Liste der BGE

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Dossiernummer: Datum: 3. November 1994 Sprache: de
Art. 3 Abs. 2 lit. c AHVG, Art. 33 Abs. 3 AHVG, Art. 55 Abs. 2 AHVV. Bei der Berechnung der einfachen Altersrente der Witwe sind im Rahmen von Variante II der Vergleichsrechnung nicht nur die eigenen Erwerbseinkommen und Beitragszeiten vor der Ehe, sondern auch diejenigen nach der Verwitwung in die Berechnung einzubeziehen (Änderung der Rechtsprechung).
Dossiernummer: Datum: 2. November 1994 Sprache: fr
Art. 11 Abs. 1 AHVG: Herabsetzung von Beiträgen. - Prüfung der Voraussetzungen bei einem selbständigerwerbenden Architekten (Erw. 5). - Der Steuererlass zieht nicht notwendigerweise eine Herabsetzung der persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge nach sich; der Erlass kann allenfalls ein Indiz bilden, jedoch obliegt es in jedem Fall der Verwaltung zu beurteilen, ob und in welchem Ausmass die Bezahlung von Beiträgen als eine zu schwere Last betrachtet werden muss (Erw. 6).
Dossiernummer: Datum: 27. Oktober 1994 Sprache: fr
Art. 11 BVG, Art. 404 Abs. 1 OR, Art. 2 und 27 ZGB: Anschlussvertrag mit einer Sammelstiftung. Der Anschlussvertrag eines Arbeitgebers mit einer Sammel- oder Gemeinschaftsstiftung ist ein Innominatvertrag sui generis im engen Sinne und nicht ein gemischter Vertrag. Wenn der Vertrag auf bestimmte Dauer abgeschlossen worden ist, handelt es sich um einen Dauervertrag, auf den Art. 404 Abs. 1 OR keine Anwendung findet. Im vorliegenden Fall erweist sich eine zehnjährige Dauer nicht als unverhältnismässig, so dass der Arbeitgeber nicht berechtigt war, den Vertrag vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Frist aufzulösen.
Dossiernummer: Datum: 26. Oktober 1994 Sprache: de
Art. 76 Abs. 1 lit. h, Art. 88ter und Art. 88quater IVV. Ist die Invalidenversicherung ihrer Meldepflicht im Sinne von Art. 88ter IVV nicht nachgekommen, kann sie der Krankenkasse nicht entgegenhalten, diese habe das zuständige IV-Organ nicht gemäss Art. 88quater Abs. 1 IVV informiert, weshalb kein Anspruch auf Verfügungszustellung nach dieser Bestimmung bestehe.
Dossiernummer: Datum: 29. Juli 1994 Sprache: de
Art. 37 Abs. 2 und 3 UVG. - Zur Abgrenzung der Bestimmungen von Art. 37 Abs. 2 und 3 UVG (Erw. 2c). - Begriff des Vergehens gemäss Art. 37 Abs. 3 UVG (Erw. 2d). Art. 37 Abs. 3 UVG, Art. 91 Abs. 1 SVG, Art. 12 StGB, Art. 263 StGB. Kürzung oder Verweigerung von Geldleistungen nach Unfällen, die sich beim Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand ereignet haben (Erw. 3). Art. 37 Abs. 3 UVG. - Art. 37 Abs. 3 UVG räumt kein Entschliessungsermessen in dem Sinne ein, dass der UVG-Versicherer frei darüber entscheiden könnte, ob eine Sanktion zu verfügen ist oder nicht (Erw. 4b). - Bestätigung der SUVA-Praxis, wonach bei Unfällen unter Alkoholeinfluss der Kürzungssatz vom Ausmass der Trunkenheit abhängig ist (Erw. 4c).
