Urteilskopf
122 II 367
46. Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 19. August 1996 i.S. B., C. und D. gegen Schweizerische Bundesanwaltschaft (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
Regeste
Art. 83 IRSG
: Anfechtung einer Schlussverfügung, Umfang der Prüfung durch das Bundesgericht.
Zulässige Rügen in einer gegen die Schlussverfügung erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde;
Art. 10 Abs. 1 IRSG
ist in einer nach dem EUeR abzuwickelnden Rechtshilfesache nicht anwendbar (E. 1).
Die an die ersuchende Behörde zu übermittelnden Akten prüft das Bundesgericht nur darauf hin, ob sie im ausländischen Strafverfahren möglicherweise erheblich sind (Prüfung nur der potentiellen Erheblichkeit; E. 2).
Die Staatsanwaltschaft Stuttgart reichte im Strafverfahren gegen R., C. und weitere Mitbeteiligte am 15. September 1994, am 5. Dezember 1994 und am
BGE 122 II 367 S. 368
5. Juli 1995 bei den schweizerischen Behörden drei Rechtshilfeersuchen ein, wobei das letzte am 6. Juli 1995 noch ergänzt wurde. Den Beschuldigten werden Widerhandlungen gegen das deutsche Kriegswaffenkontrollgesetz und die deutsche Aussenwirtschaftsgesetzgebung vorgeworfen. Die Beschuldigten sollen im wesentlichen an der Lieferung einer Anlage zur Produktion von Chemiewaffen nach Libyen beteiligt sein.
Mit Verfügung vom 10. Juli 1995 trat die Bundesanwaltschaft auf das Rechtshilfeersuchen ein und bewilligte es. Sie ordnete mehrere Hausdurchsuchungen an und liess Unterlagen im Umfang von rund 100 Bundesordnern beschlagnahmen. C., V. und J. wurden einvernommen. Mit Schlussverfügung vom 8. Mai 1996 ordnete die Bundesanwaltschaft an, ein Teil der beschlagnahmten Akten werde den deutschen Behörden im Original übermittelt. Ausserdem brachte sie einen Spezialitätsvorbehalt an.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerden vom 7. Juni 1996 stellen C., B. und D. den Antrag, die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft sei aufzuheben und die beschlagnahmten Unterlagen seien (mit einigen Ausnahmen) nicht an die deutschen Behörden zu übermitteln.
Das Bundesgericht vereinigt die Verwaltungsgerichtsbeschwerden und weist sie ab, soweit es darauf eintritt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
a) Alle drei Verwaltungsgerichtsbeschwerden betreffen denselben Sachverhalt und lauten inhaltlich gleich. Aus prozessökonomischen Gründen sind deshalb die Beschwerden zu vereinigen und mit einem einzigen Urteil zu erledigen.
b) Die Zulässigkeit der Rechtshilfe richtet sich grundsätzlich nach dem Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1) und dem zwischen der Schweiz und Deutschland hiezu abgeschlossenen Zusatzvertrag vom 13. November 1969 (SR 0.351.913.61). Das Verfahren vor den schweizerischen Behörden bestimmt sich indessen nach dem Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351.1) und der dazugehörigen Ausführungsverordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV, SR 351.11).
c) Erachtet die ein rechtskräftig bewilligtes Rechtshilfeersuchen ausführende Behörde die Rechtshilfehandlungen als abgeschlossen, so erlässt sie eine Schlussverfügung betreffend die Übermittlung der Akten an den
BGE 122 II 367 S. 369
ersuchenden Staat (
Art. 83 IRSG
). Diese Schlussverfügung kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden, doch dürfen in diesem Stadium des Verfahrens nur noch Rügen erhoben werden, welche die Weiterleitung der beschlagnahmten Gegenstände oder Akten selbst betreffen oder welche sich auf Tatsachen beziehen, die sich während des Instruktionsverfahrens ereignet oder herausgestellt haben (
BGE 116 Ib 91
E. 1b, mit Hinweisen).
d) Die Beschwerdeführer rügen hauptsächlich, die meisten derjenigen Akten, welche die Bundesanwaltschaft den deutschen Behörden übermitteln will, würden sich nicht auf den Gegenstand des deutschen Strafverfahrens beziehen und dürften deshalb nicht übermittelt werden. Diese Rüge ist nach dem Gesagten zulässig. Nicht zulässig sind jedoch die weiteren von den Beschwerdeführern erhobenen Rügen. Soweit sie geltend machen, die Übermittlung der Akten an die deutschen Behörden sei unverhältnismässig und der Grundsatz der Spezialität werde verletzt, hätten sie die entsprechenden Rügen bereits mit einer gegen die Bewilligung der Rechtshilfe eingereichten Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben können. Insoweit sind die vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerden unzulässig. Zulässig wäre höchstens die Rüge, die Übermittlung der Akten an die deutschen Behörden sei gerade deshalb unverhältnismässig, weil sich die Akten, soweit sie bis heute bekannt sind, nicht auf das deutsche Strafverfahren bezögen; diese Rüge fällt aber mit der ohnehin zulässigen Rüge gegen die Auswahl der zu übermittelnden Akten zusammen und ist nicht für sich allein zu beurteilen.
