Urteilskopf
121 V 104
17. Auszug aus dem Urteil vom 7. März 1995 i.S. W. gegen Personalfürsorgestiftung der Firma S. und Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
Regeste
Art. 6 und 49 BVG
, Art. 23, 24 Abs. 1 und
Art. 25 BVG
.
Die Regelung einer im obligatorischen und überobligatorischen Bereich tätigen Vorsorgeeinrichtung (umhüllende Kasse), wonach der Anspruch auf Invaliden-Kinderrente nach
Art. 25 BVG
dadurch abgegolten ist, dass der reglementarische Anspruch auf Invalidenrente den Mindestbetrag für Invalidenrente und Invaliden-Kinderrente gemäss BVG übersteigt, ist bundesrechtswidrig.
Aus den Erwägungen:
2.
a) Nach
Art. 24 Abs. 1 BVG
hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Die Rente wird nach den gleichen Regeln berechnet wie die Altersrente (
Art. 24 Abs. 2 BVG
).
Gemäss
Art. 25 BVG
haben Versicherte, denen eine Invalidenrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente in Höhe der Waisenrente. Für die Kinderrente gelten die gleichen Berechnungsregeln wie für die Invalidenrente.
b) Das Reglement der Personalfürsorgestiftung der S. (Ausgabe Januar 1985) sieht in Art. 11 vor, dass Versicherte, die infolge von Krankheit länger als 24 Monate ununterbrochen erwerbsunfähig sind, nach Ablauf dieser
BGE 121 V 104 S. 105
Wartefrist Anspruch auf eine Invalidenrente haben (Ziff. 1).
Der Anspruch auf die volle Invalidenrente besteht bei einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 66 2/3% und mehr. Bei Erwerbsunfähigkeit unter 66 2/3% wird die Rente entsprechend dem Grad der Erwerbsunfähigkeit festgesetzt. Bei Erwerbsunfähigkeit von weniger als 25% besteht kein Anspruch auf eine Rente (Ziff. 2).
Die Höhe der Rente beträgt jährlich 50% des koordinierten Gehaltes, mindestens jedoch Fr. 3'000.-- (Ziff. 4).
3.
Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin für die am 15. Juni 1990 geborene Tochter grundsätzlich Anspruch auf eine Invaliden-Kinderrente gemäss
Art. 25 BVG
hat. Fest steht des weitern, dass das Reglement der Personalfürsorgestiftung keine Invaliden-Kinderrenten vorsieht. Streitig ist, ob der Anspruch auf die Invaliden-Kinderrente gemäss BVG dadurch abgegolten ist, dass der Beschwerdeführerin eine reglementarische Invalidenrente von jährlich Fr. 3'780.-- ausgerichtet wird, was unbestrittenermassen über dem Anspruch auf Invalidenrente und Invaliden-Kinderrente gemäss BVG liegt.
a) Die Beschwerdegegnerin beruft sich auf ihren Selbständigkeitsbereich (
Art. 49 BVG
) und macht geltend, das Vorsorgereglement verzichte bewusst auf das Institut der Invaliden-Kinderrente, weil der reglementarische Invalidenrentenanspruch grosszügig bemessen sei und infolge seiner umhüllenden Ausgestaltung weit über die gesetzlichen Mindestleistungen hinausgehe. Die Regelung gemäss Vorsorgereglement erweise sich für die Versicherten als weitaus günstigere Lösung und stelle daher auch im Sinne von
Art. 49 Abs. 1 BVG
eine zulässige Ordnung dar. Dazu komme, dass die Invaliden-Kinderrente keine eigene Leistungskategorie bilde und es sich nicht um einen selbständigen Anspruch handle. Weil die Leistungen aus
Art. 23 ff. BVG
nicht nur hinsichtlich ihrer Natur und der Art des versicherten Ereignisses, sondern auch bezüglich ihrer Adressaten eine einheitliche Ausgestaltung erfahren hätten, sei ein "Günstigkeitsvergleich", wie ihn die Vorsorgeeinrichtung vorgenommen habe, durchaus zulässig.