Dossiernummer: Datum: 31. Mai 1994 Sprache: de
Art. 24 AVIG in der seit 1. Januar 1992 gültigen Fassung, Art. 24 und Art. 25 AVIG in der bis 31. Dezember 1991 gültig gewesenen Fassung, Art. 16 und Art. 18 AVIG. - Sämtliche Formen unselbständiger Erwerbstätigkeit, welche bisher unter die verschiedenen Bemessungsnormen oder -grundsätze der Teilzeitarbeit (Art. 18 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 ff. AVIG), des Zwischenverdienstes (alt Art. 24 AVIG) und der Ersatzarbeit (alt Art. 25 AVIG) subsumiert wurden, sind Gegenstand des revidierten Art. 24 AVIG (Erw. 5b). - Der Versicherte hat so lange Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles nach Art. 24 Abs. 1 bis 3 AVIG, als er in der fraglichen Kontrollperiode nicht eine zumutbare Arbeit im Sinne von Art. 16 AVIG aufnimmt. An den übrigen von der Rechtsprechung aufgestellten Erfordernissen für das Vorliegen von Zwischenverdienstarbeit (Vorläufigkeit, Übergangscharakter, leichte Auflösbarkeit) ist nicht mehr festzuhalten (Erw. 5c; Änderung der Rechtsprechung). - Nimmt der Versicherte während der streitigen Kontrollperiode eine - insbesondere lohnmässig - zumutbare Arbeit auf, mithin eine Tätigkeit, die ihm ein Einkommen verschafft, welches zumindest dem Betrag der Arbeitslosenentschädigung entspricht, bleibt für die Annahme eines Zwischenverdienstes kein Raum (Erw. 5c). - Allfällige Ersatzeinkommen sind entgegen Rz. 188 des BIGA-Kreisschreibens über die Arbeitslosenentschädigung nicht zu berücksichtigen. Hingegen ist das in der genannten Rz. erwähnte Erfordernis des Mindestarbeitsausfalles insofern gesetzmässig, als Tätigkeiten geringeren Arbeitsausfalls unter Art. 24 Abs. 4 AVIG zu subsumieren sind (Erw. 5c). - Die Frage der - lohnmässigen - Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit beurteilt sich nur in bezug auf ein Arbeitsverhältnis (Erw. 5d). - Das in Art. 24 Abs. 3 AVIG erwähnte Erfordernis der Berufs- und Ortsüblichkeit muss auch für die Ersatzarbeit gemäss Art. 24 Abs. 4 AVIG gelten. Die Nichteinhaltung des Kriteriums der Berufs- und Ortsüblichkeit führt aber weder im Bereich von Art. 24 Abs. 1 bis 3 AVIG noch nach Art. 24 Abs. 4 AVIG zum Dahinfallen des Anspruchs auf Differenzausgleich. Vielmehr wird der vom Versicherten erzielte effektive Lohn in masslicher Hinsicht bis zu dem als berufs- und ortsüblich zu qualifizierenden Ansatz angehoben, und es erfolgt nur auf dieser Grundlage ein Differenzausgleich (Erw. 5e). - Ist der Versicherte im Verlaufe einer Kontrollperiode durch Ausübung einer oder mehrerer Tätigkeiten in zeitlicher Hinsicht über eine Vollzeitbeschäftigung hinaus erwerbstätig, sind jene Einkünfte, die er aus dem über das normale Arbeitnehmerpensum hinausgehenden Einsatz erzielt, bei der Anwendung der Zwischenverdienstregelung unbeachtlich (Erw. 5f).
Dossiernummer: Datum: 27. Mai 1994 Sprache: fr
Art. 23bis Abs. 1 und 23ter Abs. 1 lit. a AHVV: Sonderbeitrag auf Kapitalgewinnen. Der Bundesrat hat nicht die Lösung übernommen und im Sinne von Art. 6quater AHVV einen Teil des Kapitalgewinns vom Sonderbeitrag befreit, weil die Überlegung, es handle sich dabei insgesamt um Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, sich nicht aus dem Gesetz ergibt. In dieser Frage kann der Richter sein Ermessen nicht an die Stelle des Ermessens der vollziehenden Behörde stellen. Im übrigen liegt keine vom Richter auszufüllende echte Lücke vor (Erw. 2). Art. 134, 135 und 156 Abs. 1 OG: Gerichtskosten. Nach der Rechtsprechung des Eidg. Versicherungsgerichts dürfen die Gerichtskosten nicht der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn der Prozess lediglich Verfahrensfragen beschlägt und diese Partei im bundesgerichtlichen Verfahren nicht teilgenommen oder Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt hat. Nicht anders zu verfahren ist im vorliegenden Fall, wo die unterliegende Partei ohne ihr Zutun, und ohne am Verfahren teilzunehmen, in einem Prozess über eine materielle Frage beteiligt ist (Erw.3).
Dossiernummer: Datum: 24. Mai 1994 Sprache: de
Art. 2 Abs. 2 Tarif über die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem EVG. Die obsiegende Partei hat im Rahmen der "Kann-Vorschrift" von Art. 2 Abs. 2 des EVG-Tarifs vom 16.11.1992 grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Berücksichtigung des Streitwertes bei der Festsetzung der Parteientschädigung, wenn das Verfahren nicht Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat (Erw. 4b). Art. 12 VVRK, Art. 64 VwVG, Art. 8 Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren, Art. 2 Tarif über die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem EVG. Im Verfahren vor der Eidg. Rekurskommission für die Spezialitätenliste ist die Entschädigung an die obsiegende Partei gemäss EVG-Tarif unter Berücksichtigung des Streitwertes zu bemessen. Lässt sich der Streitwert nicht ziffernmässig bestimmen, ist die Entschädigung unter Berücksichtigung der Wichtigkeit der Streitsache (einschliesslich des wirtschaftlichen Interesses an der Streitsache), ihrer Schwierigkeit sowie des Umfangs der Arbeitsleistung und des Zeitaufwands des Anwaltes frei zu bestimmen (Erw. 4b und 5).
