BGE 122 I 8 vom 8. März 1996

Datum: 8. März 1996

Artikelreferenzen:  Art. 4 BV , Art. 78 ff. OG, Art. 152 OG, Art. 274d Abs. 2 OR

BGE referenzen:  102 III 10, 107 III 1, 118 III 27, 118 III 33, 119 IA 264, 119 III 113, 121 I 60, 121 I 314, 122 III 392, 123 I 145, 124 I 1, 125 V 32, 130 I 180 , 119 IA 264, 121 I 60, 121 I 314, 118 III 27, 118 III 33, 119 III 113, 102 III 10, 107 III 1, 106 III 11, 118 III 33, 119 III 113, 102 III 10, 107 III 1, 106 III 11

Quelle: bger.ch

Urteilskopf

122 I 8


3. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 8. März 1996 i.S. P.H. gegen Obergericht des Kantons Solothurn (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Art. 4 BV , Art. 67 f. GebVSchKG; unentgeltliche Rechtspflege im SchKG-Beschwerdeverfahren.
Der aus Art. 4 BV abgeleitete Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung kann im SchKG-Beschwerdeverfahren nicht grundsätzlich mit dem Hinweis ausgeschlossen werden, gemäss Art. 67 f. GebVSchKG würden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen. Soweit das SchKG-Beschwerdeverfahren der Offizialmaxime untersteht, ist jedoch die Mitwirkung eines Rechtsanwaltes in aller Regel nicht erforderlich.

Sachverhalt ab Seite 8

BGE 122 I 8 S. 8
Mit Verfügungen vom 6. bzw. 7. November 1995 erhöhte das Betreibungsamt Wasseramt (Solothurn) in der gegen P.H. laufenden Lohnpfändung den pfändbaren Einkommensteil per 1. April 1996 von Fr. 147.-- auf Fr. 341.-- pro Monat.
Dagegen beschwerte sich P.H. beim Obergericht des Kantons Solothurn als Aufsichtsbehörde über Schulbetreibung und Konkurs. Für das Beschwerdeverfahren ersuchte er um die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, welches Gesuch vom Vizepräsidenten der Aufsichtsbehörde mit Verfügung vom 8. Januar 1996 abgewiesen wurde.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 22. Januar 1996 beantragt P.H. dem Bundesgericht im wesentlichen, die Verfügung der Aufsichtsbehörde aufzuheben.
BGE 122 I 8 S. 9

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wurde von der Aufsichtsbehörde mit der Begründung abgewiesen, die Praxis schliesse aus Art. 67 f. GebVSchKG (SR 281.35), dass im Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde kein Anspruch auf kostenlose Verbeiständung bestehe. Das Bundesgericht habe sich zu dieser speziellen Frage noch nie geäussert. Der Beschwerdeführer erachtet diese Auffassung für verfassungswidrig und hält dafür, dass die Aufsichtsbehörde gestützt auf Art. 4 BV die unentgeltliche Rechtsvertretung hätte bewilligen müssen.
a) Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege wird in erster Linie durch das kantonale Prozessrecht geregelt. Unabhängig davon wird ein Mindestanspruch der bedürftigen Partei auf unentgeltliche Rechtspflege in einem nicht aussichtslosen Prozess direkt aus Art. 4 BV abgeleitet. Dieser Anspruch beinhaltet einerseits die Befreiung von den Verfahrenskosten und anderseits - soweit notwendig - das Recht auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand ( BGE 121 I 60 E. 2a S. 61 f. mit Hinweisen).
b) Das SchKG-Aufsichtsverfahren ist gemäss Art. 67 GebVSchKG gebührenfrei. Soweit der Vizepräsident der Aufsichtsbehörde in der Kurzbegründung seiner Verfügung auf die Gebührenfreiheit anspielt und mit Hinweis auf Art. 67 GebVSchKG den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung ausschliesst, ist der Entscheid zum vornherein unhaltbar, weil die Gebührenfreiheit keinen Einfluss auf die Frage der Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes haben kann.
c) In seiner neueren Rechtsprechung hat das Bundesgericht den verfassungsrechtlichen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung kontinuierlich ausgedehnt (vgl. BGE 121 I 60 E. 2a/bb S. 62 und BGE 121 I 314 E. 2b S. 315 f., je mit Hinweisen). Namentlich im Bereich des SchKG wurde der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung für das Konkursverfahren zufolge Insolvenzerklärung bejaht ( BGE 118 III 27 , BGE 118 III 33 , BGE 119 III 113 ). Umgekehrt hat das Bundesgericht unter Hinweis auf die Gebühren- und Entschädigungsfreiheit des Beschwerdeverfahrens (Art. 68 Abs. 2 GebVSchKG) in bezug auf das Verfahren vor Bundesgericht gemäss Art. 78 ff. OG eine gesetzliche Grundlage für die Beiordnung eines Armenanwaltes nach Massgabe von Art. 152 OG verneint ( BGE 102 III 10 E. 1 S. 12 f.). Dieser letzte Entscheid wurde in der Literatur als allzu formalistisch kritisiert (FRITZSCHE/WALDER, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht,
BGE 122 I 8 S. 10
Band I, Zürich 1984, § 15 Rz. 14). Die neuere Literatur befürwortet die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege - und damit auch der unentgeltlichen Verbeiständung - im Betreibungsverfahren (ADRIAN STAEHELIN, Die betreibungsrechtlichen Streitigkeiten, in FS 100 Jahre SchKG, Zürich 1989, S. 81 f.; PIERMARCO ZEN-RUFFINEN, Assistance judiciaire et administrative: Les règles minima imposées par l'article 4 de la constitution fédérale in: JdT 137 [1989], S. 58 f.).
Gemäss Art. 68 Abs. 2 GebVSchKG wird im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen; wer sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lässt, wird dessen Kosten ungeachtet des Verfahrensausgangs stets selber zu tragen haben. Im Lichte von Art. 4 BV darf die Möglichkeit des Beizugs eines Rechtsanwalts indessen nicht von der finanziellen Leistungsfähigkeit der Partei abhängen. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung kann deshalb für das Beschwerdeverfahren nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, sowenig als dies für das ebenso kosten- und entschädigungsfreie mietrechtliche Schlichtungsverfahren ( Art. 274d Abs. 2 OR ) zutrifft ( BGE 119 Ia 264 E. 4c S. 268).
Natur und Besonderheiten des Beschwerdeverfahrens, in welchem in gewissen Fällen von Bundesrechts wegen die Offizialmaxime gilt ( BGE 107 III 1 E. 1 S. 2), rechtfertigen es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist ( BGE 121 I 314 E. 2b S. 315 f. mit Hinweisen), wie in mietrechtlichen Schlichtungsverfahren einen strengen Masstab anzulegen ( BGE 119 Ia 264 E. 4c S. 269 mit Hinweisen). In einem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren - und bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens haben die Betreibungsbehörden die massgebenden tatsächlichen Verhältnisse von Amtes wegen abzuklären ( BGE 106 III 11 E. 2 S. 13 mit Hinweisen) - wird sich die Mitwirkung eines Rechtsanwalts in aller Regel als nicht erforderlich erweisen ( BGE 119 Ia 264 E. 4c S. 269).
d) Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Das Obergericht wird zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen zur unentgeltlichen Verbeiständung des Beschwerdeführers durch einen Rechtsanwalt im Beschwerdeverfahren erfüllt sind.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden