Liste der BGE

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Dossiernummer: Datum: 29. Juni 1994 Sprache: fr
Art. 3 Abs. 1 lit. f ELG: Einkommensverzicht. - Ein Rechtsgeschäft, mit dem jemand eine ihm gehörende Sache oder eine ihm zustehende Forderung (in casu eine Lebensversicherungspolice) dem Gläubiger eines Dritten verpfändet, um dadurch die Bezahlung der vom Dritten eingegangenen Schulden zu sichern, stellt einen bedingten Verzicht im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. f ELG dar (Erw. 3b u. c). - Bei Verpfändung einer Versicherungspolice, welche die Ausrichtung einer Leibrente gegen Bezahlung einer Einmalprämie sicherstellt, ist die Leibrente, auf die der Inhaber verzichtet hat, als Verzichtseinkommen zu berücksichtigen und nicht der Rückkaufswert der Police als Verzichtsvermögen, das der Verminderung gemäss Art. 17a ELV unterliegt (Erw. 4).
Dossiernummer: Datum: 2. Mai 1994 Sprache: de
Art. 3 Abs. 1 lit. f ELG, Art. 17 ELV: Bewertung von Verzichtsvermögen. Im Rahmen der Bewertung von Verzichtsvermögen ist Art. 17 ELV in der seit 1. Januar 1992 geltenden Fassung im Sinne einer unechten Rückwirkung auch auf Verzichtstatbestände anwendbar, welche sich vor Inkrafttreten dieser Bestimmung verwirklicht haben (Erw. 4b). Art. 17 Abs. 4 ELV: Bewertung von Liegenschaften. Diese Bestimmung gelangt nur zur Anwendung, wenn die dem Ansprecher gehörende Liegenschaft nicht von ihm selber (oder einer anderen in die EL-Berechnung miteinzubeziehenden Person) bewohnt wird (Erw. 4c). Art. 3 Abs. 1 lit. f ELG: Vermögensverzicht. Im Rahmen der Prüfung, ob eine adäquate Gegenleistung vorliegt, sind als solche eingeräumte Wohnrechte und Leibrenten nach den von der Eidg. Steuerverwaltung herausgegebenen Tabellen zu kapitalisieren; Bestätigung der Rechtsprechung (Erw. 4e). Art. 3 Abs. 1 lit. f ELG: Vermögensverzicht. Ein Vermögensverzicht im Sinne dieser Bestimmung ist auch dann zu berücksichtigen, wenn er mehr als fünf Jahre vor der Anmeldung zum EL-Bezug erfolgte. Soweit sich aus Rz. 2064.1 der Wegleitung des BSV über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL; in der ab 1. Januar 1990 gültigen Fassung) etwas Abweichendes ergibt, erweist sich diese Verwaltungsweisung als gesetzwidrig (Erw. 4f).

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