BGE 122 III 34 vom 27. Februar 1996

Datum: 27. Februar 1996

Artikelreferenzen:  Art. 2 SchKG, Art. 15 SchKG, Art. 19 SchKG , Art. 19 Abs. 1 SchKG, Art. 2 Abs. 3 SchKG, Art. 81 OG, Art. 79 OG

BGE referenzen:  101 III 65, 103 III 76, 117 III 44, 126 III 30, 140 III 644 , 117 III 44, 103 III 76, 101 III 65

Quelle: bger.ch

Urteilskopf

122 III 34


6. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 27. Februar 1996 i.S. Stadt Schlieren (Rekurs)

Regeste

Art. 19 Abs. 1 SchKG ; Art. 15 SchKG ; Art. 2 Abs. 3 SchKG .
Anfechtungsgegenstand im Rekursverfahren gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG ist immer ein gesetzwidriger Entscheid einer kantonalen Aufsichtsbehörde (E. 1).
Im vorliegenden Fall besteht auch kein Anlass, gestützt auf Art. 15 SchKG zu den aufgeworfenen Fragen Stellung zu nehmen; denn es liegt in der alleinigen Kompetenz der Kantone, ob sie einem Betreibungsamt die Zusammenarbeit mit einem ausserkantonalen EDV-Anbieter erlauben wollen oder nicht (E. 2).

Sachverhalt ab Seite 34

BGE 122 III 34 S. 34
Das Betreibungsamt Schlieren hatte das Betreibungsinspektorat des Kantons Zürich ersucht, ihm die Einführung der EDV mit dem Softwareprogramm der Verwaltungsrechenzentrum AG St. Gallen, mit Anschluss am Rechenzentrum in St. Gallen, zu bewilligen.
BGE 122 III 34 S. 35
Dieses Gesuch wies die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 18. März 1994 ab.
Ein diesbezügliches Wiedererwägungsgesuch, eingereicht von der Stadt Schlieren am 4. Dezember 1995, wurde von der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 16. Januar 1996 abgewiesen.
Mit einer Eingabe, die sie als "Rekurs/Aufsichtsbeschwerde" bezeichnete, zog die Stadt Schlieren die Sache innert der gesetzlichen Frist des Art. 19 Abs. 1 SchKG an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weiter. Diese trat weder auf den Rekurs noch auf das Gesuch um Stellungnahme aufgrund von Art. 15 SchKG ein.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. Der Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich kann auf keinen Fall mit Rekurs gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen werden; denn Anfechtungsgegenstand im Rekursverfahren ist nach der soeben zitierten Bestimmung immer ein gesetzwidriger Entscheid einer kantonalen Aufsichtsbehörde.
Dem bleibt nur beizufügen, dass die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte im Rahmen eines Rekurses gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG unzulässig gewesen wäre (Art. 43 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 81 OG ; BGE 117 III 44 E. 2a; POUDRET/SANDOZ-MONOD, N. 1.2.2 zu Art. 79 OG ).

2. Es besteht auch kein Anlass, gestützt auf Art. 15 SchKG Stellung zu den von der Stadt Schlieren aufgeworfenen Fragen zu nehmen, wie dies etwa in BGE 103 III 76 und BGE 101 III 65 zwecks grundsätzlicher Klärung der Anwendung von Vorschriften des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs geschehen ist. Klarerweise liegt es in der alleinigen Kompetenz der Kantone, darüber zu entscheiden, ob sie einem Betreibungsamt die Zusammenarbeit mit einem ausserkantonalen EDV-Anbieter - "Outsourcing", wie dies in der vorliegenden Rechtsschrift genannt wird - erlauben wollen oder nicht ( Art. 2 Abs. 3 SchKG ).
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts hat die Richtlinien für die Einführung der EDV bei den Betreibungsämtern des Kantons Zürich geprüft, soweit dies aus der Sicht des Bundesrechts erforderlich war, und mit Schreiben vom 21. November 1988 die Bewilligung für deren Inkraftsetzung erteilt.

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