e) Nach
Art. 103 lit. a OG
ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Aus den Beschwerdeschriften geht nicht mit letzter Deutlichkeit hervor, ob sich die Beschwerdeführer auch im Namen ihrer (nicht am deutschen Strafverfahren beteiligten) Geschäftspartner gegen die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft zur Wehr setzen wollen. Dazu sind sie nicht legitimiert, denn nach der zitierten Bestimmung sind sie im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur berechtigt, eigene Interessen zu verfolgen. In dieser Beziehung erweisen sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerden ebenfalls als unzulässig. Soweit indessen die Beschwerdeführer davon ausgehen, sie selbst seien im Sinne von
Art. 10 IRSG
am Strafverfahren im Ausland nicht beteiligt, sind ihre Ausführungen offensichtlich unbegründet, denn das Rechtshilfeersuchen richtet sich
BGE 122 II 367 S. 370
ausdrücklich auch gegen C. (im vorliegenden Verfahren Beschwerdeführer 1). Im übrigen ist
Art. 10 Abs. 1 IRSG
in einer nach dem EUeR abzuwickelnden Rechtshilfesache nicht direkt anwendbar (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 30. Mai 1995 i.S. L., E. 2b, mit Hinweis).
2.
a) Die Beschwerdeführer rügen, ausser den von ihnen im einzelnen aufgeführten Aktenstücken, gegen deren Übermittlung an die deutschen Behörden sie nichts einzuwenden hätten, seien alle anderen Akten, welche die Bundesanwaltschaft übermitteln wolle, im deutschen Strafverfahren nicht von Interesse. Dabei handle es sich um Unterlagen der 20jährigen Holdinggesellschaft D. sowie um private Unterlagen ihres Verwaltungsrates und um Disketten mit den Kunden der international tätigen Treuhandgesellschaft B.
Das Bundesamt für Polizeiwesen hält dieser Darstellung entgegen, die Beschwerdeführer gingen nicht in die Einzelheiten und unterliessen es, bestimmte Unterlagen mit konkreter Begründung von der Übermittlung auszuschliessen. Sie beschränkten sich vielmehr darauf, die Interessen unbeteiligter Dritter geltend zu machen. In den Ausführungen der Beschwerdeführer würden die konkreten Darlegungen fehlen, welche erforderlich seien, damit das Bundesgericht den Grundsatz der Verhältnismässigkeit anwenden könne.
Die Bundesanwaltschaft führt aus, bei der Ausscheidung der Akten habe sie dem Umstand Rechnung tragen müssen, dass die deutschen Behörden den Verdacht geäussert hätten, die Beschuldigten hätten systematisch Verschleierungsmassnahmen getroffen, zum Beispiel durch Benützung von Scheinfirmen. Ob dieser Verdacht und die diversen Beschuldigungen des schwerwiegenden, illegalen Technologietransfers begründet seien, hätten die Justizbehörden des ersuchenden, nicht des ersuchten Staates zu beurteilen. Nur die mit dem Strafverfahren selber befasste Behörde sei in der Lage, abschliessend zu beurteilen, welche der fraglichen Unterlagen sich als Beweismittel eigneten.
b) Das Bundesgericht erkannte in
BGE 115 Ib 193
E. 6 (S. 196 f.), der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatzvertrag zum EUeR erleichtere zwar in Art. III und XII den Verkehr zwischen den Behörden des ersuchenden und des ersuchten Staates, doch regle er bezüglich der Herausgabe von Akten an den ersuchenden Staat nicht mehr als das EUeR selber. Massgebend seien daher die Bestimmungen des internen Rechts, namentlich die
Art. 82 und 83 IRSG
, welche die Geheimniswahrung und die Bedingungen des Vollzugs eines Begehrens und damit der Aktenherausgabe
BGE 122 II 367 S. 371
regelten. Wegen der nur beschränkten Mitwirkungsmöglichkeiten, die Beamten des ersuchenden Staates im Zusammenhang mit dem Vollzug eines Ersuchens zustehen, müsse der ersuchte Staat eine Ausscheidung von Unterlagen, wie sie hier zur Diskussion stehe, selber vornehmen (allenfalls unter - auf das Nötigste begrenzter - Mitwirkung von Vertretern des ersuchenden Staates). Würde eine solche Ausscheidung grundsätzlich an den ersuchenden Staat delegiert, so würden dadurch - selbst wenn dieser einen neutralen Experten beiziehen würde - die Regelungen betreffend Spezialitätsgrundsatz (bzw. -vorbehalt) und Schutz der Geheimsphäre des betroffenen Beschuldigten sowie allfälliger Dritter ernsthaft in Frage gestellt.