Dossiernummer: Datum: 30. März 1994 Sprache: de
Art. 13 IVG, Art. 12 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 Satz 2 IVG. Ein Anspruch auf Übernahme der Behandlung von Geburtsgebrechen über das vollendete 20. Altersjahr hinaus kann auch nicht gestützt auf die Rechtsfigur der Austauschbefugnis begründet werden.
Dossiernummer: Datum: 30. März 1994 Sprache: de
Art. 12 Abs. 2 Ziff. 2 KUVG, Art. 23 Abs. 1 Vo III. - Begriff der Heilanstalt: Zusammenfassung der Rechtsprechung. Frage offengelassen, ob eine Klinik nur dann den Heilanstaltsbegriff erfüllt, wenn sie selber eine vollständige, alle Mahlzeiten umfassende Verpflegungsmöglichkeit anbietet (Erw. 5). Art. 12 Abs. 2 Ziff. 2, Art. 15 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1 KUVG, Art. 20 Vo III. - Spitalbedürftigkeit: Voraussetzungen, unter denen ein Einweisungszeugnis rechtsgenüglich ist (Erw. 6). Art. 12 Abs. 2 Ziff. 1 lit. a und c, Art. 12 Abs. 5 KUVG, Art. 21 Abs. 1 und 2 Vo III. - Behandlungskomplex: beim Zusammentreffen von Massnahmen, die zu den Pflichtleistungen zählen, und solchen, für die keine oder nur eine beschränkte Leistungspflicht besteht, kommt es darauf an, ob die Massnahmen in einem engen Konnex zueinander stehen. Ist dies zu bejahen, so gehen sie in ihrer Gesamtheit dann nicht zu Lasten der Krankenkasse, wenn die nichtpflichtige Leistung überwiegt (Präzisierung der Rechtsprechung; Erw. 7).
Dossiernummer: Datum: 28. März 1994 Sprache: de
Art. 16 Abs. 1 IVG, Art. 5 Abs. 3 und Abs. 4 IVV: - Transportkostenvergütung im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung: Anwendung der Austauschbefugnis. - Der Versicherte, der infolge Invalidität die Vergütung der Taxikosten für die Fahrten zwischen seinem Wohnort und der von ihm besuchten Mittelschule beanspruchen könnte, den Schulweg aber nicht im Taxi zurücklegt, sondern von seinen Eltern mit dem Auto zur Schule gebracht und von dort abgeholt wird, hat Anspruch auf Übernahme der durch den Transport im elterlichen Fahrzeug tatsächlich anfallenden Mehrkosten durch die Invalidenversicherung. - Berechnung der invaliditätsbedingten Mehrkosten.
Dossiernummer: Datum: 22. Februar 1994 Sprache: fr
Art. 73 Abs. 1 und 4 BVG: Sachliche Zuständigkeit der Rechtspflegeorgane nach Art. 73 BVG. Verletzung der Bestimmung eines Gesamtarbeitsvertrages durch den Arbeitgeber, wonach dieser verpflichtet ist, die Arbeitnehmer im Rahmen der beruflichen Vorsorge zu gewissen Minimalleistungen im Falle von Invalidität zu versichern. Klage eines invaliden Arbeitnehmers mit dem Ziel, vom ehemaligen Arbeitgeber die Auszahlung des Differenzbetrages zwischen den Leistungen seiner Pensionskasse und der Minimalleistung gemäss Gesamtarbeitsvertrag zu erhalten. Es liegt kein spezifisch vorsorgerechtlicher Streit zwischen Arbeitgeber und Anspruchsberechtigtem nach Art. 73 Abs. 1 BVG vor. Deshalb ist die sachliche Zuständigkeit der Rechtspflegeorgane nach Art. 73 BVG nicht gegeben.
Dossiernummer: Datum: 6. Januar 1994 Sprache: de
Art. 14 Abs. 3 IVG, Art. 4 IVV: Hauspflege. Anwendungsfall der Austauschbefugnis: Anspruch auf diejenigen Hauspflegebeiträge bejaht, die zugesprochen werden könnten, wenn die betreffende Behandlungs- und Grundpflege nicht von den Eltern, sondern von zugezogenen Dritten erbracht würde.

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