Urteilskopf
120 IV 347
58. Auszug aus dem Urteil der Anklagekammer vom 13. Oktober 1994 i.S. K. gegen Schweizerische Bundesanwaltschaft
Regeste
Art. 105bis Abs. 2 und 3 BStP
. Beschwerdefrist.
Auch für mit der Untersuchungshaft zusammenhängende Amtshandlungen gilt die zehntägige Beschwerdefrist von
Art. 105bis Abs. 2 BStP
.
Aus den Erwägungen:
3.
b) Die Regelung des Besuchsrechts steht offensichtlich im Zusammenhang mit der Zwangsmassnahme der Untersuchungshaft und unterliegt damit der Beschwerde an die Anklagekammer des Bundesgerichts gemäss
Art. 105bis Abs. 2 BStP
.
Für Haftbeschwerden gelten gemäss
Art. 105bis Abs. 3 BStP
ausdrücklich die Verfahrensvorschriften der Art. 215 bis 219 BStP sinngemäss. Dies hat zur Folge, dass die Beschwerde gegen die Anordnung oder Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft innert drei Tagen mit Antrag und Begründung einzureichen ist (vgl.
BGE 107 IV 211
E. 2a). In
Art. 105bis Abs. 3 BStP
ist ausdrücklich nur von Haftbeschwerden die Rede, nicht aber von mit der Haft zusammenhängenden Amtshandlungen; die für Haftbeschwerden geltende kurze Frist von drei Tagen gilt daher nicht für die mit der Untersuchungshaft zusammenhängenden Amtshandlungen, welche innert 10 Tagen gemäss
Art. 105bis Abs. 2 BStP
bei der Anklagekammer anzufechten sind. Die Beschwerde ist damit rechtzeitig eingereicht worden.