c) Gemäss dieser Rechtsprechung ist es grundsätzlich Sache der schweizerischen Behörden, diejenigen Akten auszuscheiden, die den ausländischen Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden. Daher ist es nicht zulässig, die Auswahl der für das ausländische Strafverfahren erheblichen Akten vollständig den ausländischen Behörden zu überlassen. Indessen ist die ersuchende Behörde nicht verpflichtet, zu beweisen, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Taten begangen hat (
BGE 116 Ib 102
E. 4a). Ob die Beschuldigten die ihnen vorgeworfenen Taten begangen haben, ist ausschliesslich im ausländischen Strafverfahren zu prüfen. Die schweizerischen Behörden sind deshalb verpflichtet, den ausländischen Behörden alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Ersuchen enthaltenen Verdacht beziehen können. Nicht zulässig wäre es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen. Massgeblich ist die potentielle Erheblichkeit der beschlagnahmten Aktenstücke: Den ausländischen Strafverfolgungsbehörden sind diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich möglicherweise auf den im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind. Den ausländischen Strafverfolgungsbehörden obliegt es dann, aus den möglicherweise erheblichen Akten diejenigen auszuscheiden, welche die den Beschuldigten vorgeworfenen Taten beweisen.
d) Im vorliegenden Fall enthalten die eingereichten Rechtsschriften keinen Hinweis darauf, dass die Bundesanwaltschaft beschlagnahmte Akten für die Übermittlung nach Deutschland vorgesehen hat, die mit Sicherheit für das deutsche Strafverfahren nicht erheblich sind. Vor allem aber unterlassen es
BGE 122 II 367 S. 372
die Beschwerdeführer, diejenigen Akten einzeln zu bezeichnen, die nach ihrer Auffassung nicht nach Deutschland übermittelt werden dürfen; ebenso unterlassen sie es, darzulegen, dass bestimmte Aktenstücke im deutschen Strafverfahren mit Sicherheit nicht wesentlich sein werden. Da nur diejenigen Aktenstücke nicht an die ersuchende ausländische Behörde übermittelt werden dürfen, die mit Sicherheit keinen Bezug zu dem im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt haben, hätten die Beschwerdeführer jedes einzelne Aktenstück, das nach ihrer Auffassung nicht übermittelt werden darf, bezeichnen müssen; zugleich hätten sie für jedes der so bezeichneten Aktenstücke darlegen sollen, weshalb nach ihrer Auffassung das Aktenstück im deutschen Strafverfahren nicht erheblich sein kann. Das Bundesgericht ist grundsätzlich nicht verpflichtet, von Amtes wegen nach weiteren der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (
BGE 122 II 134
E. 2a). Ebensowenig ist das Bundesgericht verpflichtet, von Amtes wegen in den zur Übermittlung ins Ausland bestimmten Akten nach einzelnen Aktenstücken zu forschen, die im ausländischen Strafverfahren nicht erheblich sind. Wie die Bundesanwaltschaft und das Bundesamt für Polizeiwesen zutreffend ausführen, gibt die eingereichte Beschwerdeschrift keinen Anlass, bestimmte Aktenstücke von der Übermittlung nach Deutschland auszunehmen, soweit sie nicht bereits von der Bundesanwaltschaft ausgeschieden worden sind. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden erweisen sich soweit als unbegründet.
3.
Aus diesen Gründen sind die Verwaltungsgerichtsbeschwerden abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch der Bundesanwaltschaft vom 22. Juli 1996 wird mit dem Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos, da nach der Zustellung des Dispositivs die dafür vorgesehenen Akten sofort nach Deutschland übermittelt werden dürfen.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (
Art. 156 Abs. 1 OG
). Bei deren Bemessung ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass drei Beschwerden zu beurteilen waren, die aber mit einem einzigen Urteil erledigt werden konnten. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (
Art. 159 Abs. 2 OG
).