Urteilskopf
120 IV 25
6. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 24. Januar 1994 i.S. K. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Bern (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste
Art. 251 Ziff. 1 StGB
; Falschbeurkundung.
Die Errichtung einer inhaltlich falschen einfach-schriftlichen Vertragsurkunde stellt nur dann eine Falschbeurkundung dar, wenn besondere Garantien dafür bestehen, dass die beiden übereinstimmend abgegebenen Erklärungen dem wirklichen Willen der Vertragsparteien entsprechen (E. 3f; Bestätigung der in
BGE 117 IV 35
begründeten Rechtsprechung).
A.-
Am 14. Juni 1991 erklärte das Wirtschaftsstrafgericht des Kantons Bern K. schuldig des fortgesetzten und gewerbsmässigen Betrugs, der Urkundenfälschung sowie der Gewalt und Drohung gegen Beamte und verurteilte ihn zu sieben Jahren Zuchthaus, zu einer Busse von Fr. 10'000.--, zu 15 Jahren Landesverweisung und zur Bezahlung einer Ersatzforderung an den Staat Bern in der Höhe von Fr. 2,3 Mio.
B.-
Eine dagegen von K. erhobene eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde hiess das Bundesgericht am 18. September 1992, soweit es darauf eintrat, teilweise gut und hob das angefochtene Urteil in Anwendung von
Art. 277 BStP
(SR 312.0) auf. Die Rückweisung betraf die Verurteilung wegen Urkundenfälschung in zwei Punkten.
C.-
Am 3. Dezember 1992 sprach das Wirtschaftsstrafgericht K. in einem der beiden Punkte von der Anschuldigung der Urkundenfälschung frei. Im übrigen bestätigte es sein erstes Urteil, auch in bezug auf die Sanktionen.
D.-
K. erhebt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, die Urteile des Wirtschaftsstrafgerichts vom 3. Dezember 1992 und 14. Juni 1991
BGE 120 IV 25 S. 26
aufzuheben, sowie mit prozessualen Anträgen.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut, soweit es darauf eintritt.
Aus den Erwägungen:
2.
a) Die Vorinstanz verurteilte den Beschwerdeführer in ihrem neuen Entscheid in bezug auf Offerten/Bestellungen wegen Falschbeurkundung. Das Bundesgericht hatte ihr erstes Urteil insoweit in Anwendung von
Art. 277 BStP
aufgehoben, weil nicht ersichtlich war, welcher Sachverhalt dem Tatbestand der Urkundenfälschung zugrundegelegt wurde. In ihrem neuen Urteil verdeutlicht die Vorinstanz zunächst den Sachverhalt anhand eines Pilotfalles. Im Anschluss daran stellt sie - einer Weisung des Bundesgerichts folgend - klar, dass sie hier die Urkundenfälschung nicht unter dem Gesichtspunkt der Echtheit der Urkunden, sondern unter jenem der Wahrheit prüfe. Zu beurteilen sei, ob der Abschluss inhaltlich unrichtiger Kaufverträge durch schriftliche Offerten und gestützt darauf erfolgende schriftliche Bestellungen eine Falschbeurkundung darstelle. Die Vorinstanz stellt fest, die Verträge seien nur zum Schein geschlossen worden. Offerten und Bestellungen seien fiktiv gewesen. Der Beschwerdeführer, spiritus rector der betreffenden Firmen, habe weder die vertraglich vereinbarte hochwertige Software liefern noch die Kaufpreise bezahlen wollen. Die Offerten und die ihnen entsprechenden Bestellungen stellten eine Einheit dar und bildeten zusammen einen schriftlichen Vertrag. Insofern seien sie Urkunden.
b) Der Beschwerdeführer macht geltend, bei den Offerten und Bestellungen handle es sich nicht um Urkunden. Die Verurteilung wegen Falschbeurkundung im vorliegenden Punkt verletze deshalb Bundesrecht.
3.
a) Eine Falschbeurkundung gemäss
Art. 251 Ziff. 1 StGB
begeht, wer eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen.
