Urteilskopf
121 IV 230
37. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 21. September 1995 i.S. S. gegen Generalprokurator des Kantons Bern (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste
Art. 90 Ziff. 2 und 32 Abs. 1 SVG
,
Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV
; Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts, grobe Verkehrsregelverletzung.
Eine übersetzte Geschwindigkeit stellt auch ausserorts eine erhebliche Gefahr dar. Zu einer Milderung der Rechtsprechung, wonach bei Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um deutlich mehr als 30 km/h ungeachtet der konkreten Umstände eine grobe Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist, besteht kein Anlass. Fragen kann man sich höchstens, ob die Praxis zu verschärfen und angesichts der insoweit teilweise abweichenden Gefahrenlage künftig danach zu unterscheiden sei, ob die Geschwindigkeitsvorschriften innerorts, ausserorts oder auf der Autobahn missachtet wurden (E. 2c).
S. überschritt am 6. April 1991 um 16.17 Uhr mit seinem Personenwagen auf der Hauptstrasse zwischen Gümmenen und Laupen die allgemeine Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h um 43 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge von 6 km/h).
Am 20. Oktober 1994 verurteilte ihn der Gerichtspräsident VIII von Bern wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln gemäss
Art. 90 Ziff. 2 SVG
(SR 741.01) zu einer Busse von Fr. 940.--, löschbar bei Bewährung nach einer Probezeit von 1 Jahr.
Auf Appellation von S. hin bestätigte das Obergericht des Kantons Bern am 14. Februar 1995 diesen Entscheid.
S. führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts aufzuheben.
Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab
aus folgenden Erwägungen:
1.
a) Die Vorinstanz legt dar, der Beschwerdeführer habe eine für die Verkehrssicherheit grundlegende Verkehrsregel krass verletzt. Dadurch habe er eine erhöhte abstrakte Gefahr für die Sicherheit anderer geschaffen. Bei einer derartigen Geschwindigkeitsüberschreitung sei die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung und damit die ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von
Art. 90 Ziff. 2 SVG
selbst bei günstigsten Verkehrsverhältnissen zu bejahen, ohne dass die konkreten Umstände näher abzuklären seien. Der Beschwerdeführer habe mindestens grobfahrlässig gehandelt. Seine Fahrweise sei rücksichtslos gewesen, zumal jedem vernünftigen Automobilisten die Gefahren und Unfallträchtigkeit einer derart massiven Geschwindigkeitsüberschreitung bekannt seien oder zumindest sein müssten.
b) Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich lediglich nach
Art. 90 Ziff. 1 SVG
strafbar gemacht. Die Voraussetzungen von
Art. 90 Ziff. 2 SVG
seien nicht gegeben.
2.
a) aa) Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören
BGE 121 IV 230 S. 232
könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen (
Art. 32 Abs. 1 SVG
). Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen 80 km/h ausserhalb von Ortschaften, ausgenommen auf Autobahnen (Art. 4a Abs. 1 lit. b der Verkehrsregelnverordnung [VRV; SR 741.11]).
bb) Gemäss
Art. 90 Ziff. 1 SVG
wird mit Haft oder mit Busse bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Nach
Art. 90 Ziff. 2 SVG
wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
Gemäss
Art. 16 Abs. 2 SVG
kann der Führer- oder Lernfahrausweis entzogen werden, wenn der Führer Verkehrsregeln verletzt und dadurch den Verkehr gefährdet oder andere belästigt hat (Satz 1). In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden (Satz 2). Der Führer- oder Lernfahrausweis muss entzogen werden, wenn der Führer den Verkehr in schwerer Weise gefährdet hat (
Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG
).
