Urteilskopf
120 II 83
18. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 19. Januar 1994 i.S. G. gegen B. und Konsorten sowie Kantonsgerichtspräsidium Graubünden (staatsrechtliche Beschwerde)
Regeste
Anerkennung eines amerikanischen Urteils (
Art. 84 Abs. 1 lit. a OG
).
Liegen dem schweizerischen Richter die nach
Art. 29 Abs. 1 IPRG
erforderlichen Dokumente vor (E. 3a/aa), darf er dem ausländischen Urteil im Rahmen der Verweigerungsgründe von
Art. 27 IPRG
die Anerkennung nur versagen, wenn einer der in den Absätzen 1 und 2 dieser Bestimmung abschliessend aufgeführten Gründe vorliegt (E. 3a/bb und cc).
Gegen den seinerzeit in Amerika wohnhaft gewesenen amerikanischen Staatsbürger G. als Beklagten erging am 16. Februar 1988 ein Urteil des Superior Court of California for the County of Los Angeles, wonach er der B. Laboratories und der X. Corp. insgesamt US-$ 5'472'44l.10 sowie der von ihm als nicht klagende Widerbeklagte ins Verfahren gezogenen Y. Corporation US-$ 223'469.13 zu bezahlen habe.
Da G. seinen Wohnsitz während des Verfahrens nach St. Moritz verlegt hatte, beantragten die aus dem Urteil berechtigten Gesellschaften im Kanton Graubünden dessen Anerkennung und Vollstreckbarerklärung. Mit Verfügung vom 6. April 1993 gab der Präsident des Kantonsgerichts dem Gesuch statt.
Das Bundesgericht weist die gegen diesen Entscheid erhobene staatsrechtliche Beschwerde von G. ab, soweit es darauf eintritt.
Aus den Erwägungen:
3.
Der Beschwerdeführer glaubt, im angefochtenen Entscheid seien Verweigerungsgründe im Sinne von
Art. 27 IPRG
(SR 291) willkürlich und in Verletzung des schweizerischen ordre public übergangen worden, weil das amerikanische Urteil nichtig und selbst nach dem Recht des Urteilsstaates nicht vollstreckbar sei.
a) aa) Nebst dem beglaubigten Urteil des Superior Court of California for the County of Los Angeles vom 16. Februar 1988 (
Art. 29 Abs. 1 lit. a IPRG
) lag dem Gesuch der Beschwerdegegnerinnen auch eine Bestätigung des zuständigen Gerichtssekretärs aus Amerika bei, wonach gegen das genannte Urteil kein ordentliches Rechtsmittel ergriffen worden, dieses mithin endgültig sei (
Art. 29 Abs. 1 lit. b OG
). Der Beschwerdeführer war an der Hauptverhandlung vor dem Superior Court weder anwesend noch vertreten. Das Kantonsgerichtspräsidium hat aus den vorgelegten Dokumenten geschlossen, dem Beschwerdeführer sei der Sitzungstermin einen Monat im voraus bekannt gewesen und lediglich die genaue Zeitangabe sei ihm erst kurz zuvor mitgeteilt worden, weshalb es die Voraussetzung von
Art. 29 Abs. 1 lit. c IPRG
zu Recht als erfüllt betrachten konnte.
bb) Ein im Ausland ergangenes Urteil kann in der Schweiz grundsätzlich keine weitergehende Wirkung entfalten als im Urteilsstaat (GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 1979, S. 386; SCHWANDER, Einführung in das internationale Privatrecht, Allgemeiner Teil, 2. Aufl. 1990, Rz. 694, S. 326; STOJAN, Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Zivilurteile in Handelssachen, Diss. Zürich 1986, S. 178). Ein im Ausland gefällter und dort auch als ungültig betrachteter Entscheid kann somit in der Schweiz nicht anerkannt werden (STOJAN, a.a.O., S. 35). Das amerikanische Recht kennt offenbar Nichtigkeitsgründe, die gegen ein Urteil einredeweise jederzeit geltend gemacht werden können. Schweizerischer Rechtsauffassung entspricht das nicht. Die Geltung eines
BGE 120 II 83 S. 85
Urteils, das nicht rechtzeitig durch Rechtsmittel angefochten worden ist, soll hier nicht nachträglich in Zweifel gezogen werden können mit der Begründung, es sei unbeachtlich, weil absolut nichtig (GULDENER, a.a.O., S. 78 und 280 Fn. 5). Damit entsteht freilich ein gewisses Spannungsverhältnis zum eingangs erwähnten Grundsatz, weil unter Umständen in der Schweiz ein amerikanisches Urteil anerkannt wird, dessen Vollstreckung in Amerika selber möglicherweise wegen Nichtigkeit scheitern müsste.
