Urteilskopf
120 V 141
19. Auszug aus dem Urteil vom 25. April 1994 i.S. A. gegen Bundesamt für Militärversicherung und Versicherungsgericht des Kantons Zürich
Regeste
Art. 25bis,
Art. 30 Abs. 1 und 2 aMVG
: res iudicata.
Der Umstand, dass ein Begehren um Anpassung einer anteiligen Hinterlassenenrente an die Lohn- und Preisentwicklung vom Eidg. Versicherungsgericht abgewiesen wurde, steht der Beurteilung eines neuen, im wesentlichen gleichlautenden, aber auf anderer rechtlicher Grundlage beruhenden Gesuchs nicht entgegen.
Aus den Erwägungen:
2.
a) Den Akten ist zu entnehmen, dass die Eidg. Militärversicherung am 12. März 1965 über den Anspruch der Beschwerdeführerin an der Hinterlassenenrente mit Wirkung ab 1. Januar 1964 wie folgt verfügte: "Der Anteil der Frau A. an der vorliegenden Hinterlassenenrente wird vom 1. Januar 1964 hinweg auf monatlich Fr. 300.-- festgesetzt, unter Ablehnung weitergehender Begehren." Sodann steht fest, dass diese Verfügung mit Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. März
BGE 120 V 141 S. 142
1966 und mit Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 13. Juni 1966 bestätigt worden ist.
b) Sämtliche Verfahrensbeteiligten gehen davon aus, dass die am 23. Juli und 14. August 1991 an das Bundesamt für Militärversicherung (BAMV) herangetragenen Gesuche um anteilige Zusprechung einer an die Teuerung angepassten Hinterlassenenrente Gegenstand der erwähnten Beurteilung durch das Eidg. Versicherungsgericht gewesen seien. Aufgrund der formellen und materiellen Rechtskraft dieses Urteils lehnte es das BAMV wegen Fehlens eines Revisions-, Wiedererwägungs- oder Anpassungsgrundes ab, sich erneut mit der Sache zu befassen, was zur - vorinstanzlich bestätigten - Nichteintretensverfügung vom 31. Juli 1992 führte. Dieser Betrachtungsweise folgt die Beschwerdeführerin insofern, als sie zwar das Fehlen eines prozessualen Revisionsgrundes einräumt, jedoch im Bereich der Wiedererwägung anzusiedelnde Gründe vorträgt, welche eine Neuprüfung der ihrer Meinung nach rechtskräftig beurteilten Sache rechtfertigen sollen.
c) Diese Auffassung verkennt, dass der Verfügung vom 12. März 1965, mit welcher der Anspruch auf eine den Unterhaltsbeitrag von Fr. 300.-- übersteigende anteilige Hinterlassenenrente abgewiesen wurde, und dem darüber ergangenen Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 13. Juni 1966 ein anderes rechtliches Fundament zugrunde liegt als jenes, auf das sich die Gesuche der Beschwerdeführerin vom 23. Juli und 14. August 1991 stützten. Dies ergibt sich aus den folgenden Gründen:
aa) Eines der Hauptziele der Revision der Militärversicherung gemäss Bundesgesetz vom 19. Dezember 1963 (AS 1964 253) bestand darin, dem schwerfälligen System der Teuerungszulagenbeschlüsse der Bundesversammlung - wie sie auch im Falle der Beschwerdeführerin bis Ende 1963 angewandt wurden - ein Ende zu bereiten und durch eine neue Regelung abzulösen, welche das Prinzip des ein für allemal festgesetzten anrechenbaren Jahresverdienstes preisgab (BBl 1963 I 858 bis 860). Zu diesem Zweck wurde der neue
Art. 25bis MVG
ins Gesetz vom 20. September 1949 aufgenommen, welcher bis zum Inkrafttreten des UVG am 1. Januar 1984 (AS 1982 II 1717) folgendermassen lautete (AS 1964 259):
"1 Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung alle fünf Jahre, oder nach Bedarf, Bericht über das Verhältnis zwischen Renten, Preisen und Erwerbseinkommen. Er stellt nötigenfalls zu gleicher Zeit Antrag auf angemessene Anpassung der Renten.