Urkunden sind unter anderem Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (
Art. 110 Ziff. 5 Abs. 1 StGB
;
BGE 101 IV 278
).
b) Der Urkundencharakter eines Schriftstückes ist relativ. Es kann mit Bezug auf bestimmte Aspekte Urkundencharakter haben, mit Bezug auf andere
BGE 120 IV 25 S. 27
nicht. So können Rechnungen unabhängig davon, ob sie inhaltlich richtig sind, Urkunden für den Beweis der Tatsache darstellen, dass die entsprechende Erklärung durch den Rechnungssteller abgegeben worden ist. An solchen Rechnungen können deshalb prinzipiell Urkundendelikte begangen werden, etwa durch ihre unzulässige Veränderung (Urkundenfälschung) oder, je nach den Umständen, durch ihre Beseitigung (Urkundenunterdrückung;
BGE 119 IV 54
E. 2c/aa). Entsprechendes gilt für Geschäftskorrespondenzen wie hier. Einer schriftlichen Offerte kommt insoweit Urkundencharakter zu, als sich aus ihr ergibt, dass die unterzeichnete Person das in dem Schriftstück enthaltene Angebot gemacht hat; der schriftlichen Annahme einer Offerte kommt insoweit Urkundencharakter zu, als sich aus ihr ergibt, dass der Empfänger der Offerte eine Erklärung abgegeben hat, mit welcher er die Offerte annimmt.
Mit der Aussage, dass ein Schriftstück prinzipiell Urkundencharakter haben kann, ist jedoch noch keine Antwort darauf gegeben, ob eine Falschbeurkundung vorliegt, wenn Offerten schriftlich abgegeben und schriftlich angenommen werden, obwohl die Beteiligten keinen Vertrag schliessen wollen oder gegebenenfalls einen Vertrag, der vom Inhalt der Offerte und der Annahme abweicht.
c) Bei der Falschbeurkundung geht es allein darum, dass die in der Urkunde enthaltene Erklärung nicht mit der Wahrheit übereinstimmt, wobei nach allgemeiner Ansicht die einfache schriftliche Lüge keine Falschbeurkundung darstellt. Nach Lehre und Rechtsprechung darf eine Falschbeurkundung, also eine Art qualifizierte schriftliche Lüge, nur dann angenommen werden, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gewährleisten, wie sie u.a. in der Prüfungspflicht einer Urkundsperson und in gesetzlichen Vorschriften gefunden werden können, die, wie etwa die Bilanzvorschriften der
Art. 958 ff. OR
, gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dagegen nicht, mögen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf die entsprechenden Angaben verlässt (
BGE 119 IV 54
E. 2c/bb mit Hinweisen).
In seiner neueren Rechtsprechung hat das Bundesgericht deshalb eine Falschbeurkundung in folgenden Fällen verneint: Erstellen einer Rechnung für nicht ausgeführte Arbeiten (
BGE 117 IV 35
); zuhanden einer Anlegerin ausgestellte inhaltlich unrichtige Bestätigung, wonach der Aussteller
BGE 120 IV 25 S. 28
einen von der Anlegerin einem Dritten übergebenen Geldbetrag auf treuhänderischer Basis verwalte und einen bestimmten Jahreszins entrichten werde (
BGE 117 IV 168
mit Hinweis); Erstellen von inhaltlich unwahren Regierapporten (
BGE 117 IV 165
); Ausstellung von Lohnabrechnungen auf den Namen einer Person, die nicht mit dem wirklichen Arbeitnehmer identisch war (
BGE 118 IV 363
).
