Urteilskopf
120 II 65
15. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 15. März 1994 i.S. Albert H. Steiner gegen Schweizerische Eidgenossenschaft (Direktprozess)
Regeste
Urheberrecht an Werken der Baukunst. Urheberpersönlichkeitsrecht des Architekten. Entstellungsverbot (
Art. 11 Abs. 2 und
Art. 12 Abs. 3 URG
).
Urheberpersönlichkeitsschutz des erstschaffenden Architekten hinsichtlich Nachbarbauten. Indirekte Beeinträchtigung eines Werkexemplars ohne Veränderung seiner ursprünglichen Fassung (E. 8a).
Begriff der Entstellung (E. 8b).
A.-
Die Schweizerische Eidgenossenschaft (Beklagte) betreibt in Zürich eine Eidgenössische Technische Hochschule (ETHZ), heute als autonome öffentlichrechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Deren angespannte Raumsituation im Stadtzentrum führte 1959 zum Entscheid, einen zweiten Hauptstandort auf dem Hönggerberg zu errichten. Die erste Etappe hiezu wurde in den Jahren 1964-1973 architektonisch nach Plänen von Albert H. Steiner (Kläger), die zweite Etappe in den Jahren 1971-1976 nach Plänen
BGE 120 II 65 S. 66
der Architekten Ziegler und Lanter realisiert. Zwischen 1979 und 1985 erfolgten weitere kleinere Ausbauten.
Aufgrund der starken Zunahme der Studentenzahlen in den achtziger Jahren und der auch Lehre und Forschung beeinflussenden technischen Entwicklung wurden im Jahre 1983 die Raumsituation der ETHZ überprüft und der künftige Bedarf ermittelt. Basierend auf der "Akademischen Vision 2001 der ETH Zürich" vom Dezember 1984 entstand im Jahre 1985 ein mittel- und langfristiges Entwicklungskonzept. Dieses strebt u.a. an, die naturwissenschaftlichen Abteilungen auf dem Hönggerberg zu konzentrieren. Der darauf beruhende Richtplan 1989 sieht einen Ausbau der dortigen Anlagen von insgesamt 80'000 m2 Hauptnutzfläche vor.
Im Jahre 1990 wurde ein Projektwettbewerb für die ersten beiden Phasen einer dritten Ausbauetappe ausgeschrieben, aus welchem das Projekt "ELEMENTAR" der Architekten Campi und Pessina als Sieger hervorging. Das Projekt umfasst ein sich südlich an die erste Etappe anschliessendes kammartiges Lehr- und Forschungsgebäude mit fünf Institutstrakten und angeschlossenem Auditoriengebäude sowie getrennt davon ein in den Zwischenbereich der ersten und der zweiten Etappe gestelltes kleineres Dienstleistungsgebäude (zum Gesamten: BBl 1992 III 1593 und 1993 II 1297, 1334 ff.).
B.-
Der Kläger spricht dem Projekt "ELEMENTAR" die gebotene Integration in das bestehende Überbauungskonzept ab und hält daraus seine Urheberrechte für verletzt. Mit Klage vom 24. März 1993 beantragt er dem Bundesgericht, die Rechtsverletzung festzustellen und der Beklagten die Ausführung der dritten Ausbauetappe nach diesem Projekt zu untersagen. Zur Begründung macht er geltend, die bestehende Anlage auf dem Hönggerberg stelle nicht bloss bezüglich der Einzelbauten, sondern auch als Gesamtanlage ein urheberrechtlich geschütztes Werk dar, welches zwar weiterhin als sein Werk erkennbar bleibe, durch das Erweiterungsprojekt "ELEMENTAR" aber derart verstümmelt und entstellt würde, dass seine Ehre schwer verletzt wäre. Er beansprucht Schutz nach Art. 6bis der am 26. Juni 1948 in Brüssel revidierten Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst (RBÜ; SR 0.231.13), Art. 11 Abs. 2 URG 1992 (SR 231.1) und
Art. 28 ZGB
.
Die Beklagte schliesst auf Abweisung der Klage.
Das Bundesgericht weist die Klage ab, soweit es darauf eintritt.
Aus den Erwägungen:
7.
(Verhältnis des Eigentumsrechts am Bauwerk zum Urheberpersönlichkeitsrecht des Architekten. - Verneinung eines ausservertraglichen urheberrechtlichen Anspruchs des Architekten auf eine ungeschmälerte Werkintegrität. - Bestätigung von
BGE 117 II 466
.)
8.