Soweit der Beschwerdeführer daraus eine Verletzung von
Art. 27 Abs. 1 IPRG
herleiten will, geht er fehl. Diese Bestimmung erlaubt dem schweizerischen Richter, einem ausländischen Urteil die Anerkennung zu versagen, wenn es materiellrechtliche Grundsätze der schweizerischen Rechtsordnung offensichtlich verletzt (VOLKEN, Kommentar zum IPRG, N. 18, 20 und 23 f. zu
Art. 27 IPRG
und SCHWANDER, a.a.O., Rz. 711 f., S. 333 sprechen vom materiellen ordre public). Hier wird die behauptete Nichtigkeit aber prozessrechtlich begründet.
cc) Nach
Art. 27 Abs. 2 lit. b IPRG
wird ein im Ausland ergangener Entscheid nicht anerkannt, wenn eine Partei nachweist, dass er unter Verletzung wesentlicher Grundsätze des schweizerischen Verfahrensrechts zustandegekommen, insbesondere dass ihr das rechtliche Gehör verweigert worden ist. Diese Bestimmung, die dem formellen oder prozessualen ordre public zugerechnet wird, ist restriktiv anzuwenden (
BGE 118 II 188
E. 3b S. 192,
BGE 116 II 625
E. 4a S. 629 f.; HAUSER, Zur Vollstreckbarerklärung ausländischer Leistungsurteile in der Schweiz, Festschrift Max Keller 1989, S. 596).
Die behauptete Nichtigkeit leitet der Beschwerdeführer aus dem Umstand ab, dass seine Ladung an die Hauptverhandlung vor das amerikanische Gericht nicht gesetzeskonform protokolliert worden sei, was das gefällte Urteil nichtig mache. Dies könne der Vollstreckung im Urteilsstaat jederzeit entgegengehalten werden. Damit beanstandet er nicht die von
Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG
gemeinte erstmalige Ladung vor das urteilende Gericht (VOLKEN, a.a.O., N. 31 zu
Art. 27 IPRG
), sondern diejenige zur Schlussverhandlung. Dabei widersetzt er sich der Auffassung des Kantonsgerichtspräsidenten, der Mangel sei gemäss
Art. 27 Abs. 2 lit. b IPRG
an den Massstäben schweizerischen Verfahrensrechts zu messen. Weil das Urteil nach amerikanischem Recht nichtig sei, lasse es sich auch in der Schweiz nicht vollstrecken.
Die Auffassung des Kantonsgerichtspräsidenten, wonach die von
Art. 29 Abs. 1 IPRG
verlangten Nachweise genügen und die Anerkennung des Urteils nur
BGE 120 II 83 S. 86
dann verweigert werden darf, wenn einer der in
Art. 27 Abs. 1 und 2 IPRG
abschliessend aufgezählten Verweigerungsgründe vorliegt, entspricht dem Gesetz.
Art. 27 Abs. 3 IPRG
schliesst den in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Katalog der Verweigerungsgründe insofern ab, als er die Überprüfung des Entscheids in der Sache selbst verbietet (Botschaft des Bundesrates vom 10. November 1982, BBl 1983 I, S. 263, 328 und 478 zu EArt. 25; VOLKEN, a.a.O, N. 14 zu
Art. 27 IPRG
; SCHWANDER, a.a.O., Rz. 716, S. 335). Das entspricht auch dem Zweck des Gesetzes. Mit der Anerkennung eines ausländischen Urteils duldet der ersuchte Staat die Geltung fremder Rechtsakte auf seinem Hoheitsgebiet und begibt sich insoweit eines Teils seiner Souveränität. Daher legt er in eigener Kompetenz die Bedingungen fest, unter denen die Anerkennung stattzufinden hat. In der Regel gewährt er sie dann, wenn das Urteil unter Voraussetzungen zustandegekommen ist, die genügende Gewähr für ein faires Verfahren boten (VOLKEN, a.a.O., N. 6 ff. zu
Art. 25 IPRG
und N. 1 f. und 54 zu
Art. 27 IPRG
). Damit begnügt sich denn auch das schweizerische Recht, das im Rahmen der Anerkennung und Vollstreckung Auseinandersetzungen sowohl über den materiellen Inhalt (
Art. 27 Abs. 3 IPRG
) wie auch über den Bestand des vorgelegten Urteils tunlichst vermeiden will. Dass der schweizerische Richter hinsichtlich der Vollstreckbarkeit im Urteilsstaat auf die Erklärung des ausländischen Richters abstellt, entspricht daher dem Willen des Gesetzgebers. Warum bei behaupteter Nichtigkeit in Fällen wie dem vorliegenden etwas anderes gelten müsste, ist nicht einzusehen. Wollte man die angebliche Nichtigkeit als selbständigen Verweigerungsgrund betrachten, müsste sich der schweizerische Richter unweigerlich mit dem Entscheid in der Sache selber beschäftigen (SCHWANDER, a.a.O., Rz. 716, S. 335; vgl. VOLKEN, a.a.O., N. 55 ff. zu
Art. 27 IPRG
), was das Kantonsgerichtspräsidium willkürfrei verweigert hat.