b) aa)
Art. 90 Ziff. 2 SVG
ist nach der Rechtsprechung objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit abstrakt oder konkret gefährdet hat. Subjektiv erfordert der Tatbestand, dass dem Täter aufgrund eines rücksichtslosen oder sonstwie schwerwiegend regelwidrigen Verhaltens zumindest eine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (
BGE 118 IV 197
E. 2, 84 E. 2a mit Hinweisen). Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von
Art. 90 Ziff. 2 SVG
ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Die erhöhte abstrakte Gefahr setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus (
BGE 118 IV 285
E. 3).
Wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von
Art. 90 Ziff. 2 SVG
eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, gefährdet in schwerer Weise den Verkehr im Sinne von
Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG
. Diese beiden Vorschriften stimmen inhaltlich miteinander überein (
BGE 120 Ib 285
).
bb) Wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit um deutlich mehr als 30 km/h überschritten, sind die Voraussetzungen von Art. 90 Ziff. 2 bzw.
Art. 16
BGE 121 IV 230 S. 233
Abs. 3 lit. a SVG
ungeachtet der konkreten Umstände erfüllt (
BGE 118 IV 188
E. 2b;
BGE 119 Ib 154
E. 2a). Eine solche deutliche Überschreitung der Grenze von 30 km/h hat das Bundesgericht bejaht bei einem Fahrzeuglenker, der auf der Autobahn die Höchstgeschwindigkeit um 37 km/h überschritten hatte (
BGE 118 IV 188
E. 2b).
In
BGE 121 II 127
schützte das Bundesgericht den Entscheid der kantonalen Behörde, die einen mittelschweren Fall nach
Art. 16 Abs. 2 Satz 1 SVG
annahm bei einer Fahrzeuglenkerin, welche die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 27 km/h überschritten hatte. Es liess offen, ob nicht sogar ein schwerer Fall nach
Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG
anzunehmen gewesen wäre, da eine Erhöhung der Dauer des Führerausweisentzugs aus prozessualen Gründen ausser Betracht fiel (E. 4d).
c) Der Beschwerdeführer hat die allgemeine Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 43 km/h überschritten. Diese 43 km/h liegen deutlich über der Grenze von 30 km/h. Der Beschwerdeführer hat sich deshalb im Lichte der Rechtsprechung ungeachtet der konkreten Umstände der groben Verkehrsregelverletzung nach
Art. 90 Ziff. 2 SVG
schuldig gemacht.
Bei den Vorschriften über die Geschwindigkeit handelt es sich um grundlegende Verkehrsregeln. Sie sind wesentlich für die Gewährleistung der Sicherheit des Strassenverkehrs. Der Beschwerdeführer hat die allgemeine Höchstgeschwindigkeit ausserorts in schwerwiegender Weise missachtet. Wie die Vorinstanz verbindlich feststellt (
Art. 277bis Abs. 1 BStP
), gab es bei der Messstelle eine Privatausfahrt und rund 80 m danach eine Einmündung links. Der Beschwerdeführer musste somit gewärtigen, dass Fahrzeuge auf die Fahrbahn einbiegen würden. Er musste ausserdem mit Fussgängern und Velofahrern rechnen, zumal nach den verbindlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid rechts der Strasse eine lockere Überbauung bestand. Diese anderen Verkehrsteilnehmer durften sich, auch soweit sie wartepflichtig waren, auf den Vertrauensgrundsatz berufen (
BGE 120 IV 252
E. 2d/aa). Sie mussten sich nicht darauf einstellen, dass ein Fahrzeug mit einer derart übersetzten Geschwindigkeit wie hier herannahen würde. Wie das Bundesgericht in
BGE 118 IV 277
dargelegt hat, muss auf Hauptstrassen ausserorts generell mit Geschwindigkeiten von über rund 90 km/h nicht gerechnet werden. Vom Vertrauensgrundsatz ausgehen durften auch die Fahrzeuglenker aus der Gegenrichtung. Diese mussten - namentlich vor der Einleitung eines Überholmanövers - nicht gewärtigen, dass ihnen ein Auto
BGE 121 IV 230 S. 234
mit einer Geschwindigkeit von 123 km/h entgegenkommt. Zumindest die konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer lag bei dieser Sachlage nahe. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht eine erhöhte abstrakte Gefahr bejaht. Zutreffend wirft sie dem Beschwerdeführer Rücksichtslosigkeit vor. Wer die Höchstgeschwindigkeit ausserorts derart massiv überschreitet, tut das in der Regel vorsätzlich, mindestens aber grobfahrlässig.