b) Die Beschwerdeführerin vertritt demgegenüber die Auffassung, das BVG schreibe den auch im überobligatorischen Bereich tätigen Vorsorgeeinrichtungen (umhüllende Kassen) die im Obligatoriumsbereich zu erbringenden Leistungen zwingend vor. Es gehe deshalb nicht an, gesamthaft zu prüfen, ob die Leistungen höher, gleich oder niedriger seien als die im Gesetz vorgeschriebenen obligatorischen Leistungen. Eine Verrechnung der
BGE 121 V 104 S. 106
vom Gesetz ausdrücklich genannten Leistungen mit andern Leistungen sei unzulässig. Dass die Vorsorgeeinrichtung Invalidenrenten vorsehe, die das BVG-Minimum überstiegen, ändere nichts an der Pflicht, gegebenenfalls auch Invaliden-Kinderrenten auszurichten. Mit
Art. 25 BVG
habe der Gesetzgeber verbindlich vorgeschrieben, dass dem Umstand, ob ein Rentenbezüger Kinder zu unterhalten habe, bei der Festsetzung der Leistungen Rechnung zu tragen sei.
4.
a) Nach
Art. 6 BVG
enthält der zweite Teil dieses Gesetzes Mindestvorschriften. Dazu gehören die im 3. Kapitel (Art. 13 ff.) enthaltenen Bestimmungen über die Versicherungsleistungen. Mit diesen Bestimmungen hat der Gesetzgeber insbesondere auch die Leistungsarten und die hiefür geltenden Anspruchsvoraussetzungen geregelt, woran die Vorsorgeeinrichtungen im Sinne von Mindestvorschriften gebunden sind (vgl.
BGE 118 V 38
Erw. 2a).
Nichts anderes folgt aus
Art. 49 BVG
, welcher den Selbständigkeitsbereich der Vorsorgeeinrichtungen umschreibt. Nach Abs. 1 der Bestimmung sind die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Der Passus "im Rahmen dieses Gesetzes" bedeutet, dass die Vorsorgeeinrichtungen u.a. die im zweiten Teil des BVG enthaltenen Mindestvorschriften zu beachten haben. Insofern bestätigt
Art. 49 Abs. 2 BVG
, was sich bereits aus
Art. 6 BVG
ergibt.
Art. 49 Abs. 2 BVG
bestimmt, dass für die weitergehende Vorsorge nur die Vorschriften über die paritätische Verwaltung (Art. 51), die Verantwortlichkeit (Art. 52), die Kontrolle (Art. 53), die Aufsicht (Art. 61, 62 und 64), die finanzielle Sicherheit (Art. 65 Abs. 1, 67, 69 und 71) und die Rechtspflege (Art. 73 und 74) Geltung haben. Die damit normierte erweiterte Gestaltungsfreiheit der Vorsorgeeinrichtungen gilt nur für die weitergehende berufliche Vorsorge. Im obligatorischen Bereich sind nach Abs. 1 der Bestimmung u.a. die Mindestvorschriften des zweiten Teils des BVG zu beachten, wozu nicht nur die Bestimmungen über die Leistungshöhe, sondern auch diejenigen über die Leistungsarten gehören.
b) Aufgrund dieser gesetzlichen Regelung kann der Auffassung von Beschwerdegegnerin und Vorinstanz nicht gefolgt werden, wonach die im obligatorischen und überobligatorischen Bereich tätige Vorsorgeeinrichtung (umhüllende Kasse) ihrer Leistungspflicht genügt, wenn sie insgesamt Leistungen in Höhe der BVG-Mindestleistungen erbringt. Hätte der Gesetzgeber nur Mindestleistungen im Sinne einer betragsmässigen Garantie
BGE 121 V 104 S. 107
vorschreiben und den umhüllenden Kassen darüber hinaus den erweiterten Gestaltungsfreiraum zugestehen wollen, hätte er insbesondere
Art. 49 Abs. 2 BVG
anders formuliert und nicht ausdrücklich auf die weitergehende Vorsorge bezogen. Damit wird klar zum Ausdruck gebracht, dass der erweiterte Autonomiebereich nur für die weitergehende Vorsorge gilt und für den obligatorischen Bereich die Mindestvorschriften des zweiten Teils des BVG anwendbar sind. Daraus folgt u.a., dass umhüllende Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen des obligatorischen Bereichs sämtliche Leistungsarten vorzusehen haben, die das BVG vorschreibt. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich des hier streitigen Anspruchs auf Invaliden-Kinderrente nach
Art. 25 BVG
.
