Urteilskopf
120 Ia 260
40. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 31. Oktober 1994 i.S. S. gegen Vormundschaftsbehörde X. und Obergericht des Kantons Luzern (staatsrechtliche Beschwerde)
Regeste
Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde wegen Willkür und Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheides bei einer Umplazierung eines Kindes durch die Vormundschaftsbehörde (
Art. 87 und 88 OG
, 310 ZGB sowie
Art. 4 BV
).
Pflegeeltern, zu denen rechtlich auch der leibliche Vater zu zählen ist, wenn die Kinder bei ihm untergebracht sind, obgleich ihm die elterliche Gewalt nicht zusteht, sind legitimiert, Anordnungen der Vormundschaftsbehörde über den Aufenthaltsort des Kindes mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Willkür anzufechten (E. 2a; Änderung der Rechtsprechung).
Der Entscheid der letzten kantonalen Instanz über die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Umplazierung eines Kindes durch die Vormundschaftsbehörde stellt einen blossen Zwischenentscheid dar. Auf eine gegen einen solchen Zwischenentscheid gerichtete Willkürbeschwerde ist aber nach
Art. 87 OG
einzutreten, weil er zu einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil führt (E. 2b).
S. ist der Vater der Kinder A., B. und C. Bis zum 1. Februar 1993 lebte S. mit der Mutter seiner Kinder im Konkubinat. Nach der Trennung verblieben die Kinder bei der Mutter.
Am 13. April 1994 erliess der Gemeinderat von X. eine vorsorgliche Verfügung, wonach bis zum Erlass eines definitiven Entscheides der Sohn C. bei seinem Grossvater und die Kinder A. und B. bei ihrem Vater, S., untergebracht wurden. Mit Entscheid vom 25. April 1994 ersetzte der Gemeinderat von X. den Entscheid vom 13. April und entzog der Mutter gestützt auf
Art. 310 Abs. 1 ZGB
mit sofortiger Wirkung die Obhut über die drei Kinder. Gleichzeitig wurden eine Sozialarbeiterin der Regionalen Beratungsstelle Sozialdienst Amt E., für die geeignete Fremdplazierung der drei Kinder für zuständig erklärt sowie weitere Kindesschutzmassnahmen vorbehalten. Dieser Entscheid ist nicht angefochten worden.
Am 21. Juli 1994 verfügte der Gemeinderat von X. vorsorglich eine Fremdplazierung der Kinder A., B. und C. im Kinderheim Y. und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
Gegen diesen Entscheid reichte S. Beschwerde beim Regierungsstatthalter des Amtes E. ein und verlangte unter anderem, dass die aufschiebende Wirkung superprovisorisch anzuordnen sei. Mit Zwischenentscheid vom 23. Juli 1994 wies der Regierungsstatthalter das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab und ermächtigte den Gemeinderat von X., bei der Vollstreckung der Massnahme nötigenfalls die Polizei beizuziehen.
Eine von S. gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Luzern am 9. August 1994 teilweise gut, indem
BGE 120 Ia 260 S. 262
es die Berechtigung aufhob, die Polizei bei der Vollstreckung beizuziehen. Demgegenüber wurde der Entscheid des Regierungsstatthalters bestätigt, der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu erteilen.
S. gelangt mit staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht. Er verlangt in erster Linie die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Für den Fall, dass die Vormundschaftsbehörde der Gemeinde X. schon vor dem Urteil des Bundesgerichts über die Unterbringung der Kinder definitiv entscheide, sei die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Entscheides festzustellen.
Die Gemeinde X. beantragt die Abweisung der Beschwerde. Dies beantragt auch das Obergericht, soweit darauf einzutreten sei.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut, soweit es darauf eintritt.
Aus den Erwägungen:
2.
a) Nach
Art. 88 OG
steht das Recht zur Beschwerdeführung Privaten bezüglich Rechtsverletzungen zu, die sie durch Verfügungen erlitten haben. Zur Beschwerde legitimiert ist, wer die Verletzung eigener rechtlich geschützter Interessen geltend macht (
BGE 117 Ia 93
E. 2a; SPÜHLER, Die Praxis der staatsrechtlichen Beschwerde, Bern 1994, Rz. 35). Insofern hängt die Legitimation von der erhobenen Rüge ab. Aus den in Erwägung 1 dargelegten Gründen betrifft die vorliegende Beschwerde nur das Willkürverbot. Dieses verschafft aber keine im Sinne von
Art. 88 OG
geschützte Rechtsstellung. Die Legitimation zur Willkürbeschwerde besteht nur, wenn das Gesetzesrecht, dessen willkürliche Anwendung gerügt wird, dem Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch einräumt oder den Schutz seiner beeinträchtigten Interessen bezweckt (
BGE 117 Ia 93
E. 2b).
Im vorliegenden Verfahren geht es ausschliesslich um die Frage der aufschiebenden Wirkung und damit um eine Verfahrensfrage. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren Parteistellung hatte, vermag ihn nicht schon zur staatsrechtlichen Beschwerde zu legitimieren. Diese setzt vielmehr voraus, dass er in der Sache selber legitimiert ist (
BGE 116 Ia 179
f.).
