Urteilskopf
121 IV 41
10. Auszug aus dem Urteil der Anklagekammer vom 16. Februar 1995 i.S. M. gegen Bundesamt für Polizeiwesen
Regeste
Art. 18, 45 Abs. 1,
Art. 47 Abs. 3 IRSG
. Sicherstellung von Gegenständen und Vermögenswerten.
Die Sicherstellung von Gegenständen und Vermögenswerten eines Verfolgten kann nach Eintreffen des Telex-Ersuchens um dessen Auslieferung als vorläufige prozessuale Massnahme ausnahmsweise auch ohne ausdrückliches Ersuchen um Sachauslieferung mit dem Auslieferungshaftbefehl angeordnet werden, sofern die Voraussetzungen von
Art. 18 IRSG
erfüllt sind.
A.-
Mit Telex vom 19. Januar 1995 ersuchte Interpol Wiesbaden die Schweizer Behörden um vorläufige Inhaftnahme des deutschen Staatsangehörigen M. zum Zweck der Auslieferung. Der Verfolgte war zu diesem Zeitpunkt im Kanton Obwalden in Untersuchungshaft.
Nachdem der Verfolgte mit einer vereinfachten Auslieferung an Deutschland im Sinne von
Art. 54 IRSG
(SR 351.1) nicht einverstanden war, erliess das Bundesamt für Polizeiwesen am 26. Januar 1995 einen
BGE 121 IV 41 S. 42
Auslieferungshaftbefehl; gleichzeitig verfügte es im Auslieferungshaftbefehl die Sicherstellung von Gegenständen und Vermögenswerten, die als Beweismittel im deutschen Strafverfahren dienen können oder aus der strafbaren Handlung herrühren. Der Auslieferungshaftbefehl stützt sich auf einen Haftbefehl des Amtsgerichts München vom 9. September 1993 wegen Betruges im Zusammenhang mit dem Abschluss von Lebensversicherungsverträgen.
Mit Verfügung des Verhöramtes Obwalden vom 27. Januar 1995 wurde der Verfolgte aus der (kantonalen) Untersuchungshaft entlassen, da kein Haftgrund mehr bestand. Unverzüglich danach wurde er in Auslieferungshaft versetzt.
B.-
Mit Beschwerde vom 6. Februar 1995 beantragt M. der Anklagekammer des Bundesgerichts, den Auslieferungshaftbefehl vollumfänglich aufzuheben und ihn in der Untersuchungshaft in Sarnen zu belassen.
Das Bundesamt für Polizeiwesen beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
In seiner Stellungnahme zur Vernehmlassung hält der Beschwerdeführer vollumfänglich an seiner Beschwerde fest.
Aus den Erwägungen:
4.
a) Der Beschwerdeführer weist darauf hin, bezüglich beschlagnahmter persönlicher Effekten und des bei ihm anlässlich der Verhaftung sichergestellten Geldbetrages von rund Fr. 29'000.-- sei bei der Obergerichtskommission Obwalden ein Beschwerdeverfahren hängig, dessen Ausgang abzuwarten sei. Im übrigen sei der Beschwerdegegner nicht befugt, eine Sicherstellung anzuordnen, wenn noch kein Sachauslieferungsbegehren gestellt worden sei.
b) Gemäss
Art. 47 Abs. 3 IRSG
verfügt das Bundesamt für Polizeiwesen allenfalls gleichzeitig mit dem Erlass des Auslieferungsbefehls, welche Gegenstände und Vermögenswerte sichergestellt bleiben oder sicherzustellen sind.
aa) Der Beschwerdeführer beanstandet - an sich zu Recht -, dass die sicherzustellenden Gegenstände und Vermögenswerte im Auslieferungshaftbefehl nicht bezeichnet sind. Den Parteien war indessen bekannt, dass beim Beschwerdeführer anlässlich seiner Festnahme am 17. Dezember 1994 persönliche Gegenstände und ein Geldbetrag von Fr. 29'670.-- sichergestellt worden sind. Auch bei der Befragung durch das Verhöramt
BGE 121 IV 41 S. 43
Obwalden im Hinblick auf den Erlass eines Auslieferungshaftbefehls war ausdrücklich von diesem Betrag die Rede. Es liegt damit auf der Hand, dass durch die "besonderen Anordnungen" neben den persönlichen Gegenständen auch ein Geldbetrag von Fr. 29'670.-- sichergestellt wurde.
bb) Die Sicherstellung im Sinne von
Art. 45 Abs. 1 und
Art. 47 Abs. 3 IRSG
ist eine vorläufige prozessuale Massnahme zur Beweissicherung bzw. zur Sicherung des durch die strafbare Handlung erzielten unrechtmässigen Gewinnes, die noch keinen materiellen Eingriff in Vermögensrechte des Betroffenen darstellt, sondern lediglich konservatorischen Charakter aufweist und unter Vorbehalt eines späteren Entscheides über die Sachauslieferung gemäss
Art. 34 IRSG
geschieht, dem sie in keiner Weise vorgreift.