Demgegenüber erfüllt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Arzt, der einen unrichtigen Krankenschein erstellt, den Tatbestand der Falschbeurkundung. Mit einem Krankenschein macht der Arzt gegenüber der Krankenkasse Leistungen für sich oder den Patienten geltend. Aufgrund seiner besonderen Stellung ist er zur wahrheitsgetreuen Angabe verpflichtet und deshalb besonders glaubwürdig (
BGE 117 IV 169
f. mit Hinweis auf
BGE 103 IV 184
). Dem Krankenschein kommt somit eine über eine einfache schriftliche Erklärung hinausgehende qualifizierte Funktion zu. In
BGE 103 IV 184
f. wurde dies im wesentlichen begründet mit dem besonderen Vertrauensverhältnis, in welchem der Arzt zur Krankenkasse steht, sowie damit, dass sich die Ärzte vertraglich verpflichtet hatten, jeder unberechtigten Inanspruchnahme der Kasse entgegenzuwirken. Eine Falschbeurkundung begeht nach der neueren Rechtsprechung auch der bauleitende Architekt, der überhöhte Rechnungen der Unternehmer prüft und schriftlich genehmigt. Soweit er die Pflicht zur ordnungsgemässen Prüfung der Schlussabrechnung übernommen hat, befindet er sich in einer garantenähnlichen Stellung in bezug auf das Vermögen des Bauherrn. Die in der schriftlichen Genehmigung der Unternehmerrechnung liegende Erklärung des Architekten, die genehmigte Rechnung sei inhaltlich richtig, unterscheidet sich deshalb erheblich von einer einfachen schriftlichen Lüge (
BGE 119 IV 54
E. 2d). Den Tatbestand der Falschbeurkundung erfüllt ferner der Grossist, der afrikanisches Antilopenfleisch als europäisches Wildfleisch bezeichnet. Das Gesetz verlangt eine korrekte Bezeichnung von Wildfleisch bereits im Grosshandel. Der Grossist befindet sich damit in einer garantenähnlichen Stellung zum Schutz der Konsumenten vor Täuschungen (
BGE 119 IV 289
, E. 4).
d) Die Vorinstanz geht auf die neuere restriktive Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Tatbestand der Falschbeurkundung nicht ein, obwohl ihr
BGE 117 IV 35
und 117 IV 165 bekannt sein mussten. Sie stützt sich ausschliesslich auf frühere Entscheide. Soweit sie dabei auf Urteile verweist, wo der Urkundencharakter von Verträgen bejaht wurde im
BGE 120 IV 25 S. 29
Zusammenhang mit dem Tatbestand der Urkundenfälschung im engeren Sinne oder mit dem Tatbestand der Erschleichung einer Falschbeurkundung (
Art. 253 StGB
), ist diese Rechtsprechung aus den in Erwägung 3b dargelegten Gründen nicht einschlägig.
e) Zutreffend ist hingegen, dass in
BGE 100 IV 273
(E. 4) sowie
BGE 97 IV 210
(E. 5) angenommen wurde, der Tatbestand der einfachen Falschbeurkundung könne auch durch das Erstellen inhaltlich unrichtiger schriftlicher Verträge erfüllt werden. Jedenfalls
BGE 97 IV 210
(zurückdatierter fingierter Kaufvertrag) bezieht sich jedoch auf eine aus einem einzigen Schriftstück bestehende Vertragsurkunde im Sinne von
Art. 13 Abs. 1 OR
(SCHÖNENBERGER/JÄGGI, Obligationenrecht, Zürcher Kommentar, Art. 13 N. 59). Derartige Vertragsurkunden haben hier nicht bestanden, sondern nur Geschäftskorrespondenzen. Schon deshalb kann man sich fragen, ob auf die genannten Entscheidungen zurückzugreifen war. Dies kann jedoch offenbleiben, weil die Voraussetzungen einer Falschbeurkundung aus den nachstehenden Gründen zu verneinen sind.
f) Eine einfach-schriftliche Vertragsurkunde beweist, dass zwei Personen übereinstimmend eine bestimmte Willenserklärung abgegeben haben. Dafür ist die Urkundeneigenschaft zu bejahen mit den in Erwägung 3b erwähnten Folgen. Eine einfach-schriftliche Vertragsurkunde beweist dagegen nicht, dass die beiden übereinstimmend abgegebenen Erklärungen dem wirklichen Willen der Vertragsparteien entsprechen. Sie beweist insbesondere nicht, dass Willensmängel bei den Vertragsparteien auszuschliessen sind, und sie beweist nicht, dass keine Simulation gegeben ist. Für die inhaltliche Richtigkeit eines einfach-schriftlichen Vertrages bedarf es besonderer Garantien, wie sie von der neueren Rechtsprechung entwickelt worden sind. Die unterzeichneten Vertragspartner müssen sich gegenüber dem Getäuschten in einer garantenähnlichen Stellung befinden, vergleichbar mit jener in den in Erwägung 3c Abs. 3 erwähnten Fällen.
Dass dem Beschwerdeführer hier eine solche Stellung zugekommen wäre, ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Andere Gesichtspunkte dafür, dass im Sinne der Rechtsprechung allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gewährleisten, sind nicht ersichtlich. Die Verurteilung wegen Falschbeurkundung im vorliegenden Punkt verletzt deshalb Bundesrecht.