedoch dürfen die im Betreibungsregister enthaltenen Eintragungen grundsätzlich nicht daraus entfernt werden, wenn sie der tatsächlich vorgenommenen Handlung des Betreibungsbeamten entsprechen.
Was der Rekurrent begehrt, läuft nun aber darauf hinaus, dass eine Handlung des Betreibungsbeamten aus dem Register entfernt werden soll, die tatsächlich stattgefunden hat. Der Rekurrent tut nicht dar, dass und inwiefern die Eintragung der Betreibung auf einem Irrtum beruhen oder der Eintragung eine nichtige Betreibung zugrunde liegen würde. Es kann daher seinem Begehren nicht entsprochen werden.

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