Ob sich der Beschwerdeführer korrekt verhalten hätte, wenn er mit 80 km/h gefahren wäre, kann offenbleiben. Wie bereits in
BGE 121 II 127
E. 4a hervorgehoben wurde, kann eine Geschwindigkeit auch dann den Verhältnissen nicht angepasst und deshalb gemäss
Art. 32 Abs. 1 SVG
vorschriftswidrig sein, wenn sie im Rahmen der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit nach
Art. 4a Abs. 1 VRV
liegt. Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit gemäss
Art. 4a Abs. 1 VRV
ist nicht die Geschwindigkeit, die unter allen Umständen ausgefahren werden kann; es ist die Geschwindigkeit, mit der unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen gefahren werden darf. So hat das Bundesgericht in
BGE 120 Ib 312
sogar eine schwere Verkehrsgefährdung nach
Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG
angenommen bei einem Fahrzeuglenker, der trotz starkem Regen auf der Autobahn mit einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h fuhr und infolge Aquaplanings ins Schleudern geriet (E. 4c).
Der Kassationshof hat in
BGE 121 II 127
auf die besonderen Gefahren von Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts hingewiesen (E. 4b). Die Gefahrenlage stellt sich ausserorts teilweise anders dar. Die Zahl der vom Lenker zu verarbeitenden Reize ist ausserorts geringer als innerorts. Auch ausserorts sind jedoch schwache Verkehrsteilnehmer (Velofahrer, Fussgänger) vorhanden. Zudem besteht hier ebenfalls die Gefahr von Seitenkollisionen. Welche Risiken bei der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit ausserorts bestehen, zeigen physikalische Berechnungen: Fährt ein Auto mit einer Bremsausgangsgeschwindigkeit von 90 km/h statt mit einer solchen von 80 km/h, hat es dort, wo es bei einer Vollbremsung mit 80 km/h stillstehen würde, immer noch eine Geschwindigkeit von 47,3 km/h; bei einer Bremsausgangsgeschwindigkeit von 100 km/h noch eine solche von 68,4 km/h; bei einer Bremsausgangsgeschwindigkeit von 110 km/h noch eine solche von 85,6 km/h; bei einer Bremsausgangsgeschwindigkeit von 120 km/h noch eine solche von 100,8 km/h (Bericht von Prof. Dr. Felix Walz, Institut für Rechtsmedizin, Universität Zürich, zu Handen des Kassationshofes). Solche
BGE 121 IV 230 S. 235
Aufprallgeschwindigkeiten können insbesondere bei Kollisionen mit Fussgängern und Zweiradfahrern schwerste Folgen haben. Wie in
BGE 121 II 127
bereits dargelegt, sind bei Fahrzeug-Fussgänger-Kollisionen ab einer Kollisionsgeschwindigkeit von 45 km/h tödliche Verletzungen sehr wahrscheinlich. Aber auch bei Kollisionen zwischen Fahrzeugen, insbesondere bei Seiten- und Frontalkollisionen, können die genannten Aufprallgeschwindigkeiten gravierende Auswirkungen haben.
Zu einer Änderung der Rechtsprechung im Sinne einer Milderung besteht kein Anlass. Fragen kann man sich höchstens, ob die Praxis zu verschärfen und angesichts der insoweit teilweise abweichenden Gefahrenlage künftig danach zu unterscheiden sei, ob die Geschwindigkeitsvorschriften innerorts, ausserorts oder auf der Autobahn missachtet wurden.