c) Mit der gesetzlichen Regelung lässt sich die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Verrechnung der Ansprüche nicht vereinbaren. Fehl geht zunächst der Einwand, wonach es sich bei der Invaliden-Kinderrente nicht um eine eigene Leistungskategorie handle. Richtig ist zwar, dass der Kinderrente insofern akzessorischer Charakter zukommt, als sie nur zur Ausrichtung gelangt, wenn Anspruch auf eine Invalidenrente besteht (vgl.
BGE 101 V 207
). Auch trifft es zu, dass das Kind kein eigenes Forderungsrecht hat und für die Kinderrente grundsätzlich die gleichen Berechnungsregeln gelten wie für die Invalidenrente (
Art. 25 Satz 2 BVG
). Hierauf kommt es indessen nicht entscheidend an. Massgebend ist, dass das BVG beide Leistungen vorsieht und der invalidenrentenberechtigte Versicherte nach dem klaren Willen des Gesetzgebers für jedes Kind, das im Falle seines Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente hat, welche zusätzlich zur Invalidenrente auszurichten ist. Wie in der ersten Säule (
Art. 22ter AHVG
,
Art. 35 IVG
) soll damit beim Anspruch auf Versicherungsleistungen dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der invalide Versicherte Kinder zu unterhalten hat. Mit dieser Zielsetzung lässt sich die von der Beschwerdegegnerin getroffene Regelung nicht vereinbaren, welche - im Gegensatz zum reglementarischen Anspruch bei den Altersleistungen (Art. 10 des Vorsorge-Reglementes) - die Unterhaltspflicht für Kinder unberücksichtigt lässt. Hieran ändert nichts, dass die reglementarische Invalidenrente den Mindestbetrag für die Gesamtleistung gemäss BVG übersteigt.
5.
a) Nach dem Gesagten ist das Reglement der Beschwerdegegnerin bundesrechtswidrig, soweit es keinen Anspruch auf Invaliden-Kinderrente vorsieht. Aufgrund der zwingenden Bestimmungen des BVG, welche dem Reglement vorgehen (
Art. 50 Abs. 3 BVG
), hat die Beschwerdeführerin
BGE 121 V 104 S. 108
Anspruch auf die vom Bundesrecht vorgeschriebene Invaliden-Kinderrente.
b) Die Beschwerdeführerin beansprucht eine Invaliden-Kinderrente von Fr. 756.-- jährlich. Sie begründet den geforderten Betrag damit, dass die Kinderrente nach
Art. 25 BVG
gleich hoch sei wie die Waisenrente, welche im vorliegenden Fall gemäss Reglement und Vorsorge-Ausweis Fr. 756.-- betrage.
Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Die versicherte Waisenrente ist zum Teil überobligatorischer Natur. Das BVG garantiert indessen nur die BVG-Waisenrente, welche nach der von der Beschwerdegegnerin aufgelegten "Schattenrechnung" unbestrittenermassen Fr. 486.45 im Jahr (20% des Invalidenrentenanspruchs gemäss BVG von Fr. 2'432.25) beträgt.
Die Rente ist ab 1. Juni 1990 nachzuzahlen (
Art. 26 Abs. 1 BVG
in Verbindung mit
Art. 29 Abs. 2 IVG
) und für die Folgezeit nach den bundesrechtlichen Bestimmungen der Preisentwicklung anzupassen (
Art. 36 BVG
; Verordnung über die Anpassung der laufenden Hinterlassenen- und Invalidenrenten an die Preisentwicklung vom 16. September 1987, SR 831.426.3).