2 Die Bundesbeschlüsse betreffend Anpassung der Militärrenten unterstehen nicht dem Referendum."
Im Bereich der Hinterlassenenrente wurde die Anspruchsberechtigung nach
Art. 30 Abs. 1 MVG
neu gefasst (was im Falle der Beschwerdeführerin zu einer Heraufsetzung des Rentenansatzes auf 50% führte), wogegen Abs. 2 betreffend den anteiligen Anspruch der geschiedenen Ehefrau an der Hinterlassenenrente der Witwe unverändert belassen wurde (AS 1964 259 unten f.).
bb) Der Anspruch, den die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Juli 1991 an das BAMV herantrug, gründet auf
Art. 25bis MVG
, indem sie geltend machte, diese anlässlich der Revision vom 19. Dezember 1963 neu eingeführte, dem Wortlaut nach auf alle Renten bezogene Bestimmung gehe der bei jener Gelegenheit unverändert belassenen Norm des
Art. 30 Abs. 2 MVG
vor. Demgegenüber zeigt eine nähere Prüfung der zur Verfügung vom 12. März 1965 führenden Administrativakten, dass die ab 1. Januar 1964 vorgenommene Rentenanpassung nicht auf
Art. 25bis MVG
basiert.
Die Gesetzesnovelle vom 19. Dezember 1963 sah unter Ziffer IV vor, dass die auf unbestimmte Zeit gewährten Renten mit Wirkung ab 1. Januar 1964 neu festzusetzen seien unter angemessener Berücksichtigung des Preisindexes, des Erwerbseinkommens in der vom Versicherten ausgeübten Tätigkeit und dessen Alters, wobei der Rentenbezüger nicht weniger erhalten solle, als seine bisherigen Bezüge gesamthaft ausmachten; das Nähere ordne der Bundesrat (Absatz 1) (AS 1964 263 unten f.). Gestützt darauf wurde der Bundesratsbeschluss vom 20. März 1964 betreffend die Anpassung der Renten der Militärversicherung auf den 1. Januar 1964 erlassen (AS 1964 269 f.). Auf dieser rechtlichen Grundlage - und nicht auf
Art. 25bis MVG
- beruht die am 12. März 1965 auf Fr. 300.-- pro Monat festgesetzte anteilige Hinterlassenenrente. Dem entspricht es, dass das Eidg. Versicherungsgericht im Urteil vom 13. Juni 1966 die Bestimmung von
Art. 25bis MVG
nicht erwähnt und insbesondere nicht als Grundlage für den zu beurteilenden Anspruch herangezogen hat; das Gericht hat vielmehr über die kraft Ziffer IV der Gesetzesnovelle (in Verbindung mit dem erwähnten Bundesratsbeschluss vom 20. März 1964) zu gewährende Erhöhung der anteiligen Hinterlassenenrente (abschlägig) befunden.
d) Damit steht der Umstand, dass das Eidg. Versicherungsgericht das Begehren der Beschwerdeführerin um eine den Betrag von monatlich Fr. 300.-- übersteigende Rentenanpassung mit Entscheid vom 13. Juni 1966 abgewiesen hat, einer (materiellen) Beurteilung der auf
Art. 25bis MVG
basierenden
BGE 120 V 141 S. 144
Gesuche vom 23. Juli und 14. August 1991 um Anpassung der anteiligen Hinterlassenenrente an die Lohn- und Preisentwicklung nicht entgegen. Die Verwaltung hätte diese Begehren nicht durch Nichteintreten erledigen dürfen; denn es fehlt an der Identität der Streitsache im Sinne des gleichen Rechts- oder Entstehungsgrundes (
BGE 112 II 272
Erw. b,
BGE 105 II 270
Erw. 2; vgl. auch
BGE 98 V 178
mit Hinweisen; GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 323), welche gegeben sein müsste, damit sich das BAMV mit Erfolg auf die materielle Rechtskraft des erwähnten Urteils hätte berufen können. Daran ändert nichts, dass sich dessen Erwägungen, welche von einer strikt wörtlichen Auslegung des
Art. 30 Abs. 2 MVG
ausgehen, auf
Art. 25bis MVG
übertragen liessen und vom Eidg. Versicherungsgericht wohl auch übertragen worden wären, wenn es sich darüber hätte aussprechen müssen. Denn formell liegt keine richterliche Entscheidung in bezug auf einen Rentenanpassungsanspruch gemäss
Art. 25bis MVG
vor, was für die Frage der Rechtskraftwirkung allein massgebend ist.
Nach dem Gesagten stellt die vorinstanzliche Bestätigung des vom BAMV verfügten Nichteintretens als einer formellen Rechtsverweigerung (
BGE 107 Ia 97
) eine Verletzung von Bundesrecht im Sinne von
Art. 104 lit. a OG
dar, weshalb der kantonale Entscheid aufzuheben und die Sache zur materiellen Prüfung der Gesuche vom 23. Juli und 14. August 1991 an die Verwaltung zurückzuweisen ist.