Die Herausgabe von Gegenständen und Vermögenswerten ist zwar als eine Art von der Person auf das Deliktsgut ausgedehnte Auslieferung zu betrachten (
BGE 115 Ib 517
E. 5a); als eigentliche Sachauslieferung ist sie aber eine vom Vollzug der Auslieferung des Verfolgten unabhängige Massnahme (vgl.
Art. 34 Abs. 2 IRSG
). Es ist daher grundsätzlich zu verlangen, dass auch für die Sachauslieferung ein Ersuchen des ausländischen Staates vorliegt (vgl.
Art. 20 Ziff. 1 EAÜ
; SR 0.353.1), denn die ersuchten schweizerischen Behörden dürfen grundsätzlich nicht über die im Rechtshilfegesuch ausdrücklich gestellten Begehren hinausgehen (
BGE 111 Ib 129
E. 4). So verlangt denn auch
Art. 18 IRSG
für die Anordnung vorläufiger Massnahmen ein ausdrückliches Ersuchen des ersuchenden Staates. Dies indessen mit der Einschränkung, dass das Bundesamt für Polizeiwesen bei "Gefahr im Verzug", sobald ein Ersuchen angekündigt ist, solche anordnen kann, wenn ausreichende Angaben zur Beurteilung der Voraussetzungen vorliegen. Daraus ergibt sich, dass die formellen Bestimmungen über das Rechtshilfeersuchen bei der Anordnung vorläufiger Massnahmen noch nicht in jeder Hinsicht erfüllt sein müssen (
BGE 116 Ib 96
E. 3a). So erlaubt
Art. 22 IRSV
(SR 351.11) sogar, die sichergestellten Gegenstände und Vermögenswerte - selbst wenn sie erst nach dem Vollzug der Auslieferung aufgefunden werden oder wenn die Auslieferung des Verfolgten nicht vollzogen werden kann - auch ohne besonderes Ersuchen den Behörden des ersuchenden Staates herauszugeben. Dies entspricht auch der generellen Zielsetzung des europäischen Auslieferungsübereinkommens, die Herausgabe von Gegenständen zu erleichtern und dem ersuchenden Staat eine weitgehende Unterstützung zu gewähren (vgl.
BGE 112 Ib 610
E. 5b). Es ist daher nichts dagegen
BGE 121 IV 41 S. 44
einzuwenden, wenn das Bundesamt für Polizeiwesen, nachdem das Telex-Ersuchen um Auslieferung des Verfolgten eingetroffen ist und ein Auslieferungshaftbefehl erlassen wurde, bei Gefahr im Verzuge - von der hier angesichts des Telexersuchens und der dem Verfolgten vorgeworfenen Vermögensdelikte ausgegangen werden darf - vorläufig von einem ausdrücklichen Ersuchen um Sachauslieferung absieht und dieses als im Auslieferungsbegehren eingeschlossen betrachtet, denn es darf vermutet werden, dass der um Auslieferung ersuchende Staat nicht auf Beweismittel und Beute verzichten will und die allfällige Unterlassung des Ersuchens um ihre Herausgabe auf einem Versehen beruht (MARKEES, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen; Das Bundesgesetz vom 20. März 1981 [IRSG]; SJK Nr. 422 S. 20); denn Ersuchen sind so auszulegen, dass das Ziel der Rechtshilfe nicht durch überspitzten Formalismus unterlaufen wird. Nicht zulässig ist hingegen auch in solchen Ausnahmefällen, von Amtes wegen die Sicherstellung aller Gegenstände und Vermögenswerte, die der Verfolgte in der Schweiz besitzt oder über welche er verfügen kann, gesamthaft, wahllos und ohne Unterscheidungen zu treffen und damit ganz allgemein anzuordnen; sie muss sich vielmehr auf jene Gegenstände und Vermögenswerte beschränken, die als Beweismittel dienen können oder aus der strafbaren Handlung herrühren (vgl.
BGE 112 Ib 610
E. 3b und 7a; vgl. auch unveröffentlichtes Urteil der Anklagekammer vom 8. September 1994 i.S. B. gegen Bundesamt für Polizeiwesen, E. 2d). Dies ist im vorliegenden Fall geschehen, sagte der Beschwerdeführer doch anlässlich seiner Befragung am 25. Januar 1995 in Sarnen aus, der von ihm mitgeführte und sichergestellte Geldbetrag setze sich teilweise aus seinem Vermögen und teilweise aus den Provisionen für die Versicherungsverträge zusammen.
Dass die gemäss
Art. 18 IRSG
erforderlichen ausreichenden Angaben vorliegen, bestreitet der Beschwerdeführer nicht.
c) Die Hängigkeit des kantonalen Beschwerdeverfahrens steht der Sicherstellung im Auslieferungsverfahren grundsätzlich nicht entgegen. Die sichergestellten Gegenstände und Vermögenswerte können ohnehin erst freigegeben werden, nachdem die zuständigen Gerichtsbehörden über allfällige Rechtsansprüche von Behörden oder Dritten befunden haben (
Art. 34 Abs. 3 IRSG
).