Art. 12 Abs. 3 URG
regelt unmittelbar bloss die direkte Beeinträchtigung des Werkexemplars, den Eingriff in die Form selbst. Im vorliegenden Fall ist dagegen im wesentlichen ein indirekter Eingriff zu beurteilen, welcher das Werk in einen vom Kläger als beeinträchtigend empfundenen Sachzusammenhang bringt, der sich zwar auf das Werk auswirkt, ohne dass aber die ursprüngliche Fassung selbst verändert wird (SCHILCHER, Der Schutz des Urhebers gegen Werkänderungen, S. 71).
a) Die deutsche Rechtsprechung subsumiert diese indirekten Eingriffe unter den Tatbestand der Entstellung und stellt sie insoweit den direkten Veränderungen gleich (BGH in GRUR 1982, S. 107, 109; FROMM/NORDEMANN, N. 2 zu § 14 DURG). Auch für das schweizerische Recht wird postuliert, auf solche indirekte Eingriffe analog
Art. 12 Abs. 3 URG
anzuwenden (PEDRAZZINI, Neuere Entwicklungen im Urheberrecht des Architekten, BR 1993, S. 7). Dem ist im Grundsatz beizupflichten, doch drängt sich eine Relativierung der Analogie aus dem Schutzbereich des Urheberrechts auf. Das Urheberpersönlichkeitsrecht wirkt ausserhalb vertraglicher und damit relativer Beziehungen grundsätzlich absolut, d.h. gegenüber jedermann, aber auch gegenüber jedermann in gleicher Weise. Zwar ist nach den zitierten Gesetzesbestimmungen der Eigentümer eines Bauwerks grundsätzlich weitergehend zu urheberrechtlichen Beeinträchtigungen desselben befugt als ein unberechtigter Dritter, was unmittelbar aus dem Werkeigentum folgt und sich der Sache nach auf direkte Einwirkungen bezieht. Indessen kann aus diesem Privileg des Eigentums am Werkexemplar für den Bereich indirekter Eingriffe nicht die Pflicht abgeleitet werden, der Eigentümer des geschützten Bauwerks habe bei der Gestaltung des Umfelds dessen Integrität weitergehend zu wahren als ein benachbarter Dritteigentümer. Mit andern Worten ist ausservertraglich unter dem Gesichtspunkt der Widerrechtlichkeit grundsätzlich bedeutungslos, ob die Beeinträchtigung vom früheren Vertragspartner des Urhebers, von einem nachfolgenden Eigentümer am Werkexemplar oder von einem daran unbeteiligten Dritten ausgeht. Der
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Schutzbereich wird im einen wie im andern Fall bestimmt durch das Entstellungsverbot im Sinne von
Art. 11 Abs. 2 URG
. Dabei erscheint es indessen sachgerecht, diesen unbestimmten Rechtsbegriff unterschiedlich zu verstehen, je nachdem ob der Eingriff in die Form selbst oder bloss in deren Umfeld erfolgt. Dies erklärt sich daraus, dass im letzten Fall das geschützte Werkexemplar als solches unangetastet bleibt, letztlich gar zwei eigenständige Werke in eine sachliche Beziehung gebracht werden, die nebeneinander Bestand haben und bei beidseits gegebener Individualität oder Originalität auch denselben qualitätsneutralen Schutz geniessen. Einen absoluten Schutz der Alterspriorität kennt das Urheberrecht in diesem Zusammenhang nicht. Mit beachtlichen Gründen wird daher auch die Meinung vertreten, der Urheber des älteren könne sich von vornherein der Schaffung des jüngeren Werks unter Berufung auf sein Persönlichkeitsrecht nicht widersetzen (BARRELET/EGLOFF, Das neue Urheberrecht, N. 16 zu
Art. 12 URG
; LUTZ, Über das Urheberrecht des Architekten bei der Änderung von Bauwerken, FS Pedrazzini, S. 617 ff., 626). Demgegenüber vertritt MARKUS BACHMANN (Architektur und Urheberrecht, Diss. Freiburg 1979, S. 324, Rz. 1169) die Auffassung, der Architekt habe seine Architektur wegen der Werkintegrität der Nachbarbauten in deren architektonischen Gesamtkontext zu stellen und müsse sich an die Architekturkonzeption der Nachbargrundstücke förmlich anlehnen, doch weist er selbst darauf hin, dass diese Meinung weder im Gesetz noch in Judikatur und Literatur eine Stütze findet (a.a.O., Fn. 335a). Sie wird andernorts denn auch als zu weitgehend abgelehnt (PEDRAZZINI, a.a.O., S. 7 Fn. 19). Zu Recht weist namentlich der letztgenannte Autor darauf hin, dass das Anpassungsgebot vorab in den Regelungsbereich des öffentlichen Rechts (baupolizeiliche Ästhetikvorschriften, Denkmalschutz) und nicht des Urheberrechts fällt (a.a.O. mit Hinweisen). Selbst das deutsche Recht, welches entgegen dem schweizerischen auch den künstlerischen Charakter des Werks in die Schutzvoraussetzungen miteinbezieht und im Widerstreit der Interessen von Eigentümer und Urheber im Zweifelsfall diesen privilegiert (FROMM/NORDEMANN, N. 1 zu § 14 DURG), setzt dem indirekten Eingriff im hier zu beurteilenden Sinne bloss ausnahmsweise urheberrechtliche Schranken (BEIGEL, Urheberrecht des Architekten, S. 42 Rz. 95) und sieht einen urheberpersönlichkeitsrechtlichen Schutz des prioritär Schaffenden zur Abwehr beeinträchtigender Nachbarbauten nur in Extremfällen vor (SCHILCHER, a.a.O., S. 74 mit Rechtsprechungshinweis in Fn. 123).