In einem Entscheid aus dem Jahre 1984 hatte das Bundesgericht den Pflegeeltern die Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde abgesprochen, soweit geltend gemacht wurde, die von den vormundschaftlichen Behörden angeordnete Rückgabe des Kindes an die Eltern verstosse in
BGE 120 Ia 260 S. 263
willkürlicher Weise gegen
Art. 310 Abs. 3 ZGB
. Diese Bestimmung stehe ausschliesslich im Interesse des Kindes. Demgemäss sei das Interesse der Pflegeeltern am Fortbestand des Pflegeverhältnisses rein tatsächlicher Art und rechtlich nicht geschützt. Auch die Wahrung der Kindesinteressen stehe ausschliesslich dem Inhaber der elterlichen Gewalt und der Vormundschaftsbehörde zu (
BGE 110 Ia 78
f.).
Der Beschwerdeführer ist der leibliche Vater der Kinder, um deren Plazierung es vorliegend geht. Ihm steht indessen die elterliche Gewalt nicht zu. Damit kann ihm auch nicht die Obhut im Rechtssinne zukommen, welche das Recht bedeutet, den Aufenthaltsort der Kinder zu bestimmen. Wird ihm die tatsächliche Obhut überlassen, so liegt eine Unterbringung bei einem Dritten vor (HEGNAUER, Grundriss des Kindesrechts, Bern 1994, Rz. 26.06). Diese Unterbringung ist sowohl durch die Inhaberin der elterlichen Gewalt auf Zusehen hin als auch durch die Vormundschaftsbehörde im Rahmen einer Kindesschutzmassnahme möglich. Vorliegend wurden die Kinder von der Vormundschaftsbehörde beim Beschwerdeführer untergebracht, als sie der Mutter nach
Art. 310 Abs. 1 ZGB
weggenommen werden mussten. Der Beschwerdeführer wehrt sich nun gegen die neuerliche Umplazierung der Kinder. Ihm steht kein weitergehendes Recht zu, über den Aufenthaltsort der Kinder zu entscheiden, als einem Pflegevater. Von daher ist nicht zu sehen, wie der Umstand, dass er der leibliche Vater ist, zu einer gegenüber Pflegeeltern verstärkten Rechtsposition führen soll.
Wie es sich damit verhält, braucht indessen nicht entschieden zu werden. Die Auffassung des Bundesgerichts, die Pflegeeltern seien bei einer Umplazierung zur staatsrechtlichen Beschwerde wegen Willkür nicht befugt, ist in der Lehre kritisiert worden (HEGNAUER, ZVW 40/1985 S. 52; HEGNAUER, Grundriss des Kindesrechts, Rz. 27.39; TUOR/SCHNYDER, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, Zürich 1986, S. 336 Anm. 78; KÖLZ, ZBJV 122/1986 S. 349 ff.). Im Hinblick auf
Art. 300 und 310 Abs. 3 ZGB
kann die Stellung der Pflegeeltern in der Tat nicht als eine bloss tatsächliche umschrieben werden. Vielmehr kann ihnen ein rechtlich schützenswertes Interesse an der Aufenthaltsregelung nicht abgesprochen werden. Gegenüber früher kommt den Pflegeeltern im neuen Kindesrecht nämlich rechtlich eine wesentlich verstärkte Stellung zu. Dieser Entwicklung entspricht auch die oft enge Verbundenheit zwischen Pflegeeltern und Pflegekindern. Es erscheint daher als durchaus sinnvoll, wenn das Bundesgericht auch die gegen Pflegeeltern gerichteten Entscheide wenigstens auf Willkür hin überprüfen kann (so
BGE 120 Ia 260 S. 264
schon Entscheid v. 23.12.1992 i.S. F.-G., wo die Frage dann allerdings offengelassen worden ist).
Der Beschwerdeführer macht somit eine Verletzung eigener, rechtlich geschützter Interessen geltend, und auf die Rüge, der angefochtene Entscheid verstosse gegen
Art. 4 BV
, ist einzutreten.
b) Gemäss
Art. 87 OG
ist die staatsrechtliche Beschwerde wegen einer Verletzung von
Art. 4 BV
grundsätzlich erst gegen Endentscheide zulässig. Gegen einen Zwischenentscheid kann eine entsprechende Beschwerde nur erhoben werden, wenn dieser für die betroffene Person einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge hat.
Vorliegend ist der kantonale Entscheid angefochten, mit dem jeder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen worden ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich dabei um einen blossen Zwischenentscheid (
BGE 116 Ia 179
;
117 Ia 248
; SPÜHLER, Rz. 320). Durch den sofortigen Vollzug der Umplazierung der Kinder in ein Kinderheim wird der tatsächliche Aufenthaltsort der Kinder für die Dauer des Verfahrens endgültig verändert. Selbst wenn der Beschwerdeführer im kantonalen Beschwerdeverfahren letztlich obsiegte und die Kinder bei ihm plaziert würden, kann damit für die bis zu diesem Zeitpunkt verstrichene Zeit keine Umplazierung mehr erfolgen. Der Zwischenentscheid hat somit einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge. Dass es sich dabei auch um einen rechtlichen Nachteil im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt, ist bereits im Zusammenhang mit der Beschwerdelegitimation dargetan worden.