Von einer solchen Differenzierung ist auch für das schweizerische Recht auszugehen. Dies bedingt einen unterschiedlichen Beurteilungsmassstab an den Begriff der Entstellung, je nachdem ob ein Eingriff in das Werk oder Werkexemplar selbst oder in dessen Umfeld in Frage steht. Das Urheberpersönlichkeitsrecht des Architekten findet damit auch eine räumliche Grenze am beanspruchten und überbauten Raum und vermag nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen darüber hinauszustrahlen. Aus dem Begriff des Urheberrechts folgt kein Anspruch auf architektonische Angleichung oder Unterordnung von Nachbarbauten oder auf Freihaltung der in das ursprüngliche Konzept miteinbezogenen natürlichen Landschaft der Bauwerksumgebung. Ein ausservertraglicher Anspruch des Erstschaffenden auf Vergabe auch der Folgeprojekte besteht nach schweizerischem Recht nicht (
BGE 117 II 466
E. 5d), viel weniger noch ein solcher auf die Projektierung von Nachbarbauten, deren Ausführung nicht vom Eigentümer des bereits erstellten Bauwerks beabsichtigt ist. In beiden Fällen aber hat das Entstellungsverbot denselben Gehalt und vermag es den Urheber des benachbarten Werks grundsätzlich nicht daran zu hindern, seinerseits individuelle und originelle Ideen zu verwirklichen. Dagegen vermag auch das dem Vertrauensgrundsatz entfliessende Gebot der schonenden Rechtsausübung nicht aufzukommen. Dieses setzt vielmehr im Privatrecht eine rechtliche Sonderverbindung voraus (BK-MERZ, N. 34 zu
Art. 2 ZGB
), welche im Bereich des Änderungsrechts des Bauwerkeigentümers (direkte Eingriffe) allenfalls aus den konkurrierenden Rechten am gleichen Objekt bejaht werden mag (
BGE 117 II 466
E. 5d), aber jedenfalls fehlt, wo die Schaffung selbständiger, wenn auch benachbarter Bauwerke in Frage steht. Hier erschöpft sich das Entstellungsverbot in der dem Deliktsrecht immanenten Forderung eines ethischen Minimums, welches von jedermann und in jeder Lage zu respektieren ist (BK-MERZ, a.a.O. und N. 84 zu
Art. 2 ZGB
).
b) Untersagt ist dem Eigentümer die persönlichkeitsverletzende Entstellung seines Bauwerks (
Art. 11 Abs. 2 und
Art. 12 Abs. 3 URG
). Entstellung liegt dabei nur vor, wenn eine erhebliche Veränderung mit negativen Auswirkungen in Frage steht (BARRELET/EGLOFF, a.a.O., N. 13 zu
Art. 11 URG
), bloss geringfügige und dem Urheber zumutbare Änderungen fallen nicht darunter. Erforderlich ist eine grobe Entstellung (Amtl.Bull. NR 1992 17/8 Votum BR Koller), eine als Verstümmelung in Erscheinung tretende Änderung (TROLLER, Immaterialgüterrecht, 3. Aufl., Band II, S. 691), eine einschneidende
BGE 120 II 65 S. 70
Verletzung der Persönlichkeit des Urhebers (PEDRAZZINI, a.a.O., S. 7). Entstellung ist damit eine besonders schwerwiegende Form der Beeinträchtigung, eine krasse Verfälschung des in der Werkform zu Tage tretenden geistigen Ausdrucksgehalts als Entfaltung der eigenen Persönlichkeit (vgl. die Hinweise bei SCHILCHER, a.a.O., S. 63 f.).
Geht es sodann um indirekte Eingriffe aus dem urheberrechtlich nur mittelbar geschützten Umfeld eines bestehenden Bauwerks, bedarf es nach dem Gesagten darüberhinaus einer sittenwidrigen Inanspruchnahme eigenen Urheberrechts des Zweitschaffenden, einer letztlich moralischen Unredlichkeit, wie sie vergleichbar dem Regelungsgedanken von
Art. 41 Abs. 2 OR
zugrunde liegt (dazu BK-BREHM, N. 233 ff. zu
Art. 41 OR
; OFTINGER/STARK, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Band II/1, 4. Aufl. S. 61 ff.).
9.
(Verneinung einer Